Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-103183/29/Ki/Shn

Linz, 08.03.1996

VwSen-103183/29/Ki/Shn Linz, am 8. März 1996 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch das Mitglied Mag. Alfred Kisch über die Berufung des M. W, vom 14. September 1995, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft ..

vom 23. August 1995, Zl.VerkR96.., nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 6.

März 1996 zu Recht erkannt:

I: Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis wird behoben und das Verfahren eingestellt.

II: Es entfällt die Verpflichtung zur Leistung jeglicher Verfahrenskostenbeiträge.

Rechtsgrundlagen:

zu I: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 45 Abs.1 Z3 und 51 VStG zu II: § 66 Abs.1 VStG Entscheidungsgründe:

I.1. Die Bezirkshauptmannschaft .. hat mit dem nunmehr angefochtenen Straferkenntnis vom 23. August 1995, VerkR96.., über den Berufungswerber gemäß § 99 Abs.1 lit.a StVO 1960 eine Geldstrafe in Höhe von 8.000 S (Ersatzfreiheitsstrafe 8 Tage) verhängt, weil er am 12.5.1995 gegen 15.30 Uhr sein Fahrrad in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand mit einem Blutalkoholgehalt von 1,0 Promille vom Hause S über die ..straße bis zum N. gelenkt hat. Außerdem wurde er gemäß § 64 VStG zur Leistung eines Beitrages zu den Kosten des Strafverfahrens in Höhe von 800 S (10 % der verhängten Geldstrafe) verpflichtet.

I.2. Der Berufungswerber hat gegen dieses Straferkenntnis am 14. September 1995 mündlich Berufung erhoben und im wesentlichen ausgeführt, daß er sein Fahrrad wegen der Alkoholisierung lediglich geschoben habe. Hinsichtlich des Tatortes argumentiert der Berufungswerber, daß von der Wohnung seines Freundes bis zum N der sogenannte F benützt wurde und die ..straße nur überquert werden mußte.

I.3. Die Erstbehörde hat die Berufung samt Verfahrensakt dem O.ö. Verwaltungssenat zur Entscheidung vorgelegt und damit dessen Zuständigkeit ausgelöst. Dieser hatte, weil weder eine primäre Freiheitsstrafe noch eine 10.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch ein Einzelmitglied zu entscheiden.

I.4. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt sowie Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 6. März 1996 Beweis erhoben.

Bei dieser Verhandlung wurden der Berufungswerber sowie als Zeugen ua M. P und F einvernommen. Ein Vertreter der belangten Behörde hat an der Verhandlung teilgenommen.

Außerdem wurde ein Lokalaugenschein bezüglich der Tatstrecke vorgenommen.

Der Berufungswerber hat sich wiederum dahingehend gerechtfertigt, daß er infolge der Alkoholisierung sein Fahrrad bloß geschoben habe. Diese Aussage wurde von den beiden obgenannten Zeugen im wesentlichen bestätigt.

Im Zuge des Lokalaugenscheines, an dem auch der Vertreter der Bezirkshauptmannschaft .. teilgenommen hat, konnte die Tatstrecke exakt rekonstruiert werden. Dabei ist hervorgekommen, daß der Berufungswerber offensichtlich die ..straße nicht befahren hat. Vor dem Haus S befindet sich ein von der ..straße abgegrenzter Parkplatz. Diese Parkfläche wurde ursprünglich vom Berufungswerber benützt und es zweigt letztlich von dieser Parkfläche ein Weg nach links über den D zum sogenannten Fischersteig ab. Bei diesem F handelt es sich um einen Privatweg.

Diesbezüglich wird der Rechtfertigung des Berufungswerbers Glauben geschenkt, denn es ist nach allgemeiner Lebenserfahrung offensichtlich, daß die Radfahrer keine Veranlassung hatten, tatsächlich auf die ..straße hinauszufahren.

