Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-103177/2/Ki/Shn

Linz, 16.10.1995

VwSen-103177/2/Ki/Shn Linz, am 16. Oktober 1995 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch das Mitglied Mag. Alfred Kisch über die Berufung des S. W, vom 14. September 1995 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft .. vom 29. August 1995, Zl.VerkR96.., zu Recht erkannt:

I: Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis vollinhaltlich bestätigt.

II: Zusätzlich zu den Verfahrenskosten 1. Instanz hat der Berufungswerber als Kosten für das Berufungsverfahren einen Beitrag von 1.000 S, ds 20 % der verhängten Geldstrafe, zu entrichten.

Rechtsgrundlagen:

zu I: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 19, 24 und 51 VStG zu II: § 64 Abs.1 und 2 VStG Entscheidungsgründe:

I.1. Die Bezirkshauptmannschaft .. hat mit dem nunmehr angefochtenen Straferkenntnis vom 29. August 1995, VerkR96.., dem Berufungswerber vorgeworfen, er habe am 30.4.1995 um 11.32 Uhr als Lenker des PKW auf der ..

Fahrtrichtung W., km, die auf österreichischen Autobahnen zulässige Höchstgeschwindigkeit von 130 km/h um 54 km/h überschritten. Er habe dadurch § 20 Abs.2 StVO 1960 verletzt und es wurde über ihn gemäß § 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 eine Geldstrafe in Höhe von 5.000 S (Ersatzfreiheitsstrafe 5 Tage) verhängt. Außerdem wurde er gemäß § 64 VStG zur Leistung eines Beitrages zu den Kosten des Strafverfahrens in Höhe von 10 % der Strafe (500 S) verpflichtet.

I.2. Dagegen hat der Berufungswerber mit Schriftsatz vom 14. September 1995 Berufung erhoben und die Aufhebung des Straferkenntnisses bzw die Einstellung des Verfahrens beantragt. Begründend führt er aus, daß es durchaus sein mag, daß er tatsächlich mit überhöhter Geschwindigkeit gefahren sei. Ihn treffe jedoch kein Verschulden, weil der von ihm eingeschaltete Tempomat nicht in Ordnung gewesen sei.

I.3. Die Erstbehörde hat die Berufung samt Verfahrensakt dem O.ö. Verwaltungssenat zur Entscheidung vorgelegt und damit dessen Zuständigkeit ausgelöst. Dieser hatte, weil weder eine primäre Freiheitsstrafe noch eine 10.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch ein Einzelmitglied zu entscheiden. Eine öffentliche mündliche Verhandlung war nicht anzuberaumen, weil die Berufung ausschließlich einer rechtlichen Beurteilung zu unterziehen ist und die Durchführung einer Verhandlung nicht ausdrücklich verlangt wurde (§ 51e Abs.2 VStG).

I.4. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat wie folgt erwogen:

Gemäß § 20 Abs.2 StVO darf, sofern die Behörde nicht eine geringere Höchstgeschwindigkeit erläßt oder eine höhere Geschwindigkeit erlaubt, der Lenker eines Fahrzeuges im Ortsgebiet nicht schneller als 50 km/h, auf Autobahnen nicht schneller als 130 km/h und auf den übrigen Freilandstraßen nicht schneller als 100 km/h fahren.

Bei der verfahrensgegenständlichen Verkehrsfläche handelte es sich um eine Autobahn, sodaß der Beschuldigte, da weder eine geringere Höchstgeschwindigkeit erlassen noch eine höhere Geschwindigkeit erlaubt war, nicht schneller als 130 km/h fahren durfte.

Im vorliegenden Falle wird die vorgeworfene Überschreitung der erlaubten Höchstgeschwindigkeit nicht bestritten, weshalb die Verwirklichung des vorgeworfenen Tatbestandes nach den vorliegenden Beweisunterlagen objektiv als erwiesen anzusehen ist.

Der Berufungswerber vermeint jedoch, es treffe ihn in subjektiver Hinsicht kein Verschulden, weil der von ihm eingeschaltete Tempomat nicht in Ordnung gewesen sei.

Gemäß § 5 Abs.1 VStG genügt, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt, zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Demnach ist mangels anderslautender gesetzlicher Regelung in der Straßenverkehrsordnung 1960 bereits die fahrlässige Überschreitung der erlaubten Höchstgeschwindigkeit ein strafbares Verhalten.

Das Maß der erforderlichen Sorgfalt wird objektiv durch die Anwendung jener Sorgfalt, zu der der Täter nach den Umständen des einzelnen Falles verpflichtet ist, festgelegt.

Subjektiv bestimmt sich die erforderliche Sorgfalt einerseits an der Befähigung des Täters zur Sorgfaltsausübung und andererseits an der Zumutbarkeit dieser Sorgfaltsausübung.

Auf den gegenständlichen Fall angewandt wird hiezu festgestellt, daß von einem mit den rechtlichen Werten verbundenen Kraftwagenlenker zu erwarten ist, daß er trotz technischer Hilfsmittel, wie etwa der Verwendung eines Tempomaten, sich auch zusätzlich davon überzeugt, daß er die erlaubte Höchstgeschwindigkeit einhält. Subjektiv gesehen muß von einer zum Lenken eines Kraftfahrzeuges berechtigten Person erwartet werden, daß er die Überschreitung der erlaubten Höchstgeschwindigkeit im verfahrensgegenständlichen Ausmaß auch trotz allenfalls aufgetretener Mängel an den technischen Überprüfungsgeräten erkennen kann.

Daß der Berufungswerber aus anderen Gründen zur Einhaltung der gebotenen Sorgfalt nicht fähig gewesen wäre bzw die Einhaltung nicht zumutbar war, wurden nicht behauptet und sind solche aus den Verfahrensunterlagen nicht zu entnehmen.

Die vorgeworfene Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit ist demnach zumindest auf eine mangelnde Sorgfaltsausübung des Berufungswerbers zurückzuführen und es kann dem Rechtsmittelwerber der Umstand, daß der eingeschaltete Tempomat nicht in Ordnung war, im vorliegenden konkreten Falle nicht entlasten. Er hat daher die vorgeworfene Verwaltungsübertretung auch in subjektiver Hinsicht verwaltungsstrafrechtlich zu vertreten.

Zur ohnehin nicht angefochtenen Strafbemessung (§ 19 VStG) wird festgestellt, daß die von der belangten Behörde festgelegte Strafe als tat- und schuldangemessen zu bezeichnen ist. Es wird darauf hingewiesen, daß bei erheblichen Überschreitungen der höchstzulässigen Geschwindigkeit auf Autobahnen die Verkehrssicherheit erheblich reduziert wird, weil solch überhöhte Geschwindigkeit immer wieder eine Ursache für schwere und schwerste Verkehrsunfälle darstellt.

Insbesondere auf der Innkreisautobahn (A8) werden sowohl bei in- als auch bei ausländischen Kraftfahrzeuglenkern häufig gravierende Geschwindigkeitsüberschreitungen festgestellt.

Eine entsprechend strenge Bestrafung ist daher schon aus generalpräventiven Gründen notwendig.

Die belangte Behörde hat in der Begründung des Straferkenntnisses die für die Ermessensausübung hinsichtlich der Strafbemessung maßgeblichen Kriterien aufgezeigt und es ist daraus zu ersehen, daß keine Überschreitung des Ermessensspielraumes vorliegt. Im Hinblick auf die tatgegenständliche gravierende Überschreitung der erlaubten Höchstgeschwindigkeit ist die Ausschöpfung des gesetzlichen Strafrahmens (bis zu 10.000 S Geldstrafe) um 50 % jedenfalls vertretbar, um dem Beschuldigten sein - rechtswidriges Verhalten spürbar vor Augen zu führen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

II. Der Kostenausspruch stützt sich auf die im Spruch angeführte gesetzliche Bestimmung.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Beilage Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Mag. K i s c h

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