Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-103202/30/Fra/Ka

Linz, 19.07.1996

VwSen-103202/30/Fra/Ka Linz, am 19. Juli 1996 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Fragner über die Berufung des H B, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. V. S, gegen die Fakten 1 (§ 102 Abs.5 lit.a KFG 1967) und 2 (§ 102 Abs.5 lit.b KFG 1967) des Straferkenntnisses der Bundespolizeidirektion ..

vom 13.9.1995, AZ.St.-7538/95 In, zu Recht erkannt:

Der Berufung wird stattgegeben. Das Verwaltungsstrafverfahren wird infolge Verfolgungsverjährung eingestellt; der Berufungswerber hat zum Verfahren hinsichtlich der gegenständlichen Übertretungen keinen Kostenbeitrag zu leisten.

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24 und 45 Abs.1 Z3 VStG; § 66 Abs.1 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Die Bundespolizeidirektion .. hat mit dem in der Präambel angeführten Straferkenntnis über den Berufungswerber (Bw) wegen Übertretungen nach 1.) § 102 Abs.5 lit.a KFG 1967 gemäß § 134 Abs.1 leg.cit. eine Geldstrafe von 300 S (Ersatzfreiheitsstrafe 12 Stunden) und 2.) nach § 102 Abs.5 lit.b KFG 1967 gemäß § 134 Abs.1 leg.cit. eine Geldstrafe von 300 S (Ersatzfreiheitsstrafe 12 Stunden) verhängt, weil er am 22. Mai 1995 um 23.13 Uhr in L., auf der E nächst dem Haus Nr. den PKW mit Kennzeichen im Rückwärtsgang aus einer Parklücke gelenkt und anschließend wieder nach vorne in die Parklücke hinein und dabei 1.) den Führerschein, 2.) den Zulassungsschein nicht mitgeführt hat. Ferner hat die Bundespolizeidirektion ..

gemäß § 64 Abs.1 VStG einen Kostenbeitrag in Höhe von 10 % der verhängten Strafen zum Verfahren vorgeschrieben.

2. Dagegen richtet sich die fristgerecht bei der Erstbehörde eingebrachte Berufung. Die Bundespolizeidirektion .. - als nunmehr belangte Behörde - sah sich zu einer Berufungsvorentscheidung nicht veranlaßt und legte das Rechtsmittel samt Akt dem unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vor, der, weil hinsichtlich der gegenständlichen Fakten jeweils 10.000 S nicht übersteigende Geldstrafen verhängt wurden, durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied entscheidet (§ 51c VStG).

3. Der unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

Dem Bw wird sowohl im angefochtenen Straferkenntnis als auch in der vorangegangenen Verfolgungshandlung (Ladung zur mündlichen Verhandlung im Verwaltungsstrafverfahren vom 7.7.1995, Zl.St.7.538/95 In) zur Last gelegt, die in Rede stehenden Dokumente nicht mitgeführt zu haben. Die Erstbehörde stützt sich bei diesem Vorwurf offensichtlich auf die Angaben unter Betreff Punkte 1 und 2 der Anzeige der Bundespolizeidirektion .. vom 27.5.1995. Auf Seite 2 dieser Anzeige ist jedoch ausgeführt, daß der Bw keinen Führerschein und Zulassungsschein vorweisen bzw aushändigen konnte.

In rechtlicher Hinsicht ist hiezu festzustellen:

Um den Erfordernissen des § 44a VStG zu entsprechen, muß der Spruch eines Strafbescheides dem Beschuldigten die Tat insoweit in konkretisierter Umschreibung zum Vorwurf gemacht werden, daß kein Zweifel bestehen kann, wofür er bestraft worden ist (vgl. VwGH, verstärkter Senat, 13.6.1984, Slg.11.466 A). Die mangelhafte Bezeichnung der dem Beschuldigten angelasteten Tat in Verfolgungshandlungen hat auch den Eintritt der Verfolgungsverjährung gemäß § 31 Abs.1 VStG zur Folge.

Mit Erkenntnis vom 11.5.1990, 89/18/0175; ZfVB 1991/3/982 hat der Verwaltungsgerichtshof ausgeführt, daß das Nichtaushändigen bzw Nichtmitführen der oa Dokumente zwei verschiedene Tatbestände sind. Unter Zugrundelegung dieser Judikatur kann im Hinblick auf die oben dargestellte Aktenlage nicht davon ausgegangen werden, daß dem Beschuldigten die Taten in einer derart konkretisierten Umschreibung zum Vorwurf gemacht wurden, daß kein Zweifel darüber bestehen kann, daß er wegen der zutreffenden Tatbestände bestraft wurde.

Da die Verfolgungsverjährungsfrist abgelaufen ist und eine entsprechende Präzisierung außerhalb dieser nicht zulässig ist, war wegen Eintritts der Verfolgungsverjährung spruchgemäß zu entscheiden.

4. Die Kostenentscheidung ist gesetzlich begründet.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. F r a g n e r

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum