Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-103174/2/Ki/Shn

Linz, 16.10.1995

VwSen-103174/2/Ki/Shn Linz, am 16. Oktober 1995 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch das Mitglied Mag. Alfred Kisch über die Berufung des Mag. Z, vom 29. August 1995 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft .. vom 16. August 1995, Zl.VerkR96.., zu Recht erkannt:

I: Der Berufung wird keine Folge gegeben. Die mit dem angefochtenen Straferkenntnis festgesetzte Strafe wird bestätigt.

II: Zusätzlich zu den Verfahrenskosten 1. Instanz hat der Berufungswerber als Kosten für das Berufungsverfahren einen Beitrag von 500 S, ds 20 % der verhängten Geldstrafe, zu entrichten.

Rechtsgrundlagen:

zu I: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 19, 24 und 51 VStG zu II: § 64 Abs.1 und 2 VStG Entscheidungsgründe:

I.1. Mit Straferkenntnis vom 16. August 1995, VerkR96.., hat die Bezirkshauptmannschaft L. über den Berufungswerber gemäß § 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 eine Geldstrafe von 2.500 S (Ersatzfreiheitsstrafe 72 Stunden) verhängt, weil er am 30.10.1994 um 12.16 Uhr im Gemeindegebiet von A, auf der Westautobahn A1, bei ABkm in Richtung S. den PKW, Kz im Bereich des Vorschriftszeichens "Geschwindigkeitsbeschränkung (erlaubte Höchstgeschwindigkeit) 100 km/h" mit einer Geschwindigkeit von 143 km/h gelenkt hat. Er habe dadurch § 52 lit.a Z10a und § 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 verletzt. Außerdem wurde er mit dem angefochtenen Straferkenntnis gemäß § 64 VStG zur Leistung eines Beitrages zu den Kosten des Strafverfahrens in Höhe von 250 S (10 % der verhängten Geldstrafe) verpflichtet.

I.2. Der Berufungswerber erhob mit Eingabe vom 29. August 1995 gegen das Straferkenntnis rechtzeitig Berufung gegen die Strafhöhe und ersucht um Reduktion dieser Strafhöhe unter Bedachtnahme auf sein derzeitiges Einkommen von 127,40 S pro Tag.

I.3. Die Erstbehörde hat die Berufung samt Verfahrensakt dem O.ö. Verwaltungssenat zur Entscheidung vorgelegt und damit dessen Zuständigkeit ausgelöst. Dieser hatte, weil weder eine primäre Freiheitsstrafe noch eine 10.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch ein Einzelmitglied zu entscheiden. Eine öffentliche mündliche Verhandlung war nicht anzuberaumen, weil sich die Berufung nur gegen die Strafhöhe richtet und die Durchführung einer Verhandlung nicht ausdrücklich verlangt wurde.

I.4. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat erwogen:

Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

Gemäß § 19 Abs.2 VStG sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Laut ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes handelt es sich bei der Strafzumessung innerhalb eines gesetzlichen Strafrahmens um eine Ermessensentscheidung, die von der Behörde nach den vom Gesetzgeber im § 19 VStG festgelegten Kriterien vorzunehmen ist. Eine Rechtswidrigkeit bei der Strafbemessung liegt dann nicht vor, wenn die Behörde von dem ihr eingeräumten Ermessen im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht hat. Demgemäß obliegt es der Behörde, in Befolgung des § 60 AVG (§ 24 VStG) in der Begründung des Bescheides die für die Ermessensübung maßgebenden Umstände und Erwägungen insoweit aufzuzeigen, als dies für die Rechtsverfolgung durch die Parteien des Verwaltungsverfahrens und für die Nachprüfbarkeit des Ermessensaktes in Richtung auf seine Übereinstimmung mit dem Ziel des Gesetzes erforderlich ist.

Der unabhängige Verwaltungssenat vertritt die Auffassung, daß bei dem gegebenen Strafrahmen (bis zu 10.000 S) die belangte Behörde die mit 2.500 S festgelegte Geldstrafe (25 % der vorgesehenen Höchststrafe) in Relation zur festgestellten Geschwindigkeitsüberschreitung durchwegs tatund schuldangemessen festgelegt hat. Sie hat ferner strafmildernd das Geständnis des Berufungswerbers sowie seine verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit gewertet.

Straferschwerend mußte auf die erhebliche Überschreitung der erlaubten Höchstgeschwindigkeit Bedacht genommen werden.

Seitens des O.ö. Verwaltungssenates wird dazu noch festgestellt, daß bei erheblichen Überschreitungen der höchstzulässigen Geschwindigkeit auf Autobahnen die Verkehrssicherheit erheblich reduziert wird, weil solch überhöhte Geschwindigkeiten immer wieder eine Ursache für schwere und schwerste Verkehrsunfälle darstellen. Eine entsprechend strenge Bestrafung ist daher jedenfalls auch aus generalpräventiven Gründen notwendig.

Was die sozialen Verhältnisse des Berufungswerbers anbelangt, so hat die belangte Behörde bereits darauf Bedacht genommen. Der O.ö. Verwaltungssenat vertritt dazu die Auffassung, daß unter den konkreten, bereits dargelegten, Umständen trotz des geringen Einkommens des Berufungswerbers eine Herabsetzung der Strafe nicht mehr vertretbar ist.

Zusammenfassend wird daher festgestellt, daß die belangte Behörde bei der Strafbemessung von dem ihr eingeräumten Ermessen im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht hat und es war daher wie im Spruch zu entscheiden.

Es wird darauf hingewiesen, daß es einem Beschuldigten, wenn ihm aus wirtschaftlichen Gründen die unverzügliche Zahlung nicht zuzumuten ist, freisteht, einen angemessenen Aufschub oder eine Teilzahlung zu beantragen (§ 54b Abs.3 VStG). Ein entsprechender Antrag wäre gegebenenfalls bei der Behörde erster Instanz (BH ..) einzubringen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Mag. K i s c h

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