Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-103226/4/Sch/Rd

Linz, 04.12.1995

VwSen-103226/4/Sch/Rd Linz, am 4. Dezember 1995 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch das Mitglied Dr. Schön über die Berufung des O. H. vom 11. Oktober 1995 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft .. vom 3. Oktober 1995, VerkR96.., wegen einer Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960 zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird insofern Folge gegeben, als die verhängte Geldstrafe auf 5.000 S und die Ersatzfreiheitsstrafe auf fünf Tage herabgesetzt werden.

Im übrigen wird die Berufung abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

II. Der Kostenbeitrag zum Verfahren erster Instanz ermäßigt sich auf 500 S. Es entfällt die Verpflichtung zur Leistung eines Kostenbeitrages zum Berufungsverfahren.

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 und 19 VStG.

zu II.: §§ 64ff VStG.

Entscheidungsgründe:

Zu I.:

1. Die Bezirkshauptmannschaft .. hat mit Straferkenntnis vom 3. Oktober 1995, VerkR96.., über Herrn O. H., wegen der Verwaltungsübertretung gemäß § 20 Abs.2 StVO 1960 eine Geldstrafe von 6.000 S und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von sechs Tagen verhängt, weil er am 20. April 1995 um 16.15 Uhr als Lenker des PKW mit dem Kennzeichen .. auf der ..autobahn bei Kilometer 56,717, Gemeinde U. in Richtung S. die auf einer Autobahn zulässige Höchstgeschwindigkeit von 130 km/h um 53 km/h überschritten habe.

Überdies wurde der Berufungswerber zu einem Kostenbeitrag zum Verfahren in der Höhe von 600 S verpflichtet.

2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Berufungswerber rechtzeitig Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht und die Berufung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung erwies sich als nicht erforderlich (§ 51e Abs.2 VStG).

3. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat folgendes erwogen:

Der Berufungswerber hat die ihm zur Last gelegte Geschwindigkeitsüberschreitung als solche in der Berufung nicht bekämpft, sodaß sich schon aus diesem Grund ein näheres Eingehen hierauf erübrigt. Abgesehen davon sind nach der Aktenlage keine Hinweise dafür zutagegetreten, die Geschwindigkeitsfeststellung könnte mit Fehlern behaftet gewesen sein.

Überschreitungen der erlaubten Höchstgeschwindigkeiten, insbesonders dann, wenn sie ein beträchtliches Ausmaß erreichen, stellen eine zumindest abstrakte, oftmals aber auch konkrete, Gefährdung der Verkehrssicherheit dar. Es kann als bekannt vorausgesetzt werden, daß es durch solche Delikte immer wieder zu schweren Verkehrsunfällen kommt bzw. daß zumindest die Folgen eines Unfalles beträchtlicher sind als bei Einhaltung der jeweils erlaubten Fahrgeschwindigkeiten.

Im vorliegenden Fall wurde die auf österreichischen Autobahnen zulässige Höchstgeschwindigkeit von 130 km/h um immerhin 53 km/h überschritten. Nach der allgemeinen Lebenserfahrung unterlaufen solche massiven Übertretungen nicht versehentlich, sondern werden vom Lenker bewußt in Kauf genommen. Dies trifft auch auf den Berufungswerber zu, der als Motiv für seine Geschwindigkeitsüberschreitung zwei Varianten genannt hat, nämlich einerseits unmittelbar bei der Amtshandlung, daß er "um 6.00 Uhr daheim sein müsse, weil er noch einen Kundenbesuch erwarte". In der Folge wurde dann von ihm behauptet, er sei aus Sorge um seinen schwerkranken Vater derartig schnell unterwegs gewesen. Wenn letzteres tatsächlich die Ursache für die Geschwindigkeitsüberschreitung gewesen sein sollte, so vermag auch diese das vom Berufungswerber gesetzte Delikt nicht zu rechtfertigen.

Der Schutzzweck von Geschwindigkeitsbeschränkungen besteht wie oben dargelegt - in erster Linie in der Verkehrssicherheit. Persönliche Motive können daher in rechtlicher Hinsicht nur eine äußerst untergeordnete Rolle spielen, mögen sie im Einzelfall menschlich auch gewiß verständlich sein.

Im vorliegenden Fall ist die Berufungsbehörde zu der Ansicht gelangt, daß eine geringfügige Herabsetzung der verhängten Geldstrafe gerechtfertigt erscheint, ohne den general- bzw.

spezialpräventiven Aspekt der Strafe in Frage zu stellen.

Insbesonders der Umstand der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit des Berufungswerbers rechtfertigt die Annahme, daß auch mit der herabgesetzten Geldstrafe noch das Auslangen gefunden werden kann, um ihn künftighin von solchen Delikten abzuhalten.

Die persönlichen Verhältnisse des Berufungswerbers, insbesonders sein monatliches Einkommen von ca. DM 2.500, lassen erwarten, daß er zur Bezahlung der über ihn verhängten Geldstrafe ohne unzumutbare Beeinträchtigung seiner Lebensführung in der Lage sein wird.

Zu II.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.



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