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VwSen-103196/2/Gu/Km

Linz, 28.09.1995

VwSen-103196/2/Gu/Km Linz, am 28. September 1995 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Hans GUSCHLBAUER über die Berufung des H. F., O. Nr. 7, T. gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft .. vom 1.9.1995, Zl. VerkR96.., wegen Übertretung des Kraftfahrgesetzes 1967, zu Recht:

Die Berufung wird abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis wird bestätigt.

Der Rechtsmittelwerber hat als Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens den Betrag von 100 S binnen zwei Wochen nach Zustellung der Entscheidung an den O.ö. Verwaltungssenat zu entrichten.

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG, § 102 Abs.1 1. Satz iVm § 101 Abs.1, § 134 Abs.1 KFG, § 5 VStG, § 16, § 19, § 51e Abs.2, § 64 Abs.1 und 2 VStG.

Entscheidungsgründe:

Die Bezirkshauptmannschaft .. hat den Rechtsmittelwerber mit dem angefochtenen Straferkenntnis schuldig erkannt, es am 16.9.1994 um 6.00 Uhr in Wels verabsäumt zu haben, sich vor Antritt der Fahrt, obwohl es ihm zumutbar war, davon zu überzeugen, ob die Beladung den kraftfahrrechtlichen Vorschriften entspricht, tatsächlich Mängel aufwies und zwar wurde die größte Länge des Fahrzeuges durch die Beladung (aus dem Akt ergibt sich mit einem Eisenrohr) um mehr als ein 1/4 der Länge des Fahrzeuges überschritten, wobei der äußerste Punkt der über den vordersten Punkt des Fahrzeuges hinausragenden Ladung nicht durch die gemäß § 59 Abs.1 KDV vorgeschriebene Tafel erkennbar gemacht.

Wegen Verletzung des § 102 Abs.1 1. Satz iVm § 101 Abs.1 und § 134 Abs.1 KFG 1967 idgF wurde über den Rechtsmittelwerber in Anwendung des § 134 Abs.1 KFG eine Geldstrafe von 500 S (Ersatzfreiheitsstrafe 15 Stunden) und ein erstinstanzlicher Verfahrenskostenbeitrag von 50 S verhängt.

In seiner rechtzeitig dagegen erhobenen Berufung macht der Rechtsmittelwerber geltend, daß die Bestrafung zu Unrecht erfolgt sei. Sie beruhe auf einen Willkürakt eines Polizeibeamten, in weiterer Folge auch von Beamten der Bezirkshauptmannschaft ..

Nach wie vor sehe man Klein-LKW's mit überlangem Ladegut, welches vorne weit hinausrage, ohne die 40 x 20 Tafel zu führen. Außerdem sei seine 37-jährige Unfallfreiheit nicht berücksichtigt worden. Er sei finanziell nicht in der Lage die Strafe zu zahlen und ersucht, von der ihm unbegründet erscheinenden Strafe Abstand zu nehmen.

Da im bekämpften Straferkenntnis keine 3.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, und auch sonst der Sachverhalt nicht bestritten wird, war die Entscheidung ohne mündliche Verhandlung zu treffen. Was die Strafhöhe bei erwiesenem Sachverhalt anlangt, hat die Bezirkshauptmannschaft ..

zutreffend ausgeführt, daß nach den Umständen der Tat eine vorsätzliche Handlungsweise anzunehmen war und daher das Verschulden nicht als geringfügig gewertet werden konnte.

Darüber hinaus war auch der Unrechtsgehalt aufgrund der Fahrt mit dem überlangen Ladegut in der Dämmerung und somit bei erschwerter Erkennbarkeit durch Straßenbenutzer nicht unbedeutend, sodaß ein Absehen von einer Bestrafung im Sinn des § 21 VStG nicht in Betracht kam.

Angesichts der im Jahre 1991 erfolgten Abstrafung wegen eines Vorfalles, welcher auf derselben schädlichen Neigung beruhte, wirkte diese noch als erschwerend, wenngleich sie schon einige Zeit zurücklag. Nachdem kein Milderungsgrund aufschien und geltend gemacht wurde, der Hinweis auf ähnlich ungesetzliche Praktiken anderer Straßenbenützer für den Beschuldigten nicht strafbefreiend wirkt - konnte in der Zusammenschau der Strafzumessungsgründe bei Würdigung der gewichtigen objektiven und subjektiven Tatseite der Bezirkshauptmannschaft .. kein Ermessensmißbrauch vorgeworfen werden und zwar auch dann nicht, wenn die ungünstigen finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten in Anschlag gebracht werden, zumal sich die ausgesprochene Strafe an der Untergrenze des mit 30.000 S Geldstrafe bestehenden Strafrahmens bewegt.

Die Erfolglosigkeit der Berufung brachte mit sich, daß der Rechtsmittelwerber gemäß § 64 Abs.1 und 2 VStG kraft Gesetz einen Beitrag von 20 % der bestätigten Geldstrafe zu den Kosten des Berufungsverfahrens zu leisten hat.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. Guschlbauer

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