Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-103158/8/Bi/Fb

Linz, 02.04.1996

VwSen-103158/8/Bi/Fb Linz, am 2. April 1996 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Bissenberger über die Berufung des Herrn B S, U, R, vom 29. August 1995 gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 17. August 1995, VerkR96-7824-1995, in Angelegenheit einer Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960, zu Recht erkannt:

Der Berufung wird keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid vollinhaltlich bestätigt.

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24 und 51 Abs.1 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck hat mit dem oben angeführten Bescheid den Einspruch des Rechtsmittelwerbers vom 4. August 1995 gegen die zur gleichen Zahl ergangene Strafverfügung vom 2. Mai 1995 als verspätet eingebracht zurückgewiesen.

2. Dagegen hat der Rechtsmittelwerber fristgerecht Berufung erhoben, die seitens der Erstinstanz ohne Berufungsvorentscheidung dem unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vorgelegt wurde. Da in der zugrundeliegenden Strafverfügung keine 10.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt worden war, war durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden (§ 51c VStG). Die Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung erübrigte sich, weil sich die Berufung gegen einen verfahrensrechtlichen Bescheid richtete und eine mündliche Berufungsverhandlung nicht ausdrücklich verlangt wurde (§ 51e Abs.2 VStG).

3. Der Rechtsmittelwerber macht im wesentlichen geltend, er sei zum genannten Zeitpunkt ein paar Tage in L gewesen. Das habe er sich damals im Kalender vermerkt, sonst könnte er sich daran nicht mehr so genau erinnern. Er könne aber schon deshalb nicht in Vöcklabruck falsch geparkt haben.

4. Der unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Erstinstanz. Daraus geht hervor, daß der Rechtsmittelwerber, der Zulassungsbesitzer des PKW ist, zur Anzeige gebracht wurde, weil der PKW am 4. Jänner 1995 von 11.20 Uhr bis 11.26 Uhr in V, H, trotz uneingeschränkten Halteverbotes abgestellt gewesen sei. Die daraufhin mit 2. Mai 1995 seitens der Erstinstanz ergangene Strafverfügung wurde nach zwei erfolglosen Zustellversuchen am 17. und 18. Mai 1995 beim Postamt R hinterlegt und mit dem Vermerk "nicht behoben" an die Erstinstanz zurückgesendet.

Wie der Rechtsmittelwerber in seinem Schreiben an den unabhängigen Verwaltungssenat vom 20. März 1996 ausführte, sei ihm nach einiger Zeit ein Exekutionsschreiben der Bezirks hauptmannschaft zugestellt worden, welches diese nach nochmaliger mündlicher Stellungnahme aber zurückgezogen habe.

Im Akt befindet sich ein Schreiben des Rechtsmittelwerbers vom 4. August 1995, in dem dieser unter Bezugnahme auf die Strafverfügung mitteilt, daß er zu diesem Zeitpunkt nicht dort geparkt habe, da er an diesem Tag in L gewesen sei. Es müsse sich daher um einen Irrtum bzw um einen Schreibfehler beim Ablesen der Autonummer handeln. Er ersuche um Klärung.

Daraufhin erging der nunmehr angefochtene Bescheid, in dessen Begründung die Erstinstanz ausgeführt hat, daß die Strafverfügung am 18. Mai 1995 hinterlegt wurde, weshalb der Einspruch bis spätestens 1. Juni 1995 zur Post gegeben bzw beim Amt überreicht hätte werden müssen. Da der Einspruch jedoch erst am 7. August 1995 aufgegeben wurde, sei die Strafverfügung wegen Ablauf der Einspruchsfrist in Rechtskraft erwachsen und zu vollstrecken.

Seitens des unabhängigen Verwaltungssenates wurden dem Rechtsmittelwerber mit Schreiben vom 11. März 1996 eine Kopie der Anzeige und eine Kopie des Rückscheins, wonach die Strafverfügung am 18. Mai 1995 beim Postamt R hinterlegt und mit dem Vermerk "nicht behoben" an die Erstinstanz rückübermittelt worden war, übermittelt. Ihm wurde gleichzeitig die Bestimmung des § 17 Abs.3 Zustellgesetz erläutert und er aufgefordert, binnen zwei Wochen bekanntzugeben und durch geeignete Unterlagen bzw Zeugen zu belegen, ob er am 17. und 18. Mai 1995, den Daten der Zustellversuche, infolge Ortsabwesenheit von der Hinterlegung keine Kenntnis erlangen konnte.

