Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-103211/5/Sch/Rd

Linz, 23.10.1995

VwSen-103211/5/Sch/Rd Linz, am 23. Oktober 1995 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch das Mitglied Dr. Schön über die auf das Strafausmaß beschränkte Berufung des Mag. K.H.

vom 2. September 1995 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft .. vom 30. August 1995, VerkR96.., wegen einer Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960 zu Recht erkannt:

I. Die Berufung wird abgewiesen und die im angefochtenen Straferkenntnis verhängte Strafe bestätigt.

II. Der Kostenbeitrag zum Berufungsverfahren wird mit 1.200 S (20 % verhängten Geldstrafe) bestimmt.

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 und 19 VStG.

zu II.: §§ 64ff VStG.

Entscheidungsgründe:

Zu I.:

1. Die Bezirkshauptmannschaft ..hat mit Straferkenntnis vom 30. August 1995, VerkR96.., über Herrn Mag. K.H., E., wegen der Verwaltungsübertretung gemäß § 52 lit.a Z10a StVO 1960 eine Geldstrafe von 6.000 S und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von sechs Tagen verhängt, weil er am 21. Februar 1994 um 14.15 Uhr auf der .. autobahn in der Gemeinde U.

auf Höhe des Kilometers 26,827 in Fahrtrichtung F.

als Lenker des PKW mit dem Kennzeichen .. das Vorschriftszeichen "Geschwindigkeitsbeschränkung (erlaubte Höchstgeschwindigkeit 80 km/h)" mißachtet habe, weil er eine Geschwindigkeit von 138 km/h gefahren sei. Die Geschwindigkeitsüberschreitung sei mittels Meßgerät festgestellt worden.

Überdies wurde der Berufungswerber zu einem Kostenbeitrag zum Verfahren in der Höhe von 600 S verpflichtet.

2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Berufungswerber rechtzeitig eine auf das Strafausmaß beschränkte Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht und die Berufung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung erwies sich als nicht erforderlich (§ 51e Abs.2 VStG).

3. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat folgendes erwogen:

Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

Es kann als bekannt vorausgesetzt werden, daß die Überschreitung der erlaubten Höchstgeschwindigkeiten, insbesonders wenn sie ein gravierendes Ausmaß erreichen, eine zumindest abstrakte Gefährdung der Verkehrssicherheit darstellen. Im vorliegenden Fall wurde die erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h um immerhin 58 km/h, also um mehr als 70 %, überschritten. Die Berufungsbehörde geht davon aus, daß derart massive Geschwindigkeitsüberschreitungen nicht versehentlich unterlaufen, sondern vom Lenker vielmehr bewußt in Kauf genommen werden. Das Verschulden kann daher von vornherein nicht als geringfügig angesehen werden, vielmehr muß zumindest bedingter Vorsatz angenommen werden.

Wenngleich dem Berufungswerber der Milderungsgrund der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit zugutekommt, vermag auch dieser Umstand am Ausmaß der verhängten Geldstrafe nichts zu ändern. Dieser wurde im übrigen von der Erstbehörde bereits berücksichtigt.

Zum Berufungsvorbringen ist zu bemerken, daß der Berufungswerber in seinem Rechtsmittel ausgeführt hat, er habe bei einem Monatsgehalt von 16.000 S mehrere näher ausgeführte Auslagen zu bestreiten, die in Summe mehr als 16.000 S ausmachten. Vom Berufungswerber wurde auch sinngemäß vorgebracht, daß er deshalb von nicht weiter konkretisierten Überstundenabgeltungen bzw. vom 13. und 14. Monatsgehalt lebe. Über Einladung der Berufungsbehörde wurde vom Berufungswerber der Bezugsnachweis für den Monat Oktober 1995 übermittelt, der ein Nettoeinkommen von 22.906,80 S (ohne Überstunden) ausweist. Der Berufungswerber hat diesen Widerspruch in seinem Vorbringen in der Folge jedoch nicht erwähnt bzw. kommentiert. Ausgehend von dem belegten Monatseinkommen, welches als über den Durchschnitt liegend anzusehen ist, vermag die Berufungsbehörde nicht zu erkennen, warum ihm die Bezahlung der verhängten Geldstrafe im Ausmaß von 6.000 S unverhältnismäßig treffen würde. Auch ist nicht zu erwarten, daß hiedurch seine Sorgepflicht für ein Kind gefährdet wäre. Weiters vermag die Berufungsbehörde nicht zu erkennen, aufgrund welcher gesetzlicher Regelungen über Personen mit relativ hohem Aufwand für Wohnraum- bzw.

Eigenheimanschaffung keine den Strafzumessungskriterien im übrigen entsprechende Geldstrafen verhängt werden dürften.

Lediglich zur Information des Berufungswerbers wird noch abschließend bemerkt, daß es ihm freisteht, bei der Erstbehörde einen Antrag auf Gewährung von Ratenzahlung der Geldstrafe zu stellen.

Zu II.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

S c h ö n

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum