Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-103185/4/Bi/Fb

Linz, 20.10.1995

VwSen-103185/4/Bi/Fb Linz, am 20. Oktober 1995 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Bissenberger über die Berufung des D S in ME, vom 8. September 1995 gegen die Höhe der mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft .. vom 16.

August 1995, VerkR96.., wegen Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960, verhängten Strafe zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird teilweise Folge gegeben, die Geldstrafe wird auf 4.000 S und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 7 Tage herabgesetzt.

II. Der Verfahrenskostenbeitrag erster Instanz ermäßigt sich auf 400 S; ein Kostenbeitrag zum Rechtsmittelverfahren entfällt.

Rechtsgrundlage:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 Abs.1 und 19 VStG, § 99 Abs.3a StVO 1960.

zu II.: §§ 64 und 65 VStG.

Entscheidungsgründe:

zu I.:

1. Die Bezirkshauptmannschaft .. hat mit dem oben angeführten Straferkenntnis über den Beschuldigten wegen der Verwaltungsübertretung gemäß §§ 52 Z10a iVm 99 Abs.3a StVO 1960 eine Geldstrafe von 10.000 S und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 14 Tagen verhängt, sowie einen Verfahrenskostenbeitrag in Höhe von 1.000 S vorgeschrieben.

2. Gegen die Höhe der Strafe hat der Rechtsmittelwerber fristgerecht Berufung erhoben, die seitens der Erstinstanz ohne Berufungsvorentscheidung dem unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vorgelegt wurde. Da keine 10.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, war durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden (§ 51c VStG). Die Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung erübrigte sich, weil sich die Berufung lediglich gegen die Höhe der Strafe richtete und eine Verhandlung nicht ausdrücklich verlangt wurde (§ 51e Abs.2 VStG).

3. Der Rechtsmittelwerber macht im wesentlichen geltend, er wohne im gemeinsamen Haushalt mit seinen Eltern, beziehe weder Taschengeld noch andere Einkünfte und habe erst kürzlich eine Firma gegründet, aus der ein einmaliges Jahreseinkommen von 10.000 S zur Auffüllung seines negativen Kontostandes stamme. Da er in seiner dreijährigen Fahrzeit noch nie eine Geschwindigkeitsübertretung verantworten habe müssen, was nicht als strafmildernd gewertet worden sei, und da ihm weder die Höhe seiner Geschwindigkeit noch die Tatsache einer 100-km/h-Beschränkung bewußt gewesen seien, was im Strafausmaß keinen Niederschlag gefunden habe, er suche er um Herabsetzung der Strafhöhe.

4. Der unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Erstinstanz und folgendes erwogen:

Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

Gemäß § 19 Abs.2 leg.cit. sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen und auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des StGB sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Der Strafrahmen des § 99 Abs.3 StVO 1960 reicht bis 10.000 S Geldstrafe bzw bis zu zwei Wochen Ersatzfreiheitsstrafe.

Dem Rechtsmittelwerber wird vorgeworfen, zu einem bestimmten Zeitpunkt als Lenker eines PKW auf der A1 bei km 168,525 in A mit einer Geschwindigkeit von 159 km/h in Richtung S gefahren zu sein und die erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h sohin um 59 km/h überschritten zu haben. Die Geschwindigkeitsüberschreitung wurde mit einem Radargerät der Marke Microspeed unter Einhaltung der in der Bedienungsanleitung vorgeschriebenen Toleranzabzüge festgestellt.

Der Rechtsmittelwerber hat sich bei der telefonischen Lenkererhebung gegenüber dem Bearbeiter der Erstinstanz selbst als Lenker des auf die "S P S OEG" zugelassenen PKW bezeichnet.

Aus dem Akteninhalt geht hervor, daß der Rechtsmittelwerber im Rahmen des erstinstanzlichen Verfahrens erklärt hat, er sei selbständig und beziehe derzeit kein Einkommen, weil die Firma erst im Aufbau sei. Er habe weder Sorgepflichten noch Vermögen.

Aus der Begründung des Straferkenntnisses geht hervor, daß die Erstinstanz zwar von der Einkommens- und Vermögenslosigkeit des Rechtsmittelwerbers sowie dem Nichtbestehen von Sorgepflichten ausgegangen ist, jedoch ohne Rücksicht darauf die für Geschwindigkeitsüberschreitungen im Ausmaß von über 50 km/h auf Autobahnen übliche Höchststrafe ver hängt hat.

Aus dem Verfahrensakt geht nicht hervor, daß der Rechtsmittelwerber irgendwelche Vormerkungen aufweisen könnte, sodaß zumindest im Zweifel von seiner verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit auszugehen gewesen wäre, die einen wesentlichen Milderungsgrund darstellt. Aus der Begründung des Straferkenntnisses geht hervor, daß erschwerend die erhebliche Überschreitung der erlaubten Höchstgeschwindigkeit, strafmildernd aber kein Umstand berücksichtigt wurde.

Grundsätzlich ist zu bemerken, daß die vom Rechtsmittelwerber eingehaltene Geschwindigkeit weit über der sonst auf Autobahnen erlaubten Höchstgeschwindigkeit von 130 km/h liegt, was den Schluß zuläßt, daß der Rechtsmittelwerber im gegenständlichen Fall auffallend sorglos, somit zumindest grob fahrlässig, wenn nicht sogar vorsätzlich, gehandelt hat. Die Geschwindigkeitsbeschränkung auf 100 km/h ist im in Rede stehenden Bereich der A1 für jeden Verkehrsteilnehmer mehrmals leicht wahrnehmbar und deutlich gekennzeichnet, sodaß einem PKW-Lenker, der mit der erforderlichen Sorgfalt und Aufmerksamkeit dieses Straßenstück befährt, ein Übersehen der Geschwindigkeitsbeschränkung geradezu unmöglich sein muß.

Der unabhängige Verwaltungssenat gelangt aber zu der Auffassung, daß im gegenständlichen Fall eine Herabsetzung der verhängten Strafe schon deshalb gerechtfertigt war, weil die Erstinstanz zwar zutreffend die extreme Überschreitung der erlaubten Höchstgeschwindigkeit als straferschwerend berücksichtigt, jedoch nicht auf die verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit des Rechtsmittelwerbers als wesentlichen Milderungsgrund Bedacht genommen hat. In welcher Weise die Einkommenslosigkeit bei der Geldstrafe berücksichtigt worden sein soll, ist unerfindlich.

Die nunmehr verhängte Strafe entspricht unter Bedachtnahme auf die Bestimmungen des § 19 VStG vor allem dem nicht unerheblichen Unrechts- und Schuldgehalt der Übertretung, wobei die finanziellen Verhältnisse des Rechtsmittelwerbers eher in den Hintergrund treten. Es kann wohl im Ergebnis nicht so sein, daß jemand, der laut eigenen Angaben kein Einkommen bezieht, für nicht unerhebliche Verwaltungsübertretungen nicht bestraft werden könnte. Dem Rechtsmittelwerber steht die Möglichkeit offen, mit der Erstinstanz eine Ratenvereinbarung zu treffen bzw einen Zahlungsaufschub zu erwirken. Die nunmehr verhängte Strafe liegt im mittleren Bereich des gesetzlichen Strafrahmens und soll den Rechtsmittelwerber in Hinkunft zur genauesten Einhaltung der Geschwindigkeitsbestimmungen anhalten.

Bei der Bemessung der Ersatzfreiheitsstrafe sind die finanziellen Verhältnisse nicht heranzuziehen, die Herabsetzung erfolgte wegen des Milderungsgrundes.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

zu II.:

Der Ausspruch über den Verfahrenskostenersatz ist gesetzlich begründet.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zu lässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Mag. Bissenberger

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