Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-103239/2/Ki/Shn

Linz, 30.10.1995

VwSen-103239/2/Ki/Shn Linz, am 30. Oktober 1995 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch das Mitglied Mag. Alfred Kisch über die Berufung des H. W, vom 12. Oktober 1995 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft ..

vom 28. September 1995 Zl.VerkR96.., zu Recht erkannt:

I: Der Berufung gegen die Strafhöhe wird nach der Maßgabe Folge gegeben, als die verhängte Geldstrafe auf 1.500 S, die Ersatzfreiheitsstrafe auf 36 Stunden herabgesetzt wird.

II: Der Beitrag des Berufungswerbers zu den Kosten des Verfahrens vor der Strafbehörde wird auf 150 S herabgesetzt; der Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem unabhängigen Verwaltungssenat entfällt.

Rechtsgrundlagen:

zu I: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 19, 24 und 51 VStG zu II: § 64 und 65 VStG Entscheidungsgründe:

I.1. Mit Straferkenntnis vom 28. September 1995, VerkR96.., hat die Bezirkshauptmannschaft .. über den nunmehrigen Berufungswerber gemäß § 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 eine Geldstrafe von 2.300 S (Ersatzfreiheitsstrafe 60 Stunden) verhängt, weil er am 18.8.1995 um 10.38 Uhr den PKW, Kennzeichen in L., Richtungsfahrbahn Süd nächst km gelenkt und dabei die auf Autobahnen zulässige Höchstgeschwindigkeit von 130 km/h um 33 km/h überschritten hat. Außerdem wurde er gemäß § 64 VStG zur Leistung eines Beitrages zu den Kosten des Strafverfahrens in Höhe von 230 S (10 % der verhängten Geldstrafe) verpflichtet.

I.2. Mit Schriftsatz vom 12. Oktober 1995 erhebt der Beschuldigte Berufung gegen die Strafhöhe und führt im wesentlichen aus, daß er bis zum Frühjahr 1995 Student gewesen und er seit 2. Oktober 1995 Zivildiener sei. Seine Einkünfte als Zivildiener würden sich auf 2.222 S pro Monat belaufen, von diesem Einkommen müsse er noch 1.000 S monatlich an Kostgeld an seine Eltern bezahlen. Er besitze außer seinem PKW kein weiteres Vermögen, habe aber auch außer dem üblichen Kostgeld an seine Eltern keine weiteren Verpflichtungen. Er ersuche um Herabsetzung der Verwaltungsstrafe.

I.3. Die Erstbehörde hat die Berufung samt Verfahrensakt dem O.ö. Verwaltungssenat zur Entscheidung vorgelegt und damit dessen Zuständigkeit ausgelöst. Dieser hatte, weil weder eine primäre Freiheitsstrafe noch eine 10.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch ein Einzelmitglied zu entscheiden. Eine öffentliche mündliche Verhandlung war nicht anzuberaumen, weil sich die Berufung nur gegen die Strafhöhe richtet und die Durchführung einer Verhandlung nicht ausdrücklich verlangt wurde.

I.4. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt.

I.5. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat erwogen:

Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

Gemäß § 19 Abs.2 VStG sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Laut ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes handelt es sich bei der Strafzumessung innerhalb eines gesetzlichen Strafrahmens um eine Ermessensentscheidung, die von der Behörde nach den vom Gesetzgeber im § 19 VStG festgelegten Kriterien vorzunehmen ist. Eine Rechtswidrigkeit bei der Strafbemessung liegt dann nicht vor, wenn die Behörde von dem ihr eingeräumten Ermessen im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht hat. Demgemäß obliegt es der Behörde, in Befolgung des § 60 AVG (§ 24 VStG) in der Begründung des Bescheides die für die Ermessensübung maßgebenden Umstände und Erwägungen insoweit aufzuzeigen, als dies für die Rechtsverfolgung durch die Parteien des Verwaltungsverfahrens und für die Nachprüfbarkeit des Ermessensaktes in Richtung auf seine Übereinstimmung mit dem Ziel des Gesetzes erforderlich ist.

Dazu ist zunächst darauf hinzuweisen, daß die Erhaltung der Verkehrssicherheit im Straßenverkehr und damit verbunden der Schutz von Leben, Gesundheit bzw Sachgütern einen der wichtigsten Regelungsbereiche der Straßenverkehrsordnung 1960 darstellt. Die vom Berufungswerber übertretene Norm dient vor allem der Verkehrssicherheit und dementsprechend wird durch eine Übertretung dieser Norm die Verkehrssicherheit erheblich reduziert, weil überhöhte Geschwindigkeiten immer wieder schwere und schwerste Verkehrsunfälle zur Folge haben. Um die Einhaltung dieser Norm sicherzustellen, bedarf es bereits aus generalpräventiven Gründen einer entsprechend strengen Bestrafung.

Eine tat- und schuldangemessene Bestrafung ist aber auch im Einzelfall erforderlich, um der betreffenden Person das Unrechtmäßige ihres Verhaltens entsprechend vor Augen zu führen und diese somit von der Begehung weiterer Verwaltungsübertretungen abzuhalten.

Für sogenannte "Bagatellfälle" hat der Gesetzgeber eine gesonderte Regelung vorgesehen, wonach für solche Fälle mit einer Anonymverfügung im vorhinein festgesetzte Geldstrafen bis zu 1.000 S vorgeschrieben werden dürfen. Gemäß Verordnung der belangten Behörde vom 1. Juni 1993, VerkR.., ist im Falle des § 20 Abs.2 StVO 1960 bei einer Überschreitung der erlaubten Höchstgeschwindigkeit von 26 bis zu 30 km/h die Verhängung einer Geldstrafe von 1.000 S vorgesehen und damit eine objektive Bewertung des strafbaren Verhaltens vorgenommen worden. Die im konkreten Falle vom Berufungswerber begangene Überschreitung der erlaubten Höchstgeschwindigkeit liegt nur geringfügig über dem zulässigerweise durch Anonymverfügung zu ahndenden Ausmaß, weshalb ein gegenüber der Anonymverfügung um mehr als 100 % erhöhtes Strafausmaß, jedenfalls unter den vorliegenden Gegebenheiten, für nicht notwendig erachtet wird.

Dem Berufungswerber ist überdies zugutezuhalten, daß er sich bereits im gesamten Verfahren vor der belangten Behörde geständig gezeigt hat und so das Strafverfahren gegen ihn zügig durchgeführt werden konnte. Wenn dies auch kein qualifiziertes Geständnis iSd Judikatur des VwGH darstellt, so vertritt die erkennende Behörde die Auffassung, daß dieser Umstand bei der Strafbemessung mildernd berücksichtigt werden kann. Der Milderungsgrund der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit kommt allerdings nicht zum Tragen.

Zu berücksichtigen waren bei der Strafbemessung auch die sozialen Verhältnisse des Berufungswerbers. Die diesbezüglichen Angaben im Berufungsschriftsatz erscheinen glaubwürdig, weshalb auch aus diesem Grunde eine Herabsetzung der Strafe vorzunehmen war.

Im Hinblick auf die oben dargelegten Erwägungen erscheint die nunmehr festgelegte Geld- bzw Ersatzfreiheitsstrafe als tat- und schuldangemessen. Eine weitere Herabsetzung ist jedoch - auch unter Berücksichtigung der Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Berufungswerbers sowohl aus generalpräventiven als auch aus spezialpräventiven Gründen nicht vertretbar.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

II. Der Kostenausspruch stützt sich auf die im Spruch angeführte gesetzliche Bestimmung.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Mag. K i s c h

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