Der Rechtsmittelwerber teilte daraufhin erneut mit, daß er am 4. Jänner 1995 nicht in V gewesen sei, sondern die Tochter in L abgeholt habe. Die für ihn eigentlich relevante Frage, ob er gegen die Straßenverkehrsordnung verstoßen habe, sei somit geklärt. Wo er am 17. oder 18. Mai gewesen sei, könne er nicht beweisen, weil er seine Ausflüge nicht aufzeichne. Es könne auch sein, daß der Zustellversuch von der Post (offenbar gemeint: die Benachrichtigung davon) sich unter das Werbematerial verirrt habe und irrtümlich im Papiercontainer gelandet sei.

In rechtlicher Hinsicht hat der unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

Außer Frage steht, daß die Strafverfügung nach zwei erfolglosen Zustellversuchen am 17. und 18. Mai 1995 am 18. Mai 1995 beim Postamt R hinterlegt wurde, wobei auf dem Rückschein auch vermerkt ist, daß jeweils eine Verständigung über die Hinterlegung in den Briefkasten eingelegt worden sei.

Gemäß § 17 Abs.3 Zustellgesetz ist die hinterlegte Sendung mindestens zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten, wobei der Lauf dieser Frist mit dem Tag beginnt, an dem die Sendung erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Hinterlegte Sendungen gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt; es sei denn, es ergibt sich, daß der Empfänger .... wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte.

Auf den gegenständlichen Fall angewandt bedeutet das, daß die am 18. Mai 1995 hinterlegte Strafverfügung mit diesem Tag als zugestellt anzusehen wäre, außer der Rechtsmittelwerber als Empfänger hätte von diesem Zustellvorgang keine Kenntnis erlangen können, weil er von der Abgabestelle (= Wohnung) abwesend gewesen ist. Unter "Abwesenheit" ist nicht gemeint, daß der Rechtsmittelwerber seine Wohnung verläßt, um zur Arbeit zu gehen oder einen Ausflug zu machen, sondern damit sind länger andauernde Abwesenheiten, speziell über Nacht gemeint, so zB ein Urlaub, ein Krankenhaus- oder Kuraufenthalt und ähnliches.

Wenn der Rechtsmittelwerber nunmehr geltend macht, er zeichne seine Ausflüge nicht auf, so ist dem entgegenzuhalten, daß ein Ausflug - daß er zumindest zwei Tage gedauert hätte, wurde nicht behauptet - nicht als "Abwesenheit von der Abgabestelle" anzusehen ist, wobei aber auch sonstige Anhaltspunkte für einen längeren Aufenthalt anderswo nicht behauptet wurden oder sich aus dem Akteninhalt ergeben.

Dem Vorbringen, es könne auch nicht ausgeschlossen werden, daß sich die Hinterlegungsanzeige unter das Werbematerial verirrt haben könnte, ist entgegenzuhalten, daß der Rechtsmittelwerber wohl verpflichtet ist, seine Post, die sich im Briefkasten befindet, genau anzusehen, bevor sie als Ganzes im Papiercontainer landet. Abgesehen davon, daß eine Hinterlegungsanzeige der Post keinerlei Ähnlichkeit mit einer Werbesendung aufweist, wurde der Rechtsmittelwerber sowohl am 17. als auch am 18. Mai 1995, demnach also zweimal, vom jeweils durchgeführten Zustellversuch benachrichtigt und nachdem ein längerdauernder Aufenthalt auswärts nie behauptet wurde - ist es nicht anzunehmen, daß sich im Hausbrieffach eine derartige Menge an Post angesammelt hat, die es dem Rechtsmittelwerber unzumutbar gemacht hätte, diese genau anzusehen.

Zusammenfassend vertritt der unabhängige Verwaltungssenat daher die Auffassung, daß die Hinterlegung der Strafverfügung am 18. Mai 1995 gemäß den Bestimmungen des Zustellgesetzes erfolgt ist, der Rechtsmittelwerber weder am 17. noch am 18.

Mai 1995 von der Abgabestelle ortsabwesend war und aus diesem Grund die Hinterlegung der Strafverfügung am 18. Mai 1995 rechtmäßig erfolgte und die Wirkung der Zustellung hatte.

Mit diesem Tag begann daher die zweiwöchige Berufungsfrist zu laufen - diese Frist ist im Gesetz vorgesehen und nicht erstreckbar -, sodaß das mit 4. August 1995 eingebrachte Rechtsmittel von der Erstinstanz zutreffend als verspätet gewertet und der Einspruch aus diesem Grund zurückgewiesen wurde.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden, wobei auf die den 4. Jänner 1995 betreffenden Einwände des Rechtsmittelwerbers nicht mehr einzugehen war.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Mag. Bissenberger

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