Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-103237/2/Weg/Ri

Linz, 31.10.1995

VwSen-103237/2/Weg/Ri Linz, am 31. Oktober 1995 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Wegschaider über die auf die Strafhöhe eingeschränkte Berufung des Dr. E vom 7. Oktober 1995 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft ... vom 21. September 1995, VerkR96..., zu Recht erkannt:

I. Der Berufung gegen die Strafhöhe wird mit der Maßgabe Folge gegeben, daß die Geldstrafe mit 500 S festgesetzt wird. Im Falle der Uneinbringlichkeit tritt an ihre Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 12 Stunden.

II. Der Kostenbeitrag zum Strafverfahren erster Instanz ermäßigt sich auf 50 S.

Ein Kostenbeitrag zum Berufungsverfahren war nicht vorzuschreiben.

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 AVG iVm § 24, § 19, § 49 Abs.2 letzter Satz, § 51 Abs.1, § 51e Abs.2, § 64 und § 65 VStG idF BGBl.Nr. 620/1995.

Entscheidungsgründe:

1. Die Bezirkshauptmannschaft ... hat mit dem in der Präambel zitierten Straferkenntnis über den Berufungswerber wegen der Verwaltungsübertretung nach § 103 Abs.2 iVm § 134 Abs.1 KFG 1967 eine Geldstrafe von 3.500 S und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 72 Stunden verhängt, weil dieser mit Ablauf des 28. November 1994 als Zulassungsbesitzer des Kraftfahrzeuges mit dem Kennzeichen ... auf schriftliches Verlangen der Bezirkshauptmannschaft ... vom 9. November 1995 nicht binnen zwei Wochen darüber richtig Auskunft erteilt hat, wem er das Kraftfahrzeug am 26. August 1994 um 17.40 Uhr in ...

überlassen hat.

Außerdem wurde ein Kostenbeitrag zum Strafverfahren in der Höhe von 350 S in Vorschreibung gebracht.

2. Die Erstbehörde hat die gegenständliche Verwaltungsübertretung nach § 103 Abs.2 KFG 1967 als erwiesen angenommen, zumal auf Grund der Rotlichtüberwachungskamera feststand, daß der PKW des Beschuldigten um 17.40 Uhr des Tattages die Kreuzung ...straße - ...straße bei Rotlicht überfahren hat und der beigezogene Sachverständige des Amtes der O.ö.

Landesregierung gutächtlich festgestellt hat, daß ein Zeitirrtum ausgeschlossen werden könne. Die Bezirkshauptmannschaft ... hat wegen dieses Deliktes mit Strafverfügung vom 18. Jänner 1995 eine Geldstrafe von 1.000 S verhängt.

Die Hinaufsetzung der Geldstrafe von 1.000 S auf 3.500 S wurde mit dem Ausmaß des Verschuldens, mit der bisherigen Unbescholtenheit sowie mit den Einkommens- und Vermögensverhältnissen (ca. 35.000 S monatlich Nettoeinkommen, kein Vermögen) und die Sorgepflichten für die Gattin begründet.

3. Der Berufungswerber bringt in seiner letztlich auf das Strafausmaß eingeschränkten Berufung sinngemäß vor, daß die Strafe unangemessen hoch sei. Die Hinaufsetzung der Geldstrafe von 1.000 S auf 3.500 S sei ihm mit der allgemeinen Verwaltungspraxis erklärt worden. Da er sich bisher noch keiner derartigen oder ähnlicher Verwaltungsübertretungen schuldig gemacht habe, lägen seines Erachtens keine Gründe für eine derartige Erhöhung der Geldstrafe vor.

4. Im Hinblick auf die Einschränkung der Berufung auf das Strafausmaß war der Sachverhalt nur in Richtung der Strafzumessungsgründe iSd § 19 VStG abzuklären. Demnach steht fest, daß der Berufungswerber verwaltungsstrafrechtlich vollkommen unbescholten ist. Es steht weiters fest, daß der Berufungswerber über ein Einkommen von 35.000 S per Monat und über kein verwertbares Vermögen verfügt. Er ist für seine Gattin sorgepflichtig. Die Auskunft des Berufungswerbers, daß nämlich sein PKW um 17.40 Uhr nicht die gegenständliche Kreuzung passiert haben könne, weil er um ca. 14.30 Uhr seinen Dienst beendet habe und somit allenfalls die Kreuzung um 14.40 Uhr passiert haben könne, ist zwar objektiv unrichtig, aber doch nicht mit dem Vorsatz getragen, das Grunddelikt (Überfahren einer Kreuzung bei Rotlicht) zu verheimlichen bzw. dessen Verfolgung zu erschweren. Es wird also in dieser objektiv unrichtigen Auskunftserteilung lediglich Fahrlässigkeit (infolge einer Verwechslung mit einem anderen Termin) angenommen.

5. Der unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

Neben dem im Materiengesetz normierten Strafrahmen ist gemäß § 19 VStG Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Überdies sind die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Mildungerungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen.

Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Der Strafrahmen beträgt nach § 134 Abs.1 KFG 1967 bis zu 30.000 S.

Gemäß § 49 Abs.2 letzter Satz VStG darf auf Grund des Einspruches gegen ein Straferkenntnis keine höhere Strafe verhängt werden als in der Strafverfügung. Die Höhe der Strafverfügung wird unter Bedachtnahme auf § 19 Abs.1 VStG festgesetzt und erachtete es die Erstbehörde als angemessen, die Geldstrafe mit 1.000 S zu bemessen. Nachdem im Hinblick auf § 49 Abs.2 letzter Satz VStG die Geldstrafe nicht hinaufgesetzt weden darf, war letztlich lediglich zu prüfen, ob diese gemindert werden kann. Nach Ansicht der Berufungsbehörde liegen durch den Umstand der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit und durch die oben beschriebene geringe Schuld Gründe für eine Herabsetzung der Geldstrafe und demgemäß auch der Ersatzfreiheitsstrafe vor. Die nunmehr ausgesprochene Geldstrafe von 500 S wird als ausreichend erachtet, den Berufungswerber in Hinkunft von ähnlichen Verwaltungsübertretungen abzuhalten.

6. Die Kostenentscheidung ist eine gesetztliche Folge der §§ 64 und 65 VStG.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. Wegschaider

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