Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-109194/2/BMa/Sta

Linz, 28.10.2003

 

 

 VwSen-109194/2/BMa/Sta Linz, am 28.Oktober 2003

DVR.0690392
 

 

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Bergmayr-Mann über die Berufung des E Z, geb. , whft. L, E, gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Grieskirchen vom 13.6.2003, Zl.: VerkR96-3457-2003, wegen Übertretung des Kraftfahrgesetzes 1967, zu Recht erkannt:

Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren ohne Vorschreibung von Verfahrenskostenbeiträgen eingestellt.

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 Abs.1, 45 Abs.1 Z2 1.Alt. und 66 Abs.1 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1.1. Mit dem in der Präambel angeführten Straferkenntnis wurde der Einspruch gegen die Strafverfügung des Bezirkshauptmannes von Grieskirchen vom 28.4.2003, VerkR96-3457-2003, in dem über den Berufungswerber wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 50 Abs.1 KFG 1967, BGBl. Nr. 267/1967 idF BGBl. I Nr. 80/2002, eine Geldstrafe von 36 Euro, im Nichteinbringungsfall eine Ersatzfreiheitsstrafe von 15 Stunden verhängt wurde, als Einspruch gegen die Strafhöhe, gemäß § 49 Abs.2 iVm § 19 VStG 1991, abgewiesen.

 

1.2. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, der Berufungswerber habe am 6.3.2003 den PKW mit dem behördlichen Kennzeichen im Ortsgebiet von Hofkirchen a.d.Tr. auf der Aistersheimer Straße 1186 (offenbar gemeint: L 1186) in Fahrtrichtung Aistersheim gelenkt. Um 8.00 Uhr sei auf Grund einer Geschwindigkeitsüberschreitung ein Radarfoto erstellt worden. Dabei sei festgestellt worden, dass durch die angebrachte Anhängervorrichtung ein Teil des behördlichen Kennzeichens verdeckt worden sei. Der Berufungswerber habe der Bestimmung des § 50 Abs.1 KFG 1967, wonach das Ändern der Kennzeichentafeln oder das Anbringen von Vorrichtungen, mit denen das Kennzeichen eines Fahrzeuges ganz oder teilweise verdeckt oder unlesbar gemacht werden kann, verboten ist, zuwidergehandelt.

Gemäß § 134 Abs.1 KFG 1967 sei mit einer Geldstrafe bis 2.180 Euro, im Falle der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu 6 Wochen zu bestrafen, wer der Bestimmung des § 50 Abs.1 KFG 1967 zuwiderhandle. Die verhängte Strafe in Höhe von 36 Euro sei insofern nicht als zu hoch bemessen, als gerade derartige Verdeckungen von behördlichen Kennzeichen bei Radarmessungen immer wieder zu Schwierigkeiten beim Feststellen der behördlichen Kennzeichen führen und sohin den Verwaltungsbehörden auf Grund erheblicher Nachforschungen einen Mehraufwand bescheren würden. Deshalb habe wegen diesem Vergehen keine Ermahnung ausgesprochen werden können.

 

2. Gegen dieses Straferkenntnis, das dem Beschuldigten am 25.6.2003 zugestellt wurde, wurde vom Berufungswerber am 9.7.2003 - und damit rechtzeitig per Fax - Berufung erhoben.

 

2.1. Begründend wurde dabei vom Berufungswerber im Wesentlichen ausgeführt, die Behörde habe sein Vorbringen zu Unrecht als Einspruch nur gegen das Strafausmaß gewertet, sodass auch die Frage des Verschuldens und nicht nur einer allfälligen Strafbemessung Gegenstand der Berufung bleibe. Er habe das Fahrzeug in gutem Glauben im Fachhandel schon mit der Anhängevorrichtung erworben und bisher ohne Probleme (auch im Zusammenhang mit polizeilichen Kontrollen) verwendet. Es sei daher davon auszugehen, dass kein oder höchstens ein geringfügiges Verschulden seinerseits vorliege, deshalb seien die Voraussetzungen des § 21 Abs.1 VStG zur Erteilung einer Ermahnung erfüllt und hätte von einer Verhängung einer Strafe abgesehen werden müssen. Weiters werde Verfolgungsverjährung eingewandt, da er einerseits die Vorrichtung, mit der das Kennzeichen seines Fahrzeuges teilweise verdeckt worden sei, nicht selbst angebracht habe und zum anderen das Anbringen der Vorrichtung schon mehrere Jahre zurückliege; er habe das Fahrzeug bereits 1996 in diesem Zustand im KFZ-Handel erworben. Deshalb sei die im § 31 VStG angeführte 6-monatige Verjährungsfrist längst abgelaufen.

Weiters rüge er die Verletzung von Verfahrensvorschriften, da gemäß § 19 Abs.2 VStG seine Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse bei der Strafbemessung zu berücksichtigen seien.

 

Daher wird u.a. die Einstellung des Verfahrens beantragt.

 

3. Der Oö. Verwaltungssenat hat nach Einsichtnahme in den vorgelegten Verwaltungsakt zur Zl. VerkR96-3457-2003 der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen festgestellt, dass der entscheidungswesentliche Sachverhalt nach der Aktenlage geklärt erscheint und nur Rechtsfragen zu beantworten sind. Im Übrigen konnte von der Durchführung einer öffentlichen Verhandlung gemäß § 51e Abs 3 Z.3 VStG abgesehen werden, da mit dem angefochtenen Straferkenntnis eine 500 Euro übersteigende Geldstrafe nicht verhängt wurde.

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:


4.1. Vorfrage der Entscheidung des Unabhängigen Verwaltungssenats ist die Klärung des Berufungsgegenstandes:

Der Unabhängige Verwaltungssenat darf nur über die Verwaltungssache absprechen, die Gegenstand des angefochtenen Bescheides ist, und auch nur in dem Umfang, in dem der Bescheid angefochten wurde. Dies gilt insbesondere dann, wenn nur der Straf-, nicht aber der Schuldspruch bekämpft wurde (Thienel Verwaltungsverfahrensrecht2 S.530).

Im konkreten Fall wurde die Strafverfügung vom 28. 4. 2003 der Bezirks-hauptmannschaft Grieskirchen mit einem Einspruch vom 18.5.2003 bekämpft, wonach im Betreff ausdrücklich "gegen das Strafausmaß" Einspruch erhoben wurde, in der Begründung jedoch Argumente in der Sache vorgebracht wurden, die auf die Bekämpfung des objektiven Tatbestandes des § 50 Abs.1 KFG abzielen ("ich habe diese Vorrichtung nicht selbst angebracht, sondern mein KFZ bereits 1996 vom Fachhandel in diesem Zustand erworben").

Der Einspruch des Berufungswerbers hätte von der belangten Behörde bei richtiger Interpretation des Parteiwillens - obwohl sich der Einspruch im Betreff ausdrücklich nur gegen das Strafausmaß gerichtet hat - als solcher gegen die gesamte Strafverfügung gewertet werden müssen und nicht nur gegen die in dieser festgesetzten Strafhöhe.

 

Gegenstand des Berufungsverfahrens vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat ist daher der gesamte Gegenstand der Verwaltungsübertretung.

 

4.2. Gemäß § 50 Abs.1 KFG 1967 ist das Ändern der Kennzeichentafeln und das Anbringen von Vorrichtungen, mit denen das Kennzeichen eines Fahrzeuges ganz oder teilweise verdeckt oder unlesbar gemacht werden kann, verboten.

§ 50 Abs.1 KFG 1967 kann von jedermann - nicht nur vom Lenker - übertreten werden.

Aus der Aussage des Berufungswerbers geht klar hervor, dass er das KFZ bereits 1996 vom Fachhandel mit dieser Anhängerkupplung erworben und diese Vorrichtung nicht selbst angebracht hat. Dieser Aussage wurde von der belangten Behörde nicht entgegengetreten.

Daraus ergibt sich, dass der Berufungswerber nicht tatbildlich im Sinne des § 50 Abs.1 KFG gehandelt und die ihm zur Last gelegte Übertretung nicht begangen hat.

 

Der angefochtene Strafbescheid war somit zu beheben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs.1 Z2 VStG einzustellen.

Eine allfällige Verletzung einer Lenkerpflicht nach § 102 Abs.1 KFG wurde dem Berufungswerber nicht zur Last gelegt und diese kann auch auf Grund der bereits eingetretenen Verfolgungsverjährung gemäß § 31 Abs.2 VStG nicht mehr geahndet werden.

5. Die Kostenentscheidung ist gesetzlich begründet.

 
 

Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.
 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

Mag. Bergmayr-Mann

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum