Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-109140/5/BMa/Pe

Linz, 08.09.2003

 

 

 VwSen-109140/5/BMa/Pe Linz, am 8. September 2003

DVR.0690392
 

 

 

E R K E N N T N I S
 
 
 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Bergmayr-Mann über die Berufung des Herrn DW, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 2. Juni 2003, VerkR96-11458-1-2003, wegen der Zurückweisung eines Einspruchs als verspätet, zu Recht erkannt:

 

Die Berufung wird abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.

 

Rechtsgrundlagen:

§ 24 VStG iVm § 66 Abs.4 AVG
 
 

Entscheidungsgründe:
 

1. Mit Bescheid des Bezirkshauptmannes von Vöcklabruck vom 2. Juni 2003, VerkR96-11458-1-2003, wurde der Einspruch des Rechtsmittelwerbers gegen die Strafverfügung des Bezirkshauptmannes von Vöcklabruck vom 4. April 2003, VerkR96-11458-1-2003, mit der über ihn eine Geldstrafe in der Höhe von 87 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe: 48 Stunden) verhängt wurde, weil er am 19. Februar 2003 um 14.59 Uhr als Lenker des Kfz mit dem Kennzeichen entgegen dem Vorschriftszeichen "Geschwindigkeitsbeschränkung (erl. Höchstgeschwindigkeit)" die erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 60 km/h, wie mittels Messung festgestellt wurde, um 31 km/h überschritten habe, da die mittels Messung festgestellte gefahrene Geschwindigkeit 91 km/h betragen habe, als verspätet zurückgewiesen.

 

Begründend wurde dazu im Wesentlichen ausgeführt, die angefochtene Strafverfügung sei am 16. April 2003 beim Postamt in Mödling hinterlegt worden, Herr Weissenberger hätte daher den Einspruch bis spätestens 30. April 2003 zur Post geben bzw. bei der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck einbringen müssen.

Der Einspruch sei jedoch erst am 2. Mai 2003 zur Post gegeben worden, weshalb die Strafverfügung wegen Ablaufs der Einspruchsfrist in Rechtskraft erwachsen sei.

 

2. Gegen diesen, ihm am 11. Juni 2003 durch Hinterlegung zugestellten Bescheid richtet sich die vorliegende, am 17. Juni 2003 (und damit rechtzeitig) zur Post gegebene Berufung.

Darin wird auf den Umstand der Verspätung nicht eingegangen, es wurde jedoch vom Berufungswerber vorgebracht, er sei der Auffassung, er habe die ihm vorgeworfene Übertretung nicht begangen. Er ersuche den Vorfall nochmals zu prüfen und ihm das Radarfoto, mit dem die Geschwindigkeitsübertretung festgestellt wurde, zukommen zu lassen.

Mit Schreiben vom 4. August 2003 wurde er vom Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich aufgefordert, zum Umstand der verspäteten Abgabe seines Einspruches gegen die Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 4. April 2003 Stellung zu nehmen. Mit Schreiben vom 14. August 2003 gab er an, dass diese Verspätung durch seine eigene Nachlässigkeit in der Wahrnehmung von Terminen begründet sei.

 

3. Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck zu VerkR96-11458-1-2003; da sich bereits aus diesem der entscheidungswesentliche Sachverhalt klären ließ, sich die vorliegende Berufung gegen einen verfahrensrechtlichen Bescheid richtet und die Verfahrensparteien einen dementsprechenden Antrag nicht gestellt haben, konnte im Übrigen gemäß § 51e Abs.3 Z4 VStG von einer öffentlichen Verhandlung abgesehen werden.

 

4. In der Sache selbst hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

4.1. Gemäß § 49 Abs.1 VStG ist das Rechtsmittels des Einspruchs gegen eine Strafverfügung binnen zwei Wochen ab deren Zustellung zu erheben.

4.2. Im gegenständlichen Fall steht aufgrund der Aktenlage fest, dass dem Rechtsmittelwerber die angefochtene Strafverfügung am 16. April 2003 durch Hinterlegung zugestellt wurde; die Zweiwochenfrist des § 49 Abs. 1 VStG endete daher mit Ablauf des 30. April 2003. Tatsächlich wurde der Einspruch aber erst am 2. Mai 2003 zur Post gegeben.

Damit wurde der Einspruch zu Recht, weil verspätet, zurückgewiesen. Ein Eingehen auf das Vorbringen des Berufungswerbers, dass sich nicht mit der Frage der Rechtzeitigkeit auseinandersetzt, erübrigt sich daher.

4.3. Die gegenständliche Berufung war gemäß § 24 VStG iVm § 66 Abs.4 AVG als unbegründet abzuweisen und der angefochtene Bescheid zu bestätigen.

 
 

Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.
 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

Mag. Bergmayr-Mann

 
 

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