Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-103225/29/Bi/Fb

Linz, 14.11.1996

VwSen-103225/29/Bi/Fb Linz, am 14. November 1996 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Bissenberger über die Berufung des Herrn J S, S, S, Deutschland, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. N N, R, G, vom 10. Oktober 1995 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft .. vom 21.

September 1995, VerkR96.., wegen Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960, aufgrund des Ergebnisses der am 22. Mai und 12. November 1996 durchgeführten öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung samt mündlicher Verkündung der Berufungsentscheidung zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird keine Folge gegeben und das erstinstanzliche Straferkenntnis vollinhaltlich mit der Maßgabe bestätigt, daß dem Rechtsmittelwerber die Begehung der Verwaltungsübertretung "als Lenker des PKW, Kennzeichen " zur Last gelegt wird.

II. Der Rechtsmittelwerber hat zusätzlich zu den Verfahrenskosten der Erstinstanz den Betrag von 1.200 S, ds 20 % der verhängten Geldstrafe, als Kostenbeitrag zum Rechtsmittelverfahren zu leisten.

Rechtsgrundlage:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 Abs.1, 51i, 44a Z1 und 19 VStG, §§ 20 Abs.2 iVm 99 Abs.3a StVO 1960.

zu II.: § 64 Abs.1 und 2 VStG.

Entscheidungsgründe:

zu I.:

1. Die Bezirkshauptmannschaft .. hat mit dem oben angeführten Straferkenntnis über den Beschuldigten wegen der Verwaltungsübertretung gemäß §§ 20 Abs.2 iVm 99 Abs.3a StVO 1960 eine Geldstrafe von 6.000 S und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 6 Tagen verhängt, weil er am 21. Mai 1995 um 9.55 Uhr "als Lenker des " auf der .., Fahrtrichtung S, km , die auf österreichischen Autobahnen zulässige Höchstgeschwindigkeit von 130 km/h um 68 km/h überschritten habe. Gleichzeitig wurde ihm ein Verfahrenskostenbeitrag von 600 S auferlegt.

2. Dagegen hat der Rechtsmittelwerber fristgerecht Berufung erhoben, die seitens der Erstinstanz ohne Berufungsvorentscheidung dem unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vorgelegt wurde. Da keine 10.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, war durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden (§ 51c VStG). Am 22. Mai 1996 wurde eine öffentliche mündliche Berufungsverhandlung in Anwesenheit des Beschuldigtenvertreters Rechtsanwalt Dr. N, des Behördenvertreters Mag. Z, der Zeugen RI S, GI F und Insp. B sowie des technischen Amtssachverständigen Ing. L durchgeführt, die am 12. November 1996 nach schriftlicher Äußerung des Behördenvertreters zur Zeugenaussage M S in Anwesenheit des Beschuldigtenvertreters fortgesetzt wurde. Die Berufungsentscheidung wurde am selben Tag mündlich verkündet.

3. Der Rechtsmittelwerber macht im wesentlichen geltend, er sei lediglich 150 km/h gefahren und bestreite ausdrücklich das Ausmaß der Geschwindigkeitsüberschreitung von 68 km/h.

Bei dem von ihm gelenkten Fahrzeug handle es sich um einen schwarzen Mercedes mit altem deutschen Kennzeichen. Er sei zum Meßzeitpunkt von einem anderen schwarzen Mercedes mit altem deutschen Kennzeichen mit einer Geschwindigkeit von schätzungsweise 200 km/h überholt worden und deshalb der Meinung, der die Messung durchführende Gendarmeriebeamte habe die Fahrzeuge wegen ihrer Ähnlichkeit verwechselt. Dies ergebe sich auch daraus, daß ihm ein Meßergebnis von 205 km/h vorgehalten worden sei, sei aber deshalb unwahrscheinlich, weil er kurz vorher von der Raststätte auf die Autobahn aufgefahren sei. Er beantrage dazu die zeugenschaftliche Einvernahme seiner Gattin M S.

Er macht weiters geltend, die Zeugenaussagen der Gendarmeriebeamten seien so mangelhaft, daß sie für die Bestrafung keine Grundlage darstellten. Wenn die Beamten eine Verwechslung seines mit einem anderen Fahrzeug ausgeschlossen hätten, müsse dies auf einer Fehlerinnerung beruhen, was wegen ihrer beruflichen Tätigkeit auch nicht verwunderlich sei. Widersprüche hätten sich insbesondere dahingehend ergeben, ob überhaupt andere Fahrzeuge in der Nähe gewesen seien oder ob sein PKW allein auf dem Autobahnteilstück unterwegs gewesen sei. Eine Anhaltung bei einer Meßentfernung von 198 m sei "an Ort und Stelle" unmöglich, weil der Sekundenweg bei 200 km/h über 55 m betrage, sodaß eine Distanz laut Meßentfernung in 4 sec zurückgelegt worden wäre. Der gesamte Anhaltevorgang lasse sich in dieser Zeitspanne nicht durchführen, eine Vollbremsung seinerseits sei nie behauptet noch vorgenommen worden. Zum Beweis dafür habe er bereits die Einholung eines technischen Sachverständigengutachtens beantragt sowie weiters, die Betriebsanleitung des Lasermeßgerätes des Typs LTI 20.20 TS/KM-E mit der Fertigungsnummer 7655 beizuschaffen und dem technischen Sachverständigen zur Prüfung vorzulegen. Die Angaben des die Messung vornehmenden Insp. B seien nicht ausreichend, weil sich kein Hinweis auf die Durchführung der notwendigen Testmessungen ergebe, und auch das diesbezügliche Protokoll liege nicht vor. Dem nunmehr beigeschafften Protokoll könne kein Glauben geschenkt werden, weil der Zeuge Insp. B bei seiner Einvernahme von einem Protokoll nichts erwähnt habe und schon deshalb davon ausgegangen werden müsse, daß ein derartiges gar nicht vorliege.

Der Rechtsmittelwerber bezweifelt weiters die Treffsicherheit des Laserstrahls an einer senkrechten Stelle an der Frontpartie des Fahrzeuges, zumal auch die Art der Durchführung der Messung nicht feststehe. In der Anzeige sei einmal von einer Meßentfernung von 333,3 m die Rede, dann habe Insp. B ausgeführt, das Fahrzeug in 198 m Entfernung gemessen zu haben. In der Anzeige werde von km , in der Einvernahme von km gesprochen. Das Fahrzeug müsse daher verwechselt worden sein, weil auch keiner der Beamten sein Fahrzeug auf 205 km/h geschätzt habe. Er verweist auf Zeitungsartikel, die die Zuverlässigkeit von Lasergeschwindigkeitsmeßgeräten generell in Frage stellen und führt aus, eine solche Fehlmessung müsse offensichtlich auch bei ihm passiert sein. Eventuell sei der Asphalt vor seinem Fahrzeug oder die schräge Windschutzscheibe anvisiert worden, es sei zu einer Fehlmessung durch den Stufeneffekt gekommen.

Nach umfangreichen Ausführungen zur Strafhöhe beantragt der Rechtsmittelwerber eine Herabsetzung der Geldstrafe auf 2.000 ATS, gegebenenfalls unter Berücksichtigung der Bestimmung des § 20 VStG.

4. Der unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Erstinstanz sowie Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung, bei der beide Parteienvertreter gehört, die angeführten Zeugen einvernommen, und auf dieser Grundlage ein technisches Sachverständigengutachten zur Frage der Eignung der Lasergeschwindigkeitsmessung als Grundlage für den Tatvorwurf erstellt wurde. Die Gattin des Rechtsmittelwerbers wurde im Rechtshilfeweg zeugenschaftlich einvernommen.

Folgender Sachverhalt ist wesentlich:

Der Rechtsmittelwerber lenkte am 21. Mai 1995 um 9.55 Uhr den PKW mit deutschem Kennzeichen auf der ..in Fahrtrichtung S und wurde vom Meldungsleger Insp. B, der von der O bei km aus mit einem Lasermeßgerät, Typ LTI 20.20 TS/KM-E, Fertigungsnummer 7655, Geschwindigkeitsmessungen durchführte, auf eine Entfernung von 333 m, dh bei km , mit einer Geschwindigkeit von 205 km/h gemessen. Vom Meßwert wurde der in den Verwendungsbestimmungen vorgesehene Toleranzabzug von 3 % durchgeführt und eine daraus errechnete Geschwindigkeit von 198 km/h der Anzeige und dem Tatvorwurf zugrundegelegt.

Der Meldungsleger hat im Rahmen der mündlichen Verhandlung zeugenschaftlich bestätigt, er sei damals mit seinen Kollegen GI F und RI S im Dienst gewesen und etwa ein Monat zuvor vom Leiter der Verkehrsabteilung des Landesgendarmeriekommandos für Oberösterreich für die Bedienung der Lasergeschwindigkeitsmeßgeräte eingeschult worden. Das Beweisverfahren hat ergeben, daß der Gendarmeriestreifenwagen bei km der A, der O, in Fahrtrichtung S quer zur Fahrbahn stand, wobei der Meldungsleger die Messung außerhalb des Fahrzeuges so durchführte, daß er das Gerät auf der geöffneten Fahrzeugtür aufstützte. GI F hatte die vorgeschriebenen Funktionskontrollen und auch selbst Geschwindigkeitsmessungen mit dem Gerät durchgeführt und ihm dieses anschließend übergeben. In einer Entfernung von ca 450 m vom Standort befindet sich der Ausfahrtswegweiser Richtung R und dahinter tauchten die Fahrzeuge im herankommenden Verkehr auf, deren vordere Kennzeichentafeln vom Meldungsleger mittels dem im Lasermeßgerät eingebauten Zielfernrohr anvisiert wurden.

Der Meldungsleger konnte sich zwar erinnern, daß ihm der schwarze Mercedes des Rechtsmittelwerbers schon optisch wegen der hohen Geschwindigkeit aufgefallen ist, er konnte sich aber nicht erinnern, daß zum Meßzeitpunkt zwei gleiche Fahrzeuge nebeneinander gefahren wären, weil er sich auf den von ihm gemessenen PKW konzentriert hat. Er hat erläutert, das Gerät sei auf 160 km/h eingestellt und bei höheren Geschwindigkeiten sei laut ein Piepston zu hören. Er visiere bei Lasermessungen das vordere Kennzeichen an, weil dieses mit Sicherheit eine senkrechte Fläche sei, und er habe sofort beim Ertönen des Piepstons Kenntnis von der überhöhten Geschwindigkeit gehabt und das Blaulicht des Gendarmeriefahrzeuges betätigt. Da ihm das Fahrzeug schon optisch wegen der überhöhten Geschwindigkeit aufgefallen sei, sei das Meßergebnis nur eine Bestätigung dieses Eindrucks gewesen und ihm auch in keiner Weise eigenartig erschienen. Der Meldungsleger konnte nicht ausschließen, daß auf dem genannten Autobahnteilstück auch noch andere Fahrzeuge, möglicherweise mit einer Geschwindigkeit über 130 km/h unterwegs waren, hat aber bestätigt, er habe eindeutig das Fahrzeug gemessen, das danach von GI F angehalten worden sei, und er habe das Fahr zeug lediglich beim Absetzen des Meßgerätes kurz aus den Augen verloren.

Der Meldungsleger hat das vom 21. Mai 1995 stammende Meßprotokoll vorgelegt, das von GI F, dem damaligen Einsatzleiter, unterschrieben ist und aus dem einwandfrei hervorgeht, daß an diesem Tag vom genannten Meßort in Richtung S ab 16.35 Uhr Geschwindigkeitsmessungen durchgeführt wurden, nachdem die Gerätefunktionskontrollen, die Zielerfassungskontrolle und die 0-km/h-Messung durchgeführt worden sind. Laut Eichschein des Lasermeßgerätes Nr. 7655 wurde dieses am 7.

März 1995, also etwa zwei Monate vor dem Vorfall, geeicht.

Das Beweisverfahren hat ergeben, daß GI F unmittelbar, nachdem er den Piepston gehört, ihm der Meldungsleger den gemessenen PKW mitgeteilt und das Blaulicht des Gendarmeriefahrzeuges eingeschaltet hatte, mittels Anhaltekelle den Anhaltevorgang begonnen hat, wobei der PKW 50 bis 100 m nach dem Standort der Gendarmeriebeamten auf dem etwas breiteren Pannenstreifen zum Stillstand kam. Der Zeuge hat ausgeführt, daß, wenn das gemessene Fahrzeug sich auf dem Überholstreifen befindet und ein Heranlotsen zum Fahrbahnrand zu gefährlich wäre, diesem in der Regel nachgefahren wird. Ein Anhaltevorgang wie der gegenständliche werde nur dann durchgeführt, wenn die Anhaltung problemlos an Ort und Stelle erfolgen könne. Er hat weiters ausgeführt, er habe dem Lenker die Display-Anzeige des Lasergeschwindigkeitsmeßgerätes gezeigt. Dieser habe diese Geschwindigkeit zur Kenntnis genommen und auch nicht abgestritten. Der Zeuge hat angegeben, er habe auch die Meßentfernung durch Drücken des entsprechenden Knopfes am Gerät festgestellt und auch das Meßprotokoll sei von ihm ge- und unterschrieben. Auch er konnte nicht ausschließen, daß der PKW des Rechtsmittelwerbers zu vor von einem schwarzen Mercedes überholt worden sein könnte, hat aber ausgeführt, daß zum maßgeblichen Zeitpunkt jedenfalls kein zweites schnelleres Fahrzeug im genannten Autobahnabschnitt unterwegs war, wobei nach der Messung bis zur Amtshandlung mit dem gemessenen Lenker keine weitere Messung stattfindet, um dem angehaltenen Lenker die Display-Anzeige zeigen zu können. Der Rechtsmittelwerber könne durchaus stark abgebremst haben. Von einer Vollbremsung mit Reifenquietschen könne aber nicht die Rede sein.

RI S hat zeugenschaftlich angegeben, auch ihm sei das Fahrzeug des Rechtsmittelwerbers schon beim Herannahen wegen der wesentlich zu hohen Geschwindigkeit aufgefallen und er habe auch die Anhaltung durch GI F beobachtet, sei aber daran nicht beteiligt gewesen. Zum Zeitpunkt des Meßvorgangs sei das Beschuldigtenfahrzeug mit Sicherheit das schnellste gewesen, er schließe schon daher eine Verwechslung mit einem anderen PKW aus. Das Fahrzeug sei ungefähr am Ende der Brücke, ca 100 m hinter den Gendarmeriebeamten, auf dem ca 6 m breiten Pannenstreifen zum Stehen gekommen.

Auf der Grundlage der Aussagen der drei Gendarmeriebeamten sowie des Meßprotokolls und des Eichscheins hat der technische Amtssachverständige nach Durchführung eines Ortsaugenscheins gutachtlich ausgeführt, daß zu Beginn der Messungen beim Gerät eine Funktionskontrolle - hier muß beim Betätigen des Knopfes in der Display-Anzeige "8.8.8.8" aufscheinen -, eine Zielerfassungskontrolle sowohl in horizontaler als auch vertikaler Richtung - bei der das Übereinstimmen der Visiereinrichtung mit dem Laserstrahl überprüft wird - sowie eine 0-km/h-Messung - hier wird eine Geschwindigkeitsmessung auf ein ruhendes Ziel durchgeführt, das auf dem Display die Anzeige 0 ergeben muß - durchzuführen ist.

Er hat weiters ausgeführt, daß gegen die zugrundegelegte Geschwindigkeitsmessung aus technischer Sicht dann kein Einwand besteht, wenn der messende Beamte die Bedienungsanleitung beachtet und die Meßwerte eindeutig einem bestimmten Fahrzeug zuzuordnen sind. Bei einer mittelstarken Betriebsbremsung mit einer Verzögerung von 5,5 m/sec2 und einer Reaktionszeit von 1 sec beträgt der Anhalteweg bei 198 km/h 330 m. Da das Fahrzeug erst ca 100 m nach den Beamten zum Stillstand gekommen sei, stand dem Rechtsmittelwerber noch ein weiterer Zeitraum von 1 bis 2 sec zur Verfügung, die auch GI F zuzubilligen seien, um vom Gendarmeriefahrzeug zwei Schritte wegzugehen und die Anhaltung vorzunehmen.

Der Beschuldigtenvertreter hat bei der Verhandlung am 12.

November 1996 eingewendet, daß der Sachverständige zwar die Reaktionszeit von 1 sec, nicht aber die Bremsschwellzeit von 0,2 sec berücksichtigt habe, während der der PKW aber bei einer Geschwindigkeit von 198 km/h einen Weg von 66 m, sohin insgesamt einen Anhalteweg von 341 m, zurückgelegt habe.

Zähle man die dem anhaltenden Gendarmeriebeamten zuzubilligende Reaktionszeit von 1,5 bis 2 sec, die einen Weg des PKW bei 198 km/h von 110 m ergäben, dazu, komme man bei einer Meßentfernung von 330 m auf einen Anhalteweg von 512 m, der mit den Angaben der Gendarmeriebeamten, der PKW sei 50 bis 100 m nach dem Gendarmeriefahrzeug zum Stillstand gekommen, nicht vereinbar sei. Die Gattin des Rechtsmittelwerbers, M L S, habe ihm gegenüber in einer eidesstättigen Erklärung, die er bei der Verhandlung vorlegte, geäußert, der PKW sei nicht nach dem Gendarmeriefahrzeug, sondern exakt auf dessen Höhe nach einer normalen Betriebsbremsung zum Stillstand gekommen.

M S wurde im Rechtshilfeweg zeugenschaftlich einvernommen und hat ausgeführt, daß das Gendarmeriefahrzeug rechts von der Fahrbahn fast quer zur Fahrtrichtung gestanden sei, wobei aus ihrer Sicht das Gerät auf dem Dach installiert gewesen sei. Bei der Anhaltung ihres Gatten seien die Beamten vor dem Auto gestanden. Sie habe aber von dem Gespräch nichts mitbekommen. Sie hat außerdem ausgeführt, sie habe nicht auf den Tacho gesehen, glaube aber, daß der PKW nicht mit einer derart hohen Geschwindigkeit unterwegs gewesen sei. Ihr ist außerdem aufgefallen, daß ihr PKW Sekunden vor der Messung von einem dunklen Mercedes, der ihr sehr schnell erschien, überholt worden sei.

Der unabhängige Verwaltungssenat gelangt in freier Beweiswürdigung zu der Auffassung, daß das Beweisverfahren keinen Hinweis darauf ergeben hat, daß die von Insp. B durchgeführte Lasergeschwindigkeitsmessung fehlerhaft oder unrichtig gewesen sein könnte. Der Meldungsleger war im Hinblick auf die Bedienung des gegenständlichen Gerätes geschult, und aufgrund des in das Gerät eingebauten Zielfernrohrs besteht auch kein Zweifel daran, daß er beim Anvisieren der vorderen Kennzeichentafel des Beschuldigtenfahrzeuges, einer senkrechten und damit für solche Messungen geeigneten Stelle, eine ordnungsgemäße Lasergeschwindigkeitsmessung durchgeführt hat. Eine Verwechslung mit einem anderen Fahrzeug ist aufgrund der schlüssigen und glaubwürdigen Aussage des Meldungslegers, er habe konkret das Beschuldigtenfahrzeug anvisiert, dieses nur beim Absetzen des Meßgerätes kurz aus den Augen verloren, und es sei auch tatsächlich dieses Fahrzeug von GI F angehalten worden, dezidiert auszuschließen, auch wenn im Rahmen des Beweisverfahrens nicht geklärt werden konnte, ob sich tatsächlich ein anderer schwarzer Mercedes mit deutschem Kennzeichen in der Nähe des Fahrzeuges des Rechtsmittelwerbers befunden hat.

Zur Aussage der Gattin des Rechtsmittelwerbers ist auszuführen, daß diese zwar im Einklang mit der Beschuldigtenverantwortung bestätigt hat, daß der PKW Sekunden vor der Messung von einem anderen Fahrzeug überholt wurde, wobei aber für den unabhängigen Verwaltungssenat Zweifel bestehen, ob die Zeugin den konkreten Meßzeitpunkt - die Messung wurde nachvollziehbar bei Fahrzeugen vorgenommen, die aus einer Kurve in den Sichtbereich des die Messung durchführenden Gendarmeriebeamten kamen - realisiert hat, wobei nach logischen Überlegungen zu erwarten gewesen wäre, daß die Zeugin, wenn sie der Meinung ist, daß der PKW bei der Lasermessung verwechselt wurde, dies bei der Anhaltung sofort einwendet. Sie ist an dem darauffolgenden Gespräch jedoch in keiner Weise in Erscheinung getreten, sodaß ihre Aussage wenig glaubwürdig ist, zumal auch der Rechtsmittelwerber bei der Anhaltung die ihm vorgehaltene Geschwindigkeit nicht bestritten hat.

Zu den Argumenten des Rechtsmittelwerbers im Hinblick auf eine grundsätzliche Unmöglichkeit der Durchführung einer ordnungsgemäßen Lasermessung und speziell einer solchen unter den zum maßgeblichen Zeitpunkt herrschenden Bedingungen ist zu bemerken, daß der Beschuldigtenvertreter im Rahmen der mündlichen Verhandlung sein Vorbringen hinsichtlich des Artikels in der Zeitschrift Auto-Motor-Sport 3/1995 nach Kenntnis der diesen widerlegenden Stellungnahmen der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt Braunschweig und Berlin vom 30. Jänner 1995 und 12. April 1995 und der Zulassung des Lasergeschwindigkeitsmessers LTI 20.20 TS/KM-E ausdrücklich zurückgezogen hat. Diese Zurückziehung erfolgte auch im Hinblick darauf, daß in einem vorangegangenen ähn lich gelagerten Berufungsverfahren, an dem er als Parteienvertreter beteiligt war, die Problematik dieses Zeitungsartikels ausführlich erörtert und die darin enthaltenen Behauptungen vom damaligen kraftfahrzeugtechnischen Amtssachverständigen zweifelsfrei widerlegt wurden, wobei auch im gegenständlichen Beweisverfahren die zu beachtenden Bestimmungen eingehend erläutert wurden.

Die Behauptung des Rechtsmittelwerbers, genau zum Zeitpunkt der Lasermessung von einem ebenfalls schwarzen Mercedes mit altem deutschen Kennzeichen überholt worden zu sein, konnte dezidiert im Rahmen der mündlichen Verhandlung nicht widerlegt werden, weil sich keiner der drei Gendarmeriebeamten an ein solches Fahrzeug erinnern und den behaupteten Vorgang nicht ausschließen konnte, jedoch vermag dieses Vorbringen die Glaubwürdigkeit der Zeugenaussage des Meldungslegers im Hinblick auf die eindeutige Anvisierung und spätere Anhaltung des Beschuldigtenfahrzeuges in keiner Weise zu widerlegen. Außerdem wäre zu erwarten, daß ein solches Ereignis bei der Anhaltung sofort eingewendet worden wäre, was aber nicht geschehen ist.

Die sonstigen Rechtsmittel-Argumente sind insofern nicht stichhaltig, weil ein Anhalten "an Ort und Stelle" selbstverständlich nur unter Einhaltung der physikalischen Grundgesetze erfolgen kann. Ein "punktgenaues" Anhalten wurde erstmals von der Zeugin S in ihrer eidesstättigen Erklärung behauptet, obwohl es vom Rechtsmittelwerber selbst unter Berufung auf die technische Unmöglichkeit ausgeschlossen wurde.

Auch in diesem Licht sind die Angaben der Zeugin, deren subjektives Empfinden einer für sie "normalen" Betriebsbremsung im übrigen objektiv nicht zuzuordnen ist, unschlüssig.

Ein vermutetes Anvisieren der Asphaltfläche vor dem Fahrzeug oder der Windschutzscheibe ist schon durch die glaubwürdige Zeugenaussage des für solche Messungen geschulten Meldungslegers auszuschließen. Derart vage gehaltene Vermutungen sind überdies nicht geeignet, die gutachtlichen Sachverständigenausführungen in Zweifel zu ziehen.

Die neuesten Berechnungen des Anhalteweges des Beschuldigten-PKW sind deshalb nicht nachvollziehbar, weil der Beschuldigtenvertreter von einer gleichbleibenden Geschwindigkeit von 198 km/h ausgeht. Nach Schilderungen der solche Messungen durchführenden Beamten, die immer wieder bestätigt werden und die auch mit der allgemeinen Lebenserfahrung im Einklang stehen, ist festzustellen, daß Fahrzeuglenker auf der Autobahn, die überraschend ein am Fahrbahnrand abgestelltes, wenn auch nicht sofort als Gendarmeriefahrzeug erkennbares Fahrzeug samt - wie in diesem Fall mehreren - in der Nähe befindlichen Personen wahrnehmen, was zunächst als unklare Verkehrssituation und erst in zweiter Linie als mögliche Geschwindigkeitskontrolle einzustufen ist, ihre Geschwindigkeit schon vorher oder zumindest gleichzeitig mit dem Zeichen zum Anhalten jedenfalls durch Loslassen des Gaspedals drosseln, wenn nicht sogar von sich aus herabsetzen.

Schon aus diesem Grund hält es der unabhängige Verwaltungssenat für unschlüssig, dem Rechtsmittelwerber, dem selbst bei der von ihm behaupteten Geschwindigkeit von 150 km/h eine Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit auffallen mußte, eine Beibehaltung der eingehaltenen Geschwindigkeit vom Meßvorgang bis zum Erkennen des Anhaltezeichens samt Reaktionsverzögerung zu unterstellen, noch dazu wenn ihm bei Benützung des rechten Fahrstreifens bewußt war, daß er nur einen geringen Sicherheitsabstand würde einhalten können.

Abgesehen davon, daß eine Reaktionszeit des anhaltenden Gendarmeriebeamten von 1,5 bis gar 2 Sekunden ohne jede Grundlage in den Raum gestellt wurde - die überhöhte Geschwindigkeit des PKW wurde von GI Fellner laut eigenen Angaben schon beim Meßvorgang bemerkt, sodaß er mit einem rasch zu beginnenden Anhaltevorgang rechnen mußte - und eine überaus lange tatsächliche Reaktionszeit des Rechtsmittelwerbers von 1 sec - einem 45jährigen ist eine altersbedingte Verlangsamung nicht zu unterstellen, wenn auch auf der Autobahn normalerweise nicht mit Personen neben der Fahrbahn zu rechnen ist, sodaß eine erhöhte Aufmerksamkeit nicht erforderlich war; zu berücksichtigen ist aber auch das vom Meldungsleger selbst eingeschaltete Blaulicht des Gendarmeriefahrzeuges - unwahrscheinlich ist, sind die Rechenbeispiele des Beschuldigtenvertreters nicht geeignet, die Funktionstüchtigkeit und Genauigkeit des Lasermeßgerätes erfolgreich in Zweifel zu ziehen.

In rechtlicher Hinsicht ist auszuführen:

Gemäß § 20 Abs.2 StVO 1960 darf der Lenker eines Fahrzeuges auf Autobahnen nicht schneller als 130 km/h fahren.

Dabei handelt es sich nicht wie in Deutschland um eine Richtgeschwindigkeit, sondern um eine unter den besten Bedingungen erlaubte Höchstgeschwindigkeit, an die auch ausländische Fahrzeuglenker gebunden sind. Diese sind daher verpflichtet, sich entsprechend Kenntnis von in Österreich geltenden und auch von ihnen zu beachtenden gesetzlichen Bestimmungen zu verschaffen (vgl ua VwGH vom 23. Oktober 1986, 86/02/0064).

Der Verwaltungsgerichtshof geht in ständiger Rechtsprechung davon aus, daß ein Laserverkehrsgeschwindigkeitsmesser der Bauart LTI 20.20 TS/KM-E grundsätzlich ein taugliches Mittel zur Feststellung einer von einem Fahrzeug eingehaltenen Geschwindigkeit darstellt. Einem mit der Geschwindigkeitsmessung betrauten Beamten ist aufgrund seiner Schulung die ordnungsgemäße Verwendung des Gerätes zuzumuten (vgl ua Erkenntnis vom 2. März 1994, 93/03/0238).

Das im gegenständlichen Fall verwendete Lasermeßgerät war zum Vorfallszeitpunkt geeicht und vom Bundesamt für Eichund Vermessungswesen zugelassen. Die Verwendungsbestimmungen wurden zweifellos eingehalten. Weder hinsichtlich der Anvisierbarkeit noch der Meßgenauigkeit des Gerätes noch hinsichtlich des Standortes des Gendarmeriebeamten fanden sich Anhaltspunkte für eine Nichteignung der Heranziehung des Meßergebnisses als grundlegendes Beweismittel im Verwaltungsstrafverfahren. Zu betonen ist außerdem, daß der Rechtsmittelwerber weder konkrete Fehlerquellen noch irgendwelche Gerätemängel zu behaupten in der Lage war. Auch eine Verwechslung des gemessenen und des angehaltenen Fahrzeuges ist auszuschließen. Die vorgeschriebenen Toleranzabzüge (3 % der gemessenen Geschwindigkeit über 100 km/h) wurden korrekt durchgeführt und eine Geschwindigkeit von 198 km/h dem Tatvorwurf zugrundegelegt. Auch die Meßentfernung entsprach sowohl der Zulassung als auch den Verwendungsbestimmungen des Herstellers.

Auf dieser Grundlage gelangt der unabhängige Verwaltungssenat zweifelsfrei zu der Auffassung, daß der Rechtsmittelwerber den ihm zur Last gelegten Tatbestand erfüllt und sein Verhalten als Verwaltungsübertretung zu verantworten hat.

Die nur kosmetisch anzusehende Spruchergänzung erfolgte ge mäß den gesetzlichen Bestimmungen.

Zur Strafbemessung ist auszuführen:

Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

Gemäß § 19 Abs.2 leg.cit. sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen und auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des StGB sinngemäß anzuwenden.

Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Der Strafrahmen des § 99 Abs.3 StVO 1960 reicht bis 10.000 S Geldstrafe bzw bis zu zwei Wochen Ersatzfreiheitsstrafe.

Aus der Begründung des angefochtenen Straferkenntnisses geht hervor, daß die Erstinstanz zutreffend die verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit als mildernd gewertet sowie ein Monatseinkommen von 18.000 S und das Nichtbestehen von Vermögen und Sorgepflichten angenommen hat. Dieser Einkommensschätzung hat der Rechtsmittelwerber nicht widersprochen, sodaß sie auch der Berufungsentscheidung zugrundezulegen war.

Der unabhängige Verwaltungssenat vertritt im Gegensatz zur Erstinstanz aber die Auffassung, daß die Überschreitung der erlaubten Höchstgeschwindigkeit um immerhin 68 km/h (!) als straferschwerend zu werten ist, zumal sie den Schluß zuläßt, daß sich der Rechtsmittelwerber um die Einhaltung einer erlaubten Höchstgeschwindigkeit in keiner Weise gekümmert hat.

Die Geschwindigkeitsbestimmungen gelten selbstverständlich auch bei besten Straßen-, Verkehrs- und Sichtverhältnissen, sodaß der vom Rechtsmittelwerber eingewandte Milderungsgrund iSd § 34 Z9 StGB nicht erblickt werden kann. Von einem Vorliegen besonders gefährlicher Verhältnisse wurde im Rahmen des gegenständlichen Verwaltungsstrafverfahrens nie ausgegangen, lagen solche mit Sicherheit auch nicht vor und wäre in diesem Fall - abgesehen von einer anderen Strafnorm - der Strafbetrag wesentlich höher ausgefallen. Das behauptete Wohlverhalten des Rechtsmittelwerbers seit dem in Rede stehenden Vorfall ist deshalb nicht als mildernd zu berücksichtigen, weil vom Lenker eines Kraftfahrzeuges erwartet werden muß, daß er die für ihn maßgeblichen Bestimmungen einhält, sodaß ein bloß behaupteter Nichtverstoß gegen verkehrspolizeiliche Regeln keinen Milderungsgrund darstellen kann.

Die vom Rechtsmittelwerber beantragte Berücksichtigung des § 20 VStG kommt im gegenständlichen Fall schon deshalb nicht in Betracht, weil § 99 Abs.3 StVO 1960 keine Mindeststrafe aufweist, die bei Vorliegen der Kriterien des § 20 VStG um die Hälfte zu unterschreiten wäre. Abgesehen davon vermag der unabhängige Verwaltungssenat ein beträchtliches Überwiegen des Milderungsgrundes der Unbescholtenheit über den doch wesentlichen Erschwerungsgrund des Ausmaßes der Geschwindigkeitsüberschreitung nicht zu erblicken.

Die verhängte Strafe liegt noch im mittleren Bereich des gesetzlichen Strafrahmens und soll den Rechtsmittelwerber in Hinkunft zur genauesten Einhaltung der Geschwindigkeitsbestimmungen auf österreichischen Straßen anhalten. Es steht ihm frei, mit der Erstinstanz eine Ratenvereinbarung zu treffen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

zu II.:

Der Ausspruch über den Verfahrenskostenersatz ist gesetzlich begründet.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Mag. Bissenberger

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