Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-103194/13/Fra/Ka

Linz, 01.07.1996

VwSen-103194/13/Fra/Ka Linz, am 1. Juli 1996 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Fragner über die Berufung des Ing. F B, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft .. vom 18.8.1995, VerkR96.., betreffend Übertretungen der StVO 1960 und des KFG 1967, zu Recht erkannt:

I. Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen. Das angefochtene Straferkenntnis wird bestätigt.

II. Der Berufungswerber hat zum Verfahren vor dem O.ö.

Verwaltungssenat binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Erkenntnisses einen Kostenbeitrag in Höhe von 20 % der verhängten Strafen, ds insgesamt 340 S, zu zahlen.

Rechtsgrundlage:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 19 und 24 VStG.

zu II.: § 64 Abs.1 und Abs.2 VStG.

Entscheidungsgründe:

I.1. Die Bezirkshauptmannschaft .. hat mit dem in der Präambel angeführten Straferkenntnis über den Berufungswerber (Bw) wegen Übertretungen nach 1.) § 23 Abs.1 StVO 1960 gemäß § 99 Abs.3 lit.a leg.cit. eine Geldstrafe von 1.000 S (Ersatzfreiheitsstrafe 1 Tag) nach 2.) § 102 Abs.5 lit.a KFG 1967 gemäß § 134 Abs.1 leg.cit. eine Geldstrafe von 300 S (Ersatzfreiheitsstrafe 8 Stunden) und 3.) nach § 102 Abs.5 lit.b KFG 1967 gemäß § 134 Abs.1 leg.cit. eine Geldstrafe von 400 S (Ersatzfreiheitsstrafe 8 Stunden) verhängt, weil er am 10.9.1994 von ca. 8.31 Uhr bis 8.45 Uhr den PKW der Marke Mercedes mit dem Kz.: im Stadtgebiet S. auf einer öffentlichen Verkehrsfläche vor dem Geschäft H 1.) insoferne vorschriftswidrig abgestellt hatte, da Lenker anderer Fahrzeuge am Vorbeifahren oder Wegfahren gehindert wurden, 2.) er im Zuge der Verkehrskontrolle trotz Aufforderung zur Aushändigung zwecks Überprüfung den Führerschein und 3.) den Zulassungsschein nicht ausgehändigt hat. Ferner hat die Erstbehörde einen Kostenbeitrag in Höhe von 10 % der verhängten Strafen vorgeschrieben.

I.2. Dagegen richtet sich die bei der Erstbehörde eingebrachte Berufung. Der Bw räumt ein, daß es richtig sei, daß er in S. vor dem Geschäft der Firma H gehalten hat. Unrichtig sei es jedoch, daß Fahrzeuge zur Zufahrt zu den markierten Parkplätzen gehindert wurden, daß eine Aufforderung des Polizisten zur Herausgabe des Führerscheines gefordert gewesen sei und daß er den Zulassungsschein nicht ausfolgte. Richtig sei es, daß die Zufahrt zu den Parkplätzen in einer Art der üblichen Straßenverkehrsteilnahme möglich gewesen sei, daß die nachträgliche Aufforderung über die Herausgabe seines Führerscheines aufgrund und nach seiner Darstellung über die uneingeschränkte übrige Parkplatznutzung erfolgte, und er zur Überzeugung gelangt sei, daß er hiermit in eine Schikane verwickelt werde. Der nachträglich geforderte Zulassungsschein (nach der Aufforderung zur Führerscheinvorlage) habe eine dem Verkehrsteilnehmer darstellende Macht der Polizei dargestellt. Laut Auffassung des Bw treffen die in der Begründung des angefochtenen Straferkenntnisses angeführten Argumente keinesfalls zu, weil die darin enthaltenen Argumente nur teilweise der Richtigkeit entsprechen. Die Abnahme der bereits ausgestellten Organstrafverfügung durch den Polizisten von seinem eigenen PKW und die darauf schikanöse Behandlung durch den Polizisten haben ihn veranlaßt, so zu handeln. Er habe auf die Organstrafverfügung beharrt, die wie erwähnt, bereits an seinem PKW angebracht war. Zudem liege ein Foto vor, woraus zu entnehmen sei, daß das Zu- und Abfahren zu den übrigen Parkplätzen dem Zustand einer üblichen Abstellplatznutzung entspreche. Sein Sohn Rainer habe die vorhin erwähnte eigenwillige Handlung des Beamten mitbetrachten müssen und habe sich bereit erklärt, ohne Vorurteil von der wahren Sachlage Bericht zu erstatten. Das dem angefochtenen Straferkenntnis beigefügte Gutachten der Bezirkshauptmannschaft Schärding enthält Abmessungsfehler und sei somit nicht haltbar. Um den Ist-Zustand zu rekonstruieren, liege ihm ein Foto vor. Eine abstrakte Behinderung zur Nutzung der übrigen Parkplätze sei nicht vorgelegen.

I.3. Die Bezirkshauptmannschaft als nunmehr belangte Behörde legte das Rechtsmittel samt Akt dem unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vor, der, weil jeweils 10.000 S nicht übersteigende Geldstrafen verhängt wurden, durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied entscheidet (§ 51c VStG).

I.4. Der unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

I.4.1. Zur Frage der rechtzeitigen Einbringung der Berufung:

Laut Zustellnachweis wurde das angefochtene Straferkenntnis am 22.8.1995 zugestellt. Die gemäß § 63 Abs.5 AVG zwei Wochen betragende Berufungsfrist begann daher mit diesem Tage und endete mit Ablauf des 5.9.1995. Laut Poststempel auf dem entsprechenden Briefkuvert sowie laut telefonischer Auskunft des Postamtes T. wurde das Rechtsmittel am 9.9.1995 der Post zur Beförderung übergeben.

Dieses ist laut Eingangsstempel am 11.9.1995 bei der Bezirkshauptmannschaft S. eingelangt. Mit Schreiben vom 3.10.1995, VwSen-103194/3/Fra/Ka, wurde dem Bw die Möglichkeit eingeräumt, einen allfälligen Zustellmangel aufzuzeigen. Mit Schreiben vom 20.10.1995 teilte der Bw dem O.ö. Verwaltungssenat mit, daß er am 25.8.1995 aus der Landesnervenklinik Wagner Jauregg in Linz entlassen wurde.

Aufgrund einer neuerlichen Aufforderung des O.ö.

Verwaltungssenates übermittelte der Bw mit Schreiben vom 30.11.1995 einen Zahlungsbeleg der O.ö. Landesnervenklinik Wagner Jauregg in Linz. Aufgrund dieser Bestätigung geht der O.ö. Verwaltungssenat davon aus, daß der Bw bis 25.8.1995 vorübergehend von der oa Adresse ortsabwesend war. Gemäß § 17 Abs.3 Zustellgesetz wurde daher die Zustellung an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, an dem die hinterlegte Sendung behoben werden konnte, das war entweder der 26.8.1995 oder der 28.8.1995, sodaß die am 9.9.1995 der Post zur Beförderung übergebene Berufung als rechtzeitig eingebracht gilt. Der O.ö. Verwaltungssenat hat daher in der Sache selbst zu entscheiden, worüber nachstehendes erwogen wurde:

I.4.2. Zum Faktum 1. (§ 23 Abs.1 StVO 1960):

Dem Akt ist zu entnehmen, daß die Bezirkshauptmannschaft S. mit Schreiben vom 27.3.1995 an das Amt der O.ö.

Landesregierung, Abteilung BauME, ein Ersuchen gerichtet hat, im Hinblick auf die Angaben des Bw ein Gutachten dahingehend erstellen zu wollen, ob im Sinne der angezeigten Bestimmung eine abstrakte Behinderung vorgelegen hat, wenn das Fahrzeug des Beschuldigten an der im Akt ersichtlichen Position abgestellt war. Der Amtssachverständige Ing. L ist in seinem Gutachten vom 8.6.1995, BauME-010000/2101-1995/Leh/Kl, zum Ergebnis gekommen, daß aufgrund des gewählten Abstellungsortes des PKW's des Bw eine abstrakte Behinderung anderer Verkehrsteilnehmer vorgelegen hat.

Aufgrund der Einwendungen des Bw hat der O.ö.

Verwaltungssenat das Ermittlungsverfahren weitergeführt und um eine ergänzende gutachtliche Aussage insofern ersucht, ob für die Parkflächenbenützer das Vorbeifahren (oder Wegfahren) nur unter schwierigen und zeitaufwendigen Fahrmanövern möglich war, wenn das Fahrzeug des Beschuldigten an der im Akt ersichtlichen Position abgestellt war. In rechtlicher Hinsicht wurde der Gutachter darauf hingewiesen, daß der Tatbestand des § 23 Abs.1 StVO 1960 auch dann erfüllt ist, wenn das Vorbei- oder Wegfahren für andere Fahrzeuglenker unmöglich war, wobei die Unmöglichkeit auch darin bestehen kann, daß ein Fahrzeuglenker durch das Abstellen eines anderen Fahrzeuges aus rechtlichen Gründen am Vorbeifahren behindert war (z.B.

Fehlen eines entsprechenden Sicherheitsabstandes im Sinne des § 17 Abs.1 StVO 1960).

Aufgrund dieses Ersuchens hat der Amtssachverständige Ing. S einen Befund sowie ein Gutachten jeweils vom 15.5.1996, BauME-010.191/388-1995/sal/pl erstattet. Dieses Gutachten sowie das entsprechende Ersuchschreiben des O.ö.

Verwaltungssenates vom 6.12.1995, VwSen-103194/9/Fra/Ka, wurde dem Bw mit Schreiben vom 22.5.1996, VwSen-103194/11/Fra/Ka, in Wahrung des Parteiengehörs zur Kenntnis gebracht. Weiters wurde dem Bw die Möglichkeit eingeräumt, hiezu binnen vier Wochen ab Erhalt dieser Unterlagen eine Stellungnahme abzugeben. Laut Zustellnachweis hat der Bw die Unterlagen am 24.5.1996 erhalten. Bis zur Erlassung dieses Erkenntnisses, das wesentlich nach Ablauf der oa Vierwochenfrist erging, ist beim O.ö. Verwaltungssenat keine Stellungnahme des Bw eingelangt.

Der Amtssachverständige hat einen ausführlichen und mittels EDV-Unterstützung auch graphisch illustrierten Befund erstellt. Daraus geht auch hervor, daß er einen Ortsaugenschein durchgeführt hat und bei diesem feststellte, daß die im oa Gutachten des Herrn Ing. L festgestellten Abmessung mit den Anlagenverhältnissen übereinstimmen. Das aufgrund dieses Befundes erstellte Gutachten lautet wie folgt: "Wie aus dem vorliegenden Befund ersichtlich, stimmen die im Gutachten vom 8.6.1995, Zl.BauME-010.2101-1995/Leh/Kl, mit den Anlageverhältnissen überein. Weiters ist dem Befund und der darin enthaltenen Skizze zu entnehmen, daß in Folge des durch den Beschuldigten abgestellten PKW's ein Ausparken aus den senkrecht dazuliegenden Parkflächen nur durch mehrmaliges Vorwärts-Rückwärtsfahren möglich war. Gleichzeitig wäre auch das Einfahren in einer auf diese Weise frei gewordenen Parkfläche nur durch mehrmaliges Vorwärts-Rückwärtsfahren möglich gewesen. Die Ausfahrt aus einer Parkfläche wurde in der Skizze Abb.1 dargestellt, wobei anzumerken ist, daß es sich dabei um eine zeichnerische Darstellung handelt und im praktischen Fahrbetrieb nicht zu nahe an die geparkten PKW bzw an den vom Beschuldigten abgestellten PKW herangefahren werden kann.

Durch die Wahl des Aufstellungsortes und die Positionierung des PKW's wurde die Durchfahrt zwischen den Parkflächen und den abgestellten PKW bei völliger Ausnützung der Parkflächen durch andere PKW-Lenker oder Abstellen eines 5 m langen Fahrzeuges wie zB Kombinationskraftwagen auf eine Breite von 4 m verschmälert und es wären nicht mehr zwei Fahrstreifen frei geblieben. Demnach hätte auch ein Lenker, der seinen PKW weiter in Richtung Linzertor abgestellt hätte, nicht aus dem Parkplatz in Richtung Seilergraben ausfahren können, wenn gleichzeitig ein PKW-Lenker vom Seilergraben in die freigewordene Parkfläche gefahren wäre.

Aufgrund des gewählten Abstellungsortes des PKW's des Beschuldigten hat daher eine Behinderung anderer Verkehrsteilnehmer beim Aus- und Einfahren in die Parkflächen und beim Vorbeifahren vorgelegen. Ohne Behinderung durch den PKW des Beschuldigten hätten die vorhin genannten Fahrmanöver in einem Zug durchgeführt werden können." Der O.ö. Verwaltungssenat kann keine Unschlüssigkeit dieses Gutachtens erkennen. Das Gutachten wurde auf einem sorgfältig aufgebauten Befund erstattet und legt überzeugend dar, daß aufgrund des gewählten Abstellungsortes des PKW's des Beschuldigten eine abstrakte Behinderung anderer Verkehrsteilnehmer vorgelegen hat. Auch der Bw hat - wie oben erwähnt - zu diesem Gutachten keine Stellungnahme abgegeben. Dieses wird daher der gegenständlichen Entscheidung zugrundegelegt. Als ergänzender Bestandteil dieser Begründung ist der diesem Erkentnnis beigelegte Befund des Amtssachverständigen zu betrachten. Der Einwand des Bw, daß das von der Bezirkshauptmannschaft ..

eingeholten Gutachten Abmessungsfehler enthalte und daher nicht haltbar sei, weiters eine abstrakte Behinderung zur Nutzung der übrigen Parkplätze nicht vorgelegen ist, geht somit ins Leere und ist durch die vom O.ö. Verwaltungssenat aufgenommenen Beweise ausreichend entkräftet. Der Bw hat somit zweifelsfrei den ihm zur Last gelegten Tatbestand erfüllt, falls in sachverhaltsmäßiger Hinsicht davon auszugehen ist, daß er den in Rede stehenden PKW zur Tatzeit am Tatort tatsächlich so aufgestellt hat, wie ihm dies im angefochtenen Straferkenntnis zur Last gelegt wird.

Diesbezüglich stützt sich die Erstbehörde auf die dienstliche Wahrnehmung von Organen der Städtischen Sicherheitswache in S. und die im ordentlichen Ermittlungsverfahren von diesen Organen abgelegten Zeugenaussagen. Der O.ö. Verwaltungssenat kann an dieser Vorgangsweise keine Unkorrektheit feststellen. Auch die Beweiswürdigung ist schlüssig. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist daher als erwiesen anzunehmen und wäre selbst dann nicht anders zu beurteilen, wenn tatsächlich schon eine Organstrafverfügung ausgestellt worden wäre. Im übrigen ist der Bw darauf hinzuweisen, daß kein Rechtsanspruch darauf besteht, daß eine Verwaltungsübertretung lediglich nach den Bestimmungen des § 50 VStG geahndet wird (VwGH 9.7.1986, 86/03/0065 ua).

I.4.3. Zu den Fakten 2. und 3. (§ 102 Abs.5 lit.a KFG 1967 und § 102 Abs.5 lit.b KFG 1967):

Die Tatbestände sind durch die Anzeige des Stadtamtes S., Sicherheitswache vom 10.9.1994, Zl.Pol-1-1055-94-Si und die Rechtfertigung des Beschuldigten selbst als erwiesen anzunehmen. Es ist rechtlich nicht von Relevanz, ob der Führerschein und Zulassungsschein vom Bw zu Beginn der Amtshandlung, als dieser zu seinem Fahrzeug ging, oder erst später im Verlaufe der Amtshandlung verlangt wurde. Nach § 102 Abs.5 lit.a und lit.b KFG 1967 hat der Lenker den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes oder der Straßenaufsicht den Führerschein und den Zulassungsschein auf Verlangen zur Überprüfung auszuhändigen. Weitere Kriterien, nach denen die genannten Dokumente verlangt werden dürften, legt das Gesetz nicht fest.

Der Bw hat daher die ihm zur Last gelegten Tatbestände erfüllt, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war.

I.4.4. Was die Strafbemessung anlangt, tritt der O.ö.

Verwaltungssenat den Erwägungen der Erstbehörde bei. Auch die Erwägungen hinsichtlich der verhängten Strafen betreffend die Übertretungen nach dem KFG 1967 sind zutreffend. Eine Überschreitung des Ermessensspielraumes bei der Strafbemessung ist nicht zu konstatieren.

II. Die Kostenentscheidung ist gesetzlich begründet.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. F r a g n e r

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