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des Landes Oberösterreich
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VwSen-103243/2/Gu/Atz

Linz, 02.11.1995

VwSen-103243/2/Gu/Atz Linz, am 2. November 1995 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Hans GUSCHLBAUER über die Berufung des A. P. F., geb. 29.6.1947, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft .. vom 12.9.1995, Zl. VerkR96.., wegen Übertretung des KFG 1967, zu Recht:

Aus Anlaß der Berufung wird das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und wird der Akt der ersten Instanz zur Entscheidung über den verspätet eingebrachten Einspruch gegen die Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft .. vom 29.6.1995, VerkR96.., zurückgereicht.

Rechtsgrundlage:

§ 49 Abs.1 VStG, § 51e Abs.1 VStG.

Entscheidungsgründe:

Die Bezirkshauptmannschaft .. hat den Rechtsmittelwerber mit dem angefochtenen Straferkenntnis schuldig erkannt, als verantwortlicher Vertreter des Zulassungsbesitzers (gemeint wohl als handelsrechtlicher Geschäftsführer der Dämmtechnik A. P. F. GesmbH.) auf schriftliches Verlangen der ersten Instanz erst verspätet Auskunft über die Person gegeben zu haben, welche zu einem bestimmten Tatzeitpunkt ein bestimmtes Kraftfahrzeug gelenkt habe. Hiefür wurde er mit einer Geldstrafe von 500 S (Ersatzfreiheitsstrafe 24 Stunden) und einem Verfahrenskostenbeitrag von 50 S belegt.

In seiner Berufung macht der Beschuldigte geltend, daß er den Einspruch (gemeint wohl die angestrebte Lenkerauskunft) infolge Auslandaufenthaltes nicht rechtzeitig erteilen habe können.

In die Sache konnte deswegen nicht eingegangen werden, weil sich aus der Aktenlage ergibt, daß die Bezirkshauptmannschaft .. mit Strafverfügung vom 29.6.1995, VerkR96.., den Beschuldigten wegen der in Rede stehenden verspäteten Lenkerauskunft eine Geldstrafe und Ersatzfreiheitsstrafe auferlegt hat, welche Strafverfügung mittels eigenhändig zugestellter Postsendung von der vom Beschuldigten eine Postvollmacht besitzenden H.

F. am 6.7.1995 übernommen wurde. Mit diesem Tage wurde dem Beschuldigten rechtsgültig zugestellt und begann die Einspruchsfrist zu laufen. Die Strafverfügung enthielt eine ordnungsgemäße Rechtsmittelbelehrung.

Gemäß § 49 Abs.1 VStG kann der Beschuldigte gegen eine Strafverfügung binnen zwei Wochen nach deren Zustellung Einspruch erheben und dabei die der Verteidigung dienlichen Beweismittel vorbringen. Der Einspruch kann auch mündlich erhoben werden. Er ist bei der Behörde einzubringen, die die Strafverfügung erlassen hat.

Die mit zwei Wochen bemessene Einspruchsfrist endete somit mit Ablauf des 20.7.1995.

Der Einspruch des Beschuldigten wurde mittels Telefax eingebracht und trägt das Datum 24. Juli 1995, 13.15 Uhr, und ist somit nachweislich verspätet. Die Zweiwochenfrist ist eine Fallfrist, welche von der Behörde nicht verlängert werden kann.

Da durch den Ablauf der Fallfrist die Strafverfügung in Rechtskraft erwachsen war, mußten die darüber hinaus gesetzten Verfahrensschritte unerheblich bleiben und war aus Anlaß der Berufung das angefochtene Straferkenntnis zu beseitigen.

Es verbleibt daher der ersten Instanz über den verspätet eingebrachten Einspruch einen verfahrensrechtlichen Bescheid zu erlassen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. Guschlbauer

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