Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-103165/12/Weg/Ri

Linz, 15.02.1996

VwSen-103165/12/Weg/Ri Linz, am 15. Februar 1996 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch seine erste Kammer (Vorsitzender: Dr. Guschlbauer, Berichter: Dr. Wegschaider, Beisitzer: Dr. Keinberger) über die Berufung des F... K... vom 3. Juli 1995 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft ... vom 9. Juni 1995, VerkR..., nach der am 15. Februar 1996 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:

I. Die Berufung wird hinsichtlich der Schuldfrage abgewiesen und diesbezüglich das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

II. Aus Anlaß der Berufung wird die Geldstrafe auf 10.000 S und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 8 Tage reduziert.

III. Der Kostenbeitrag zum Strafverfahren erster Instanz ermäßigt sich auf 1.000 S. Ein Kostenbeitrag zum Berufungsverfahren war nicht vorzuschreiben.

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 AVG iVm § 24, § 51 Abs.1, § 51i, § 64 und § 65 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Die Bezirkshauptmannschaft ... hat mit Straferkenntnis vom 9. Juni 1995, VerkR..., über den Berufungswerber wegen der Verwaltungsübertretung nach § 99 Abs.1 lit.b iVm § 5 Abs.2 StVO 1960 eine Geldstrafe von 11.000 S und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 9 Tagen verhängt, weil dieser am 24. März 1993 um 21.25 Uhr in ..., desweiteren auf der ...straße und ...straße den PKW ...

gelenkt hat, wobei er sich in einem vermutlich durch Alkohol beeinträchtigten Zustand befand und entgegen der von einem besonders geschulten und von der Behörde hiezu ermächtigten Straßenaufsichtsorgan an ihn gerichteten Aufforderung am 24.

März 1993 um 21.30 Uhr in ..., ...straße .. (Parkplatz des ...), weigerte, eine Untersuchung seiner Atemluft auf Alkoholgehalt vornehmen zu lassen. Außerdem wurde ein Kostenbeitrag zum Strafverfahren in der Höhe von 1.100 S in Vorschreibung gebracht.

2. Dagegen bringt der Berufungswerber sinngemäß vor, "er habe für diese Verwaltungsübertretung bereits ein Straferkenntnis von der Bundespolizeidirektion ... in der Höhe von 19.030 S erhalten und sei mit den Ratenzahlungen, die ihm bewilligt worden seien, abgesehen von einem Restbetrag von 2.000 S, schon zu Ende". Als Beweis hiefür legte er die Kopien der bereits einbezahlten Erlagscheine vor. Er sei daher der Ansicht, daß hier ein Behördenirrtum vorliegen müsse. Außerdem habe er seit der Begehung der Tat weder ein Straferkenntnis noch sonst irgend ein Schreiben erhalten.

3. Die Berufung ist rechtzeitig und auch sonst zulässig. Die Berufungsentscheidung hat auf Grund der verhängten Geldstrafe (über 10.000 S) die nach der Geschäftsverteilung zuständige Kammer des unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich zu treffen.

Auf Grund der Berufungsausführungen war zunächst zu prüfen, ob die Berufungsgründe bezüglich einer allfälligen Doppelbestrafung zutreffend sind. Dazu wird vorweg festgestellt, daß diese Berufungsausführungen deshalb nicht zutreffend waren, weil hier offenbar eine Verwechslung seitens des Berufungswerbers vorlag. Dieser hat nämlich in den Morgenstunden des nächsten Tages neuerlich seinen PKW gelenkt und dabei neuerlich die Durchführung des Alkotests verweigert, weshalb wegen dieses Deliktes (und auch wegen anderer Delikte) von der Bundespolizeidirektion ... ein Straferkenntnis, welches in Rechtskraft erwachsen ist, erlassen wurde. Dies wurde dem Berufungswerber durch den unabhängigen Verwaltungssenat auch mitgeteilt.

4. Der unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis aufgenommen durch Vernehmung des Zeugen Gr.Insp. ... anläßlich der mündichen Verhandlung am 15. Februar 1996, zu der der Berufungswerber trotz ordnungsgemäßer Ladung nicht erschienen ist. Anläßlich dieser Verhandlung wurden auch die wesentlichen Aktenteile (Vorstrafenverzeichnis, Geständnis des Berufungswerbers vor der Bezirkshauptmannschaft ..., Einkommens- und Familienverhältnisse) verlesen.

Es steht demnach fest, daß der Berufungswerber am 24. März 1993 um 21.25 Uhr den im Straferkenntnis angeführten PKW auf den im Straferkenntnis angeführten Straßen gelenkt und letztlich vor dem Parkplatz des Gasthofes ... trotz gesetzmäßig ergangener Aufforderung den Alkotest sinngemäß mit den Worten verweigerte, er unterziehe sich dem Alkotest nicht, weil diesfalls der Nachweis der Alkoholisierung nicht erbracht werden könne. Hiezu wird angemerkt, daß einerseits die Lenkeigenschaft des Berufungswerbers eindeutig feststeht und andererseits die für die Durchführung des Alkotests erforderlichen Alkoholisierungssymptome (z.B. starker Geruch der Atemluft nach Alkohol) vorliegend waren.

Auf Grund der Aktenlage, die auch anläßlich der Verhandlung vorgetragen wurde, steht desweiteren fest, daß der Berufungswerber (sieht man von einer Bestrafung aus dem Jahre 1993 wegen eines Parkvergehens ab) unbescholten ist und sich seit der Tat wohl verhalten hat. Die vom Berufungswerber anläßlich der Amtshandlung am 24. März 1993 bekanntgegebenen persönlichen Daten (Einkommensverhältnisse und Familienverhältnisse) blieben unwidersprochen, sodaß diese im Einklang mit der Sachverhaltsdarstellung der Erstbehörde auch für das Berufungsverfahren als erwiesen anzunehmen waren.

5. Der unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

Gemäß § 99 Abs.1 lit.b StVO 1960, idF der 18. StVO Novelle, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von 8.000 S bis 50.000 S, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest von einer bis sechs Wochen, zu bestrafen, wer sich bei Vorliegen der im § 5 bezeichneten Voraussetzungen weigert, seine Atemluft auf Alkoholgehalt untersuchen zu lassen.

Gemäß § 5 Abs.2 StVO 1960 sind die von der Behörde hiezu ermächtigten Organe der Straßenaufsicht berechtigt, die Atemluft von Personen, die ein Fahrzeug lenken, auf Alkoholgehalt zu untersuchen, wenn vermutet werden kann, daß sich diese Personen in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand befinden.

Der oben (vgl. Punkt 4) angeführte und als erwiesen geltende Sachverhalt läßt sich unschwer unter die eben zitierten gesetzlichen Bestimmungen subsumieren, sodaß die Verwirklichung des objektiven und wegen des Nichtvorliegens von Schuldausschließungs- und Rechtfertigungsgründen auch subjektiven Tatbildes gegeben ist, weshalb der Berufungswerber die ihm angelastete Verwaltungsübertretung nach § 99 Abs.1 lit.b StVO 1960 auch zu verantworten hat.

Zur Strafhöhe:

Neben dem im Materiengesetz normierten Strafrahmen ist gemäß § 19 VStG Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Überdies sind die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Mildungerungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen.

Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Zusätzlich zu den von der Erstbehörde angenommenen Milderungsgründen tritt durch die lange Dauer des Verfahrens hinzu, daß der Berufungswerber seit der Tat vor nun bereits fast drei Jahren nicht auffällig geworden ist, weshalb eine geringfügige Reduzierung auf 10.000 S Geldstrafe und eine entsprechende Reduzierung der Ersatzfreiheitsstrafe erfolgen konnte.

Eine Herabsetzung der Strafhöhe auf das gesetzliche Mindestmaß war jedoch nicht möglich, zumal von einer gänzlichen Unbescholtenheit (Parkdelikt aus 1993) des Berufungswerbers nicht auszugehen war.

6. Die Kostenentscheidung ist eine gesetzliche Folge der §§ 64 und 65 VStG.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. Guschlbauer

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