I.6. Aufgrund des Ergebnisses des bei der mündlichen Berufungsverhandlung hervorgekommenen Sachverhaltes hat der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich wie folgt erwogen:

Gemäß § 31 Abs.1 VStG ist die Verfolgung einer Person unzulässig, wenn gegen sie binnen der Verjährungsfrist von der Behörde keine Verfolgungshandlung vorgenommen wurde.

Gemäß § 31 Abs.2 VStG beträgt die Verjährungsfrist bei den Verwaltungsübertretungen der Gefährdung, Verkürzung oder Hinterziehung von Landes- und Gemeindeabgaben ein Jahr, bei allen anderen Verwaltungsübertretungen sechs Monate. Diese Frist ist von dem Zeitpunkt zu berechnen, an dem die strafbare Tätigkeit abgeschlossen worden ist oder das strafbare Verhalten aufgehört hat; ist der zum Tatbestand gehörende Erfolg erst später eingetreten, so läuft die Frist erst von diesem Zeitpunkt.

Verfolgungshandlung ist gemäß § 32 Abs.2 VStG jede von einer Behörde gegen eine bestimmte Person als Beschuldigten gerichtete Amtshandlung (Ladung, Vorführungsbefehl, Vernehmung, Ersuchen um Vernehmung, Auftrag zur Ausforschung, Strafverfügung udgl) und zwar auch dann, wenn die Behörde zu dieser Amtshandlung nicht zuständig war, die Amtshandlung ihr Ziel nicht erreicht oder der Beschuldigte davon keine Kenntnis erlangt hat.

Wesentlich ist, daß sich eine Verfolgungshandlung iSd § 32 Abs.2 VStG auf alle die Tat betreffenden Sachverhaltselemente zu beziehen hat.

Diese Verfolgungshandlung muß, damit sie den Eintritt der Verfolgungsverjährung ausschließt, wegen eines bestimmten strafbaren Sachverhaltes erfolgen und hat sich auf alle die Tat betreffenden Sachverhaltselemente zu beziehen. Ein wesentliches Sachverhaltselement bildet im vorliegenden Falle der Tatort bzw die Tatstrecke.

Diesbezüglich wurde dem Berufungswerber vorgeworfen, daß er sein Fahrrad in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand auf der ..straße gelenkt habe. Das Ermittlungsverfahren hat jedoch ergeben, daß die im vorliegenden Falle nicht benützt wurde, weshalb dem Berufungswerber im gegenständlichen Verwaltungsstrafverfahren und letztlich auch im angefochtenen Straferkenntnis eine unrichtige Tatstrecke vorgeworfen wurde.

Nachdem es sich bei dem Tatort bzw der Tatstrecke um ein wesentliches Tatbestandsmerkmal handelt, welches zur Individualisierung und Konkretisierung des inkriminierten Verhaltens des Berufungswerbers erforderlich ist, kann der von der belangten Behörde erhobene Vorwurf in dieser Art nicht aufrechterhalten werden.

Nachdem innerhalb der oben angeführten sechsmonatigen Verfolgungsverjährungsfrist hinsichtlich der tatsächlichen Tatstrecke keine taugliche Verfolgungshandlung gegen den Berufungswerber ergangen ist, sind die im § 31 Abs.1 VStG normierten Folgen eingetreten und es ist eine weitere Verfolgung des Berufungswerbers wegen des gegenständlichen Verhaltens ausgeschlossen. Der Berufungsbehörde ist es somit verwehrt, eine entsprechende Korrektur des Spruches des Straferkenntnisses vorzunehmen.

Aus diesem Grunde kann es dahingestellt bleiben, ob, der Rechtfertigung des Berufungswerbers nach, er sein Fahrrad tatsächlich bloß geschoben hat und es war, da Umstände vorliegen, die die Verfolgung des Berufungswerbers ausschließen (§ 45 Abs.1 Z3 VStG) der Berufung Folge zu geben und das Verfahren einzustellen.

II. Der Kostenausspruch stützt sich auf die im Spruch angeführte gesetzliche Bestimmung.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Beilage Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Mag. K i s c h

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