Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-103224/2/Sch/Rd

Linz, 14.11.1995

VwSen-103224/2/Sch/Rd Linz, am 14. November 1995 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch das Mitglied Dr. Schön über die Berufung des F.

H., vertreten durch RA Dr. W.L., vom 5. Oktober 1995 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft S. vom 21. September 1995, VerkR96.., wegen einer Übertretung des Kraftfahrgesetzes 1967 zu Recht erkannt:

I. Die Berufung wird abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

II. Der Kostenbeitrag zum Berufungsverfahren wird mit 1.000 S (20% der verhängten Geldstrafe) bestimmt.

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 und 19 VStG.

zu II.: §§ 64ff VStG.

Entscheidungsgründe:

Zu I.:

1. Die Bezirkshauptmannschaft S. hat mit Straferkenntnis vom 21. September 1995, VerkR96.., über Herrn F.H., wegen der Verwaltungsübertretung gemäß § 103 Abs.1 Z1 iVm § 101 Abs.1 lit.a KFG 1967 eine Geldstrafe von 5.000 S und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von fünf Tagen verhängt, weil er es als Geschäftsführer der Firma Gebr. H., somit als der gemäß § 9 VStG für die Erfüllung der den Zulassungsbesitzer nach § 103 KFG treffenden Pflichten Verantwortliche, nicht dafür gesorgt habe, daß der von H. F. gelenkte LKW mit dem Kennzeichen .. und der mit diesem gezogene Anhänger mit dem Kennzeichen .. sowie deren Beladung den hiefür in Betracht kommenden kraftfahrrechtlichen Vorschriften entsprechen, da am 12. Juli 1994 um 10.52 Uhr in S.

gegenüber dem Haus E.straße Nr. 40 von einem Sicherheitswacheorgan festgestellt worden sei, daß das höchstzulässige Gesamtgewicht von 38 t um 5,1 t überschritten worden sei.

Überdies wurde der Berufungswerber zu einem Kostenbeitrag zum Verfahren in der Höhe von 500 S verpflichtet.

2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Berufungswerber rechtzeitig Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht und die Berufung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung erwies sich als nicht erforderlich (§ 51e Abs.2 VStG).

3. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat folgendes erwogen:

Gemäß § 103 Abs.1 Z1 KFG 1967 hat der Zulassungsbesitzer dafür zu sorgen, daß das Fahrzeug und seine Beladung - unbeschadet allfälliger Ausnahmegenehmigungen oder -bewilligungen - den Vorschriften dieses Bundesgesetzes und der aufgrund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen entspricht.

Gemäß § 101 Abs.1 lit.a leg.cit. ist die Beladung von Kraftfahrzeugen und Anhängern unbeschadet den Bestimmungen der Abs. 2 und 5 nur zulässig, wenn das höchstzulässige Gesamtgewicht, die höchstzulässigen Achslasten und die größte Breite des Fahrzeuges sowie die Summe der höchstzulässigen Gesamtgewichte eines Kraftwagens mit Anhänger durch die Beladung nicht überschritten werden.

Die Überladung selbst wurde vom Berufungswerber nicht bestritten, sodaß sich diesbezüglich ein näheres Eingehen erübrigt. Abgesehen davon wurde sie vom Meldungsleger anhand des vom Lenker mitgeführten Lieferscheines einwandfrei festgestellt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat unter anderem in seinem Erkenntnis vom 29. Jänner 1992, 91/03/0035, 0036, ausgeführt, daß die Übertretung des § 103 Abs.1 KFG 1967 ein Ungehorsamsdelikt iSd § 5 Abs.1 VStG darstellt. Bei Ungehorsamsdelikten hat der Täter glaubhaft zu machen, daß ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Es obliegt also dem Beschuldigten, alles darzulegen, was für seine Entlastung spricht.

Zu dem vom Berufungswerber behaupteten Kontrollsystem ist zu bemerken, daß diesem ganz offensichtlich jede Effizienz fehlt. Für diese Annahme spricht einerseits die hohe Anzahl an einschlägigen Verwaltungsstrafvormerkungen des Berufungs werbers. Überdies ist folgendes festzuhalten:

Zur Verantwortung des Rechtsmittelwerbers, er habe seinem Bauleiter (Polier) die Verpflichtungen iSd § 103 Abs.1 KFG 1967 überbunden, ist von seiten des unabhängigen Verwaltungssenates auszuführen, daß gemäß § 9 Abs.2 VStG die zur Vertretung nach außen Berufenen berechtigt sind, aus ihrem Kreis eine oder mehrere Personen als verantwortliche Beauftragte zu bestellen, denen für das ganze Unternehmen oder für bestimmte räumlich oder sachlich abgegrenzte Bereiche des Unternehmens die Verantwortung für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften obliegt. Für bestimmte räumlich oder sachlich abgegrenzte Bereiche des Unternehmens können aber auch andere Personen zu verantwortlichen Beauftragten bestellt werden. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes muß die Zustimmung des verwaltungsstrafrechtlich Verantwortlichen zu seiner Bestellung schon vor der Tat belegbar, dh durch ein präsentes Beweismittel erteilt und nicht bloß im nachhinein bewiesen werden (vgl Erkenntnis vom 1. April 1993, 90/06/0209 ua).

Sowohl der Bauleiter als auch der Polier im Hinblick auf das Baulos "Ternberg B 115", im Rahmen dessen der beanstandete Transport durchgeführt wurde, wurden von der Erstbehörde zeugenschaftlich einvernommen. Beide gaben im wesentlichen übereinstimmend an, daß sie zwar darauf hinwirkten, daß Überladungen nicht vorkämen, aber nicht berechtigt seien, irgendwelche Konsequenzen im Falle einer festgestellten Überladung zu ziehen. Gerade aber die Anordnungsbefugnis ist ein wesentliches Merkmal eines verantwortlichen Beauftragten iSd § 9 Abs.4 VStG. Verantwortung zu tragen setzt zwangsläufig voraus, daß entsprechend eingewirkt (einge griffen) werden kann; die bloße Möglichkeit zum Ermahnen reicht nicht aus. Da die Anordnungsbefugnis, wie etwa zum (teilweisen) Abladen, im vorliegenden Fall ganz offensichtlich nicht gegeben war, ist die entsprechende Verpflichtung gemäß § 103 Abs.1 KFG 1967 beim Berufungswerber als Vertreter der Zulassungsbesitzerin verblieben.

Abgesehen davon findet sich im Akteninhalt keinerlei Hinweis darauf, daß die Obgenannten der Übertragung der kraftfahrrechtlichen Verpflichtungen zugestimmt hätten.

Zusammenfassend ergibt sich zweifelsfrei, daß von einem wirksamen Kontrollsystem im Sinn der oben angeführten VwGH-Judikatur im Unternehmen des Rechtsmittelwerbers keine Rede sein kann.

Zur Strafzumessung ist folgendes zu bemerken:

Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

Abgesehen davon, daß die Berufung auf die Frage der Strafzumessung ohnedies mit keinem Wort eingeht, erscheint der Berufungsbehörde die über den Rechtsmittelwerber verhängte Geldstrafe im Ausmaß von 5.000 S nicht überhöht.

Immerhin ist es zu einer nicht unbeträchtlichen Überladung gekommen, für die der Berufungswerber im Rahmen des § 103 Abs.1 Z1 KFG 1967 verantwortlich ist.

Über den Berufungswerber mußten bereits mehrere dutzend einschlägige Verwaltungsstrafen verhängt werden, was ihn weder dazu bewegen konnte, ein effizienteres Kontrollsystem aufzuziehen noch eine einer Überprüfung standhaltende Delegierung der obigen Verpflichtungen vorzunehmen. Es muß daher von einem derartig beträchtlichen Ausmaß an Uneinsichtigkeit ausgegangen werden, das die verhängte Geldstrafe ohne weiteres rechtfertigt. Milderungsgründe lagen nicht vor. Den von der Erstbehörde angenommenen persönlichen Verhältnissen, insbesonders dem monatlichen Einkommen von ca. 25.000 S brutto, wurde vom Berufungswerber nicht entgegengetreten, sodaß sie auch der Berufungsentscheidung zugrundegelegt werden konnten. Sie lassen erwarten, daß er zur Bezahlung der Geldstrafe in der Lage sein wird.

Zu II.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

S c h ö n

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