Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-103218/2/Bi/Fb

Linz, 11.03.1996

VwSen-103218/2/Bi/Fb Linz, am 11. März 1996 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Bissenberger über die Berufung des Herrn Ing. G S, S, R, vom 20. September 1995 gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft .. vom 21. August 1995, VerkR96.., in Angelegenheit einer Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960, zu Recht erkannt:

Der Berufung wird keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid vollinhaltlich bestätigt.

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 Abs.1 und 19 VStG, § 99 Abs.3a StVO 1960.

Entscheidungsgründe:

1. Die Bezirkshauptmannschaft .. hat mit dem oben angeführten Bescheid den Einspruch des Rechtsmittelwerbers gegen das Ausmaß der mit Strafverfügung vom 5. Oktober 1994, VerkR96.., verhängten Strafe abgewiesen.

Mit dieser Strafverfügung war über den Rechtsmittelwerber eine Geldstrafe von 800 S und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 24 Stunden verhängt worden, weil er am 24. Mai 1994 um 16.42 Uhr in T, Gemeinde A, auf der B bei km als Lenker des PKW die auf einer Freilandstraße zulässige Höchstgeschwindigkeit um 20 km/h überschritten habe. Die Geschwindigkeitsübertretung sei mittels Meßgerät festgestellt worden.

2. Dagegen hat der Rechtsmittelwerber fristgerecht ein als "Einspruch" bezeichnetes Rechtsmittel eingebracht, das von der Erstinstanz ohne Berufungsvorentscheidung dem unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vorgelegt wurde. Da in der zugrundeliegenden Strafverfügung keine 10.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, war durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden (§ 51c VStG). Die Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung erübrigte sich (§ 51e Abs.2 VStG).

3. Der Rechtsmittelwerber macht geltend, er sei an diesem Tag weder angehalten worden noch habe er von dem Meßergebnis je etwas gesehen, wobei es überdies durch das händische Anvisieren auch zu dessen Verfälschung kommen könne. Er ersuche daher höflichst, die Strafe zu erlassen.

4. Der unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Erstinstanz und in rechtlicher Hinsicht folgendes erwogen:

Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

Gemäß § 19 Abs.2 leg.cit. sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen und auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des StGB sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Der Strafrahmen des § 99 Abs.3 StVO 1960 reicht bis 10.000 S Geldstrafe bzw bis zu zwei Wochen Ersatzfreiheitsstrafe.

Der Rechtsmittelwerber bezieht ein Monatseinkommen von ca 20.000 S und ist für die Gattin und zwei Kinder sorgepflichtig.

Aus der Begründung des angefochtenen Bescheides geht hervor, daß die Erstinstanz zwar die Bestimmungen des § 19 VStG im wesentlichen vollständig zitiert hat, im Grunde genommen aber mit keinem Wort auf eventuelle Erschwerungs- oder Milderungsgründe oder auf das Verschulden des Rechtsmittelwerbers eingegangen ist. Es wurde lediglich ausgeführt, daß aufgrund "dieser Tatsachen und deren Wertung", womit offensichtlich die Überschreitung der erlaubten Höchstgeschwindigkeit um 20 km/h gemeint war, eine Herabsetzung der Strafe nicht gerechtfertigt sei.

Von seiten des unabhängigen Verwaltungssenates war zu berücksichtigen, daß der Rechtsmittelwerber aus dem Zeitraum vor der Übertretung am 24. Mai 1994 keine Vormerkung aufweist, sodaß die verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit als wesentlicher Milderungsgrund zu werten war. Zu bemerken ist aber, daß der Rechtsmittelwerber mittlerweile wegen einer ca zweieinhalb Monate nach dem gegenständlichen Vorfall begangenen Geschwindigkeitsüberschreitung rechtskräftig bestraft wurde.

Sein Argument, er sei an diesem Tag nicht angehalten worden, sodaß er vom Meßergebnis nichts gesehen habe, und seine in Verbindung damit geäußerten Zweifel, ob ein händisches Anvisieren nicht doch zur Verfälschung des Meßergebnisses führen könne, vermag hingegen schon deswegen nicht zu überzeugen, weil sich der Einspruch gegen die Strafverfügung bereits nur gegen die Strafhöhe richtete und daher auch das gegenständliche Rechtsmittel nur mehr die Strafhöhe umfassen konnte, da der Schuldspruch mangels Einbringung eines dagegen gerichteten Rechtsmittels in Rechtskraft erwachsen ist.

Bei den Überlegungen zur Strafbemessung war daher von einer Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit im Ausmaß von 20 km/h auszugehen. Dazu ist von seiten des unabhängigen Verwaltungssenates zu bemerken, daß eine derartige Geschwindigkeitsüberschreitung, die durch einen bloßen Blick des Lenkers auf den Tachometer seines Fahrzeuges in Verbindung mit dem Druck auf das Gaspedal jederzeit beobachtet werden kann, darauf schließen läßt, daß der Rechtsmittelwerber nicht bloß fahrlässig im Sinne einer Außerachtlassung der gebotenen Sorgfalt, sondern sogar zumindest bedingt vorsätzlich gehandelt hat.

Aus diesen Überlegungen gelangt der unabhängige Verwaltungssenat zu der Auffassung, daß eine Herabsetzung der ver hängten Strafe unter Bedachtnahme auf die Bestimmungen des § 19 VStG trotz des hervorgekommenen Milderungsgrundes bei den nicht ungünstigen finanziellen Verhältnissen nicht gerechtfertigt war. Die verhängte Strafe ist auch vom Ausmaß her im Hinblick auf ihren general- sowie vor allem spezialpräventiven Zweck gerechtfertigt und geeignet, den Rechtsmittelwerber in Hinkunft zur genauesten Beachtung der Geschwindigkeitsbestimmungen anzuhalten.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Mag. Bissenberger

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