Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-109119/4/BMa/Pe

Linz, 08.09.2003

 

 

 VwSen-109119/4/BMa/Pe Linz, am 8. September 2003

DVR.0690392
 

 

 

E R K E N N T N I S
 
 
 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Bergmayr-Mann über die Berufung des Herrn WW, gegen das Straferkenntnis des Polizeidirektors von Wels vom 20. Mai 2003, Zl. III-S-3.393/03/S, wegen der Übertretung der Bestimmung auf Auskunftserteilung gemäß KFG, zu Recht erkannt:

 

Die Berufung wird als verspätet zurückgewiesen.

 

Rechtsgrundlagen:

§ 24 VStG iVm § 66 Abs.4 AVG
 
 

Entscheidungsgründe:

1. Mit Straferkenntnis des Polizeidirektors von Wels vom 20. Mai 2003, Zl. III-S-3.393/03/S, wurde über Herrn WW eine Geldstrafe von 50 Euro, im Falle der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 24 Stunden, gemäß § 134 Abs.1 iVm § 103 Abs.2 KFG verhängt, weil er der Behörde auf Verlangen nicht binnen zwei Wochen Auskunft darüber erteilt hat, wer das Kfz, dessen Zulassungsbesitzer der Berufungswerber ist, am 26. Juni 2002 um 04.49 Uhr gelenkt hat. Dieses Straferkenntnis wurde dem Berufungswerber eigenhändig am 22. Mai 2003 zugestellt. Gemäß der in dem vorzitierten Bescheid enthaltenen Rechtsmittelbelehrung hatte Herr W das Recht, gegen dieses Straferkenntnis innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach Zustellung Berufung zu erheben.

 

1.1 Gegen diesen vorzitierten Bescheid wurde mit Schreiben vom 22. Mai 2003, welches jedoch erst am 27. Juni 2003 zur Post gegeben wurde, Berufung erhoben.

1.2. Mit Schreiben des Unabhängigen Verwaltungssenats vom 7. August 2003 wurde der Rechtsmittelwerber aufgefordert, zur verspäteten Einbringung seiner Berufung Stellung zu nehmen. Er hat sich dazu jedoch nicht geäußert.

 

2. Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt der Polizeidirektion Wels zu Zl. III-S-3.393/03/S; da sich bereits aus diesem der entscheidungswesentliche Sachverhalt klären ließ, im angefochtenen Bescheid eine 500 Euro nicht übersteigende Geldstrafe verhängt wurde und die Verfahrensparteien einen dementsprechenden Antrag nicht gestellt haben, konnte im Übrigen gemäß § 51e Abs.3 Z3 iVm Abs.4 VStG von einer öffentlichen Verhandlung abgesehen werden.

 

3. In der Sache selbst hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

 

3.1. Gemäß § 24 VStG iVm § 63 Abs.5 AVG ist das Rechtsmittel der Berufung gegen einen Bescheid (Straferkenntnis) binnen zwei Wochen ab deren Zustellung zu erheben.

 

3.2. Im gegenständlichen Fall steht aufgrund der Aktenlage fest, dass dem Rechtsmittelwerber das angefochtene Straferkenntnis am 22. Mai 2003 eigenhändig zugestellt wurde; die Zweiwochenfrist des § 63 Abs.5 AVG endete daher grundsätzlich mit Ablauf des 5. Juni 2003. Tatsächlich wurde die mit 22. Mai 2003 datierte Berufung jedoch erst am 27. Juni 2003 eingebracht (zur Post gegeben).

Somit ist das angefochtene Straferkenntnis bereits in Rechtskraft erwachsen und war die Berufung zurückzuweisen.

Ein Eingehen auf das Vorbringen des Berufungswerbers erübrigt sich daher.

 
 
 

Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.
 
 
 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

Mag. Bergmayr-Mann

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum