Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-103212/2/Fra/Ka

Linz, 14.11.1995

VwSen-103212/2/Fra/Ka Linz, am 14. November 1995 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Fragner über die Berufung des J B, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft ..

vom 24.8.1995, VerkR96.., mit dem dem Einspruch gegen das Ausmaß der mit Strafverfügung vom 10.8.1993, GZ.VerkR96.., verhängten Strafe keine Folge gegeben wurde, zu Recht erkannt:

Der Berufung wird insofern Folge gegeben, als die Geldstrafe von 3.000 S auf 2.500 S herabgesetzt wird. Falls diese uneinbringlich ist, wird eine Ersatzfreiheitsstrafe von zwei Tagen festgesetzt.

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 AVG iVm §§ 16, 19, 24 und 51 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Die Bezirkshauptmannschaft .. hat mit Strafverfügung vom 10.8.1993, VerkR96.., über den Berufungswerber wegen Übertretung des § 20 Abs.2 StVO 1960 gemäß § 99 Abs.3 lit.a leg.cit. eine Geldstrafe von 3.000 S (Ersatzfreiheitsstrafe 3 Tage) verhängt, weil er am 25.5.1993 um 16.17 Uhr in P., Bezirksstraße, km.0,700, als Lenker des PKW: die im Ortsgebiet zulässige Höchstgeschwindigkeit um 41 km/h überschritten hat.

2. Dem rechtzeitig gegen das Strafausmaß erhobenen Einspruch wurde von der Bezirkshauptmannschaft .. mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid keine Folge gegeben.

3. In seinem fristgerecht bei der Erstbehörde eingebrachten Rechtsmittel beantragt der Berufungswerber die neuerliche Herabsetzung des Strafausmaßes. Er bringt vor, daß aufgrund seines niedrigen Einkommens sowie von monatlichen Rückzahlungsraten in Höhe von 3.000 S für einen aufgenommenen Kredit und seiner verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit eine Strafreduzierung gerechtfertigt wäre.

4. Der unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

Eine Herabsetzung der verhängten Strafe auf das nunmehr bemessene Ausmaß fand der unabhängige Verwaltungssenat aufgrund des nunmehrigen Einkommens sowie aufgrund der Kreditrückzahlungsverbindlichkeiten und der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit, welcher Umstand als mildernd zu werten ist, für gerechtfertigt. Die Erstbehörde geht in der Begründung des angefochtenen Bescheides davon aus, daß der Berufungswerber ein monatliches Einkommen von 15.000 S bezieht, während in der Niederschrift über die Vernehmung des Beschuldigten vom 7.9.1995 von einer Einkommenssituation in Höhe von 10.000 S monatlich ausgegangen wird.

Eine weitere Herabsetzung der Strafe war jedoch nicht vertretbar. Diesbezüglich verweist der O.ö. Verwaltungssenat - um Wiederholungen zu vermeiden - auf die zutreffende Begründung des angefochtenen Bescheides hinsichtlich des Unrechts- und Schuldgehaltes der begangenen Übertretung.

Keinesfalls kann der O.ö. Verwaltungssenat der Auffassung des Berufungswerbers, welcher dieser bei seiner Einspruchserhebung gegen die vorangegangene Strafverfügung vorgebracht hat, und zwar insoferne, als er meint, daß die Überschreitung der Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h um 41 km/h nicht so gravierend sei, daß diese mit einer derartig hohen Geldstrafe zu ahnden ist, beigetreten. Der Unrechtsund Schuldgehalt der Übertretung rechtfertigt sehr wohl eine Verhängung der Geldstrafe in Höhe von 3.000 S. Der Berufungswerber ist in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen, daß die erlaubte Höchstgeschwindigkeit um rund 80 % überschritten wurde, und die Erstbehörde den gesetzlichen Strafrahmen nur zu 30 % ausgeschöpft hat.

Lediglich die auch im ordentlichen Verfahren zu berücksichtigenden Einkommens-, Familien- und Vermögensverhältnisse waren ausschlaggebend für die Herabsetzung der Strafe auf das nunmehr festgesetzte Ausmaß.

Die Strafe in dieser Höhe scheint unter den genannten Aspekten geeignet, den Berufungswerber vor Übertretungen der gleichen Art in Hinkunft abzuhalten.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. F r a g n e r

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum