Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-103255/2/Ki/Shn

Linz, 07.11.1995

VwSen-103255/2/Ki/Shn Linz, am 7. November 1995 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch das Mitglied Mag. Alfred Kisch über die Berufung des H. W, vom 16. Oktober 1995 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft .. vom 9. Oktober 1995, Zl.VerkR96.. zu Recht erkannt:

I: Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen. Das angefochtene Straferkenntnis wird vollinhaltlich bestätigt.

II: Zusätzlich zu den Verfahrenskosten 1. Instanz hat der Berufungswerber als Kosten für das Berufungsverfahren einen Beitrag von 120 S, ds 20 % der verhängten Geldstrafe, zu entrichten.

Rechtsgrundlagen:

zu I: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 19, 24 und 51 VStG zu II: § 64 Abs.1 und 2 VStG Entscheidungsgründe:

I.1. Die Bezirkshauptmannschaft .. hat mit dem nunmehr angefochtenen Straferkenntnis vom 9. Oktober 1995, VerkR96.., über den Berufungswerber gemäß § 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 eine Geldstrafe von 600 S (Ersatzfreiheitsstrafe 18 Stunden) verhängt, weil er am 1.8.1994 um 17.01 Uhr in L, vor dem Objekt Nr.9, als Lenker des Kraftwagens mit dem behördlichen Kennzeichen das Vorschriftszeichen "Geschwindigkeitsbeschränkung (erlaubte Höchstgeschwindigkeit)" mißachtet hat (30 km/h erlaubte Geschwindigkeit, 43 km/h gefahrene Geschwindigkeit). Er habe dadurch § 52 lit.a Z10a iVm § 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 verletzt. Außerdem wurde er gemäß § 64 VStG zur Leistung eines Beitrages zu den Kosten des Strafverfahrens in Höhe von 60 S (10 % der verhängten Strafe) verpflichtet.

I.2. Der Berufungswerber erhob gegen dieses Straferkenntnis mit Schriftsatz vom 16. Oktober 1995 Berufung und argumentiert im wesentlichen, daß kein Radarfoto als Beweis vorgelegt wurde. Er sei zu diesem Zeitpunkt an der fraglichen Stelle in einer Kolonne gefahren, in der zwangsläufig alle Fahrzeuge mit überhöhter Geschwindigkeit gefahren sein müßten, da er sie nicht überholt habe. Aus der praktischen Erfahrung sei es auch hinlänglich bekannt, daß ein Unterschied zwischen 30 und 43 km/h ohne genaue Beobachtung des Tachometers nicht feststellbar sei, umso mehr, als er in dieser Situation seine Aufmerksamkeit voll dem Verkehr widmen mußte.

Er ersuche daher um Abweisung des Straferkenntnisses, insbesondere auch deshalb, weil in diesem besonderen Fall die sogenannte erzieherische Funktion einer Strafvorschreibung nicht gegeben sei und daher bei der Aufrechterhaltung des Bescheides nur von einer subjektiven Prinzipshandlung gesprochen werden könne. Abgesehen davon stünde die Höhe der Strafe in keinem sinnvollen Verhältnis zum Tatbestand.

I.3. Die Erstbehörde hat die Berufung samt Verfahrensakt dem O.ö. Verwaltungssenat zur Entscheidung vorgelegt und damit dessen Zuständigkeit ausgelöst. Dieser hatte, weil weder eine primäre Freiheitsstrafe noch eine 10.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch ein Einzelmitglied zu entscheiden. Eine öffentliche mündliche Verhandlung konnte unterbleiben, zumal im bekämpften Bescheid keine 3.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt und die Durchführung einer Verhandlung nicht ausdrücklich verlangt wurde (§ 51e Abs.2 VStG 1991 idF BGBl.Nr.620/1995).

I.4. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt und unter Zugrundelegung des sich aus dem Verfahrensakt ergebenden Sachverhaltes wie folgt erwogen:

Gemäß § 52 lit.a Z10a iVm § 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 begeht eine Verwaltungsübertretung, wer als Lenker eines Fahrzeuges die im Bereich des Vorschriftszeichens "Geschwindigkeitsbeschränkung" erlaubte Höchstgeschwindigkeit überschreitet.

Im verfahrensgegenständlichen Bereich war zum Tatzeitpunkt eine erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h verordnet.

Die vorgeworfene Geschwindigkeitsüberschreitung wurde durch Messung mit einem Radargerät Multanova Radar 6FM-500 festgestellt, Radarfotos sind im Verfahrensakt enthalten, aus diesen Radarfotos ist eindeutig das tatgegenständliche Fahrzeug zu identifizieren. In einer Stellungnahme der Verkehrsabteilung der Bundespolizeidirektion Linz vom 17. Februar 1995 wurde überdies festgehalten, daß zur angeführten Tatzeit lediglich zwei Geschwindigkeitsüberschreitungen festgestellt wurden. Von einer allgemein zu schnell fahrenden Fahrzeugkolonne könne daher nicht gesprochen werden. Auch sei am beigelegten Radarlichtbild kein anderes Fahrzeug unmittelbar hinter dem Tatfahrzeug zu sehen, welches die Radarmessung beeinträchtigen hätte können.

Laut gesicherter Judikatur stellt eine Radarmessung grundsätzlich ein taugliches Mittel zur Feststellung einer von einem Fahrzeug eingehaltenen Fahrgeschwindigkeit dar (vgl VwGH 24.4.1986, ZfVB 1987/1/205).

Nachdem der Berufungswerber keine tauglichen Argumente vorgebracht hat, das Ergebnis der verfahrensgegenständlichen Radarmessung zu widerlegen und auch im Ermittlungsverfahren keine derartigen Anhaltspunkte hervorgekommen sind, gelangte der O.ö. Verwaltungssenat zur Auffassung, daß die vorgeworfene Verwaltungsübertretung als erwiesen anzusehen ist. Die Argumentation des Berufungswerbers, die von der belangten Behörde ergangene Vorladung zu einer Rechtfertigung sei bei ihm nicht eingelangt und es sei kein Radarfoto als Beweis vorgelegt worden, stellt offensichtlich eine reine Schutzbehauptung dar. Nach den im Verfahrensakt vorliegenden Unterlagen hat der Berufungswerber die Ladung zur mündlichen Verhandlung durch die belangte Behörde am 7. April 1995 eigenhändig übernommen.

Zum Verschulden ist festzustellen, daß hinsichtlich der verfahrensgegenständlichen Verwaltungsübertretung ein fahrlässiges Verhalten genügt. Diesbezüglich argumentiert der Berufungswerber, daß ein Unterschied zwischen 30 und 43 km/h ohne genaue Beobachtung des Tachometers nicht feststellbar sei. Dieser Argumentation wird entgegengehalten, daß von einem objektiv sorgfältigen und ausgebildeten Personenkraftwagenlenker sehr wohl erwartet werden kann, daß er neben der Aufmerksamkeit auf den übrigen Verkehr auch in der Lage ist, die erlaubte Höchstgeschwindigkeit exakt einzuhalten. Daß der Berufungswerber hiezu subjektiv nicht in der Lage gewesen wäre, wurde von ihm nicht behauptet und sind derartige Gründe im Verfahren auch nicht hervorgekommen. Der Berufungswerber hat daher die vorgeworfene Verwaltungsübertretung auch in subjektiver Hinsicht verwaltungsstrafrechtlich zu vertreten.

Was die Strafbemessung (§ 19 VStG) anbelangt, so hat die belangte Behörde bei dem gegebenen Strafrahmen (Geldstrafe bis zu 10.000 S) ohnedies lediglich die Ordnungswidrigkeit geahndet. Auch ist zu berücksichtigen, daß hinsichtlich des Berufungswerbers bereits vier einschlägige Verwaltungsvorstrafen (die von der belangten Behörde angenommene fünfte einschlägