Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-103234/2/Sch/Rd

Linz, 23.10.1995

VwSen-103234/2/Sch/Rd Linz, am 23. Oktober 1995 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch das Mitglied Dr. Schön über die Berufung des E.

H. vom 17. Oktober 1995 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft .. vom 17. Oktober 1995, VerkR96.., wegen einer Übertretung des Kraftfahrgesetzes 1967 zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird insofern Folge gegeben, als die verhängte Geldstrafe auf 300 S und die Ersatzfreiheitsstrafe auf sechs Stunden herabgesetzt werden.

Im übrigen wird der Berufungsantrag auf Absehen von der Verhängung einer Strafe abgewiesen.

II. Der Kostenbeitrag zum Verfahren erster Instanz ermäßigt sich auf 30 S.

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51, 19 und 21 Abs.1 VStG.

zu II.: §§ 64ff VStG.

Entscheidungsgründe:

Zu I.:

1. Die Bezirkshauptmannschaft .. hat mit Straferkenntnis vom 17. Oktober 1995, VerkR96.., über Herrn E.H., wegen der Verwaltungsübertretung gemäß § 36 lit.a KFG 1967 eine Geldstrafe von 600 S und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 18 Stunden verhängt, weil er am 15. September 1995 um ca. 15.15 Uhr in G., Gemeinde W., Bezirk S., auf der ..Bezirksstraße bei Straßenkilometer 2,600 von ..ufer kommend in Richtung N. das Motorrad der Marke und Type "Suzuki 750", das widerrechtlich das behördliche Kennzeichen .. geführt habe, gelenkt habe, ohne daß es zum Verkehr zugelassen gewesen sei.

Überdies wurde der Berufungswerber zu einem Kostenbeitrag zum Verfahren in der Höhe von 60 S verpflichtet.

2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Berufungswerber rechtzeitig eine auf die Straffrage beschränkte Berufung mit dem Antrag eingebracht, von der Verhängung einer Strafe abzusehen. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht und die Berufung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung erwies sich als nicht erforderlich (§ 51e Abs.2 VStG).

3. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat folgendes erwogen:

Eingangs ist zu bemerken, daß der Berufungswerber das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft .. vom 17. Oktober 1995 mit einer Berufung bekämpft, welche den Berufungsantrag enthält, "die Berufungsinstanz möge den Verschuldensgrad berücksichtigen und keine Strafe verhängen". Aus dieser Formulierung erhellt, daß der Berufungswerber die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung dem Grunde nach nicht bestreitet, vielmehr jedoch eine Anwendung des § 21 Abs.1 VStG anspricht.

Gemäß dieser Bestimmung kann die Behörde ohne weiteres Verfahren von der Verhängung einer Strafe absehen, wenn das Verschulden des Beschuldigten geringfügig ist und die Folgen der Übertretung unbedeutend sind. Sie kann den Beschuldigten jedoch gleichzeitig unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid ermahnen, sofern dies erforderlich ist, um den Beschuldigten von weiteren strafbaren Handlungen gleicher Art abzuhalten.

Die Berufungsbehörde vermag sich der Ansicht des Rechtsmittelwerbers, daß im vorliegenden Fall diese Bestimmung anzuwenden wäre, nicht anzuschließen. Es muß von jedem Inhaber einer Lenkerberechtigung erwartet werden, daß er die einschlägigen Bestimmungen des Kraftfahrgesetzes 1967 kennt. Gerade bei der Zulassung eines Kraftfahrzeuges handelt es sich um einen behördlichen Akt, der wesentliche Rechtsfolgen nach sich zieht. Im Gegensatz zu anderen, möglicherweise für den rechtlichen Laien schwerer zu durchschauenden Bestimmungen des Kraftfahrrechtes, handelt es sich bei der An- bzw. Abmeldung um keine solche. Dem Berufungswerber mußte bewußt sein, daß er in dem Augenblick, in welchem er das Fahrzeug bei der Behörde abgemeldet und den Zulassungsschein zurückgestellt hat, er mit diesem Motorrad nicht mehr fahren durfte. Warum der Berufungswerber bei der Verkehrskontrolle einen anderen Zulassungsschein vorgewiesen hat, führt er nicht näher aus. Die Berufungsbehörde nimmt an, daß dem Berufungswerber durchaus bewußt war, daß zu einem zugelassenen Fahrzeug auch ein Zulassungsschein gehört, weil sonst das Vorweisen dieses Zulassungsscheines (für das neu angemeldete Motorrad) sonst keinen Sinn ergeben hätte, zumal dem Berufungswerber nicht der Versuch einer Täuschung der amtshandelnden Beamten unterstellt werden soll.

Es ist daher zusammenfassend zu bemerken, daß das Verschulden des Berufungswerbers keinesfalls als geringfügig zu bezeichnen ist, weshalb eine Anwendung des § 21 Abs.1 VStG nicht in Frage kam.

Andererseits erschien es der Berufungsbehörde angebracht, die von der Erstbehörde verhängte Geldstrafe herabzusetzen.

Geht man davon aus, daß der Versicherungsschutz für das abgemeldete Motorrad tatsächlich noch bis 24.00 Uhr des Tattages bestanden hat, so wäre im Haftpflichtversicherungsfall für die Schäden Dritter vorgesorgt gewesen.

Weiters wäre es der Behörde auch möglich gewesen, den vormaligen Zulassungsbesitzer des abgemeldeten Motorrades, eben den Berufungswerber, ohne übermäßigen Verwaltungsaufwand jederzeit zu ermitteln. Es kann daher angenommen werden, daß auch mit der herabgesetzten Geldstrafe dem generalund spezialpräventiven Aspekt noch Rechnung getragen wird.

Auf die persönlichen Verhältnisse des Berufungswerbers war nicht näher einzugehen, da aufgrund der relativen Geringfügigkeit der Geldstrafe und dessen monatlichem Nettoeinkommen von 14.000 S bis 15.000 S von vornherein erwartet werden kann, daß er zur Bezahlung derselben ohne weiteres in der Lage sein wird.

Zu II.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

S c h ö n

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum