Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-103188/4/Gu/Atz

Linz, 30.10.1995

VwSen-103188/4/Gu/Atz Linz, am 30. Oktober 1995 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Hans GUSCHLBAUER über die Berufung der F. F. gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft .. vom 16.8.1995, Zl. VerkR96.., wegen Übertretung der StVO 1960, zu Recht:

Die Berufung wird als verspätet eingebracht zurückgewiesen.

Rechtsgrundlage:

§ 51e Abs.1 erster Teilsatz VStG, § 63 Abs.5 AVG.

Entscheidungsgründe:

Die Bezirkshauptmannschaft .. hat die Rechtsmittelwerberin mit dem angefochtenen Bescheid vom 16.8.1995 wegen Übertretung der StVO 1960 schuldig erkannt und ihr deswegen eine Geld- und Ersatzfreiheitsstrafe auferlegt.

Dieser Bescheid wurde der Rechtsmittelwerberin laut Rückschein infolge ihrer Abwesenheit am Abgabeort am 18.8.1995, seit 19.8.1995 beim zuständigen Postamt zur Abholung bereitgehalten. Ab 19.8.1995 begann die zweiwöchige Berufungsfrist zu laufen. Trotz ordnungsgemäßer Rechtsmittelbelehrung im angefochtenen Straferkenntnis wurde die gegenständliche Berufung, die mit 8.9.1995 datiert ist, erst am 8.9.1995 der Post zur Beförderung übergeben, obwohl die Berufungsfrist gemäß § 33 Abs. 2 AVG am 4.9.1995 geendet hatte.

Die oben angeführten Tatsachen wurden der Berufungswerberin in Wahrung des Parteiengehörs mit Schreiben des O.ö. Verwaltungssenates vom 28.9.1995, VwSen-103188/2/Gu/Km, mitgeteilt und ihr gleichzeitig die Gelegenheit gegeben, sich diesbezüglich bis zum 16.10.1995 zu äußern.

Eine diesbezügliche Äußerung ist nicht erfolgt.

Die Berufung war daher ohne Eingehen auf das Berufungsvorbringen als verspätet zurückzuweisen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. Guschlbauer

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