Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-103215/9/Bi/Fb

Linz, 15.12.1995

VwSen-103215/9/Bi/Fb Linz, am 15. Dezember 1995 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Bissenberger über die Berufung des W S in H, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Ä H in S, vom 21. September 1995 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft .. vom 17. August 1995, VerkR96.., wegen Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960, zu Recht erkannt:

Die Berufung wird als unzulässig zurückgewiesen.

Rechtsgrundlage:

§§ 66 Abs.4 und 63 Abs.3 AVG iVm § 24 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Die Bezirkshauptmannschaft .. hat mit dem angefochtenen Straferkenntnis über den Beschuldigten wegen der Verwaltungsübertretung gemäß §§ 20 Abs.2 iVm 99 Abs.3a StVO 1960 eine Geldstrafe von 6.000 S und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 204 Stunden verhängt, weil er am 28. Mai 1995 um 10.15 Uhr den PKW auf der K Landesstraße in Richtung H gelenkt und im Gemeindegebiet von P bei km die auf Freilandstraßen erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h um 48 km/h überschritten habe. Gleichzeitig wurde ihm ein Verfahrenskostenbeitrag von 600 S auferlegt.

2. Das dagegen fristgerecht eingebrachte Rechtsmittel wurde seitens der Erstinstanz dem unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vorgelegt. Da keine 10.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, war durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden (§ 51c VStG). Die Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung konnte unterbleiben, da die Berufung zurückzuweisen war (§ 51e Abs.1 VStG).

3. Der unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

Gemäß § 63 Abs.3 AVG, der gemäß § 24 VStG auch im Verwaltungsstrafverfahren anzuwenden ist, hat die Berufung den Bescheid zu bezeichnen, gegen den sie sich richtet und einen begründeten Berufungsantrag zu enthalten.

Aus dem Akteninhalt geht hervor, daß der Rechtsmittelwerber am 11. September 1995 das nunmehr angefochtene Straferkenntnis eigenhändig übernommen hat - er war zu diesem Zeitpunkt noch nicht rechtsfreundlich vertreten -, weshalb mit diesem Tag die zweiwöchige Berufungsfrist zu laufen begonnen und demnach am 25. September 1995 geendet hat. Mit Schriftsatz vom 21. September 1995 hat der rechtsfreundliche Vertreter seine Vollmacht bekanntgegeben und "gegen die Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft .. Einspruch" erhoben und zur bestmöglichen Wahrnehmung seiner Rechte beantragt, den Behördenakt zur Bundespolizeidirektion S zwecks Akteneinsichtnahme durch den ausgewiesenen Vertreter zu übersenden.

Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist die Berufung nur dann gesetzmäßig erhoben worden, wenn sie einen Berufungsantrag und eine Berufungsbegründung enthält.

§ 66 Abs.3 AVG darf im Geiste des Gesetzes nicht formalistisch ausgelegt werden; eine Berufung muß aber wenigstens erkennen lassen, was die Partei anstrebt und womit sie ihren Standpunkt vertreten zu können glaubt (vgl ua Erkenntnis vom 15. April 1986, 85/05/0179).

Das Fehlen eines begründeten Berufungsantrages ist kein bloßer Formmangel, sondern ein unbehebbarer inhaltlicher Mangel, der die Unzulässigkeit der Berufung zur Folge hat (vgl ua Erkenntnis vom 22. Juni 1988, 87/02/0168).

Das Fehlen der Begründung des Rechtsmittels, dessen unrichtige Bezeichnung als "Einspruch" nicht maßgeblich ist, wurde dem Beschuldigtenvertreter zur Kenntnis gebracht und auch der Verfahrensakt zur Einsichtnahme an die Bundespolizeidirektion S übermittelt. In seiner Berufungsergänzung vom 17. November 1995 hat der Rechtsmittelwerber ausgeführt, die durch den ausgewiesenen Vertreter durchgeführte Akteneinsicht hätte erstmalig am 18. September 1995 erfolgen können und die Zurückweisung des Schriftsatzes würde eine rechtswidrige Einschränkung seiner Parteirechte bedeuten.

Das Vorbringen enthält zum einen Argumente gegen den Schuldspruch und zum anderen Ausführungen betreffend die Höhe der verhängten Strafe. Weiters wurde auf die erbrachte Sicherheitsleistung in Höhe von 2.500 S hingewiesen und beantragt, das Verfahren einzustellen bzw die Höhe der Strafe auf ein angemessenes Maß herabzusetzen. Dazu ist von seiten des unabhängigen Verwaltungssenates auszuführen, daß der Hinweis des Parteienvertreters, daß die Akteneinsicht erstmals am 18. September 1995 erfolgen hätte können, zum einen nicht nachvollziehbar und zum anderen auch nicht maßgeblich ist. Die Rechtsmittelausführungen vom 21.

September 1995 sind im Hinblick auf das Erfordernis eines begründeten Berufungsantrages mangelhaft und dieser Mangel kann unter Bedachtnahme auf die oben zitierte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes auch durch das ergänzende Berufungsvorbringen vom 17. November 1995 nicht mehr saniert werden. Aus welchen Gründen der Beschuldigtenvertreter vom Vorliegen einer Strafverfügung, gegen die Einspruch erhoben werden soll, ausgegangen ist, vermag der unabhängige Verwaltungssenat nicht nachzuvollziehen. Auch eine mangelhafte Information des rechtsfreundlichen Vertreters geht zu Lasten des Rechtsmittelwerbers. Das umfangreiche ergänzende Berufungsvorbringen bezieht sich auf die Sache selbst und nicht auf die relevanten verfahrensrechtlichen Belange, insbesondere wurde eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht beantragt und auch Argumente dafür nicht vorgebracht.

Auf dieser Grundlage war seitens des unabhängigen Verwaltungssenates spruchgemäß zu entscheiden, ohne sich mit den verspätet vorgebrachten Berufungsargumenten auseinanderzusetzen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Mag. Bissenberger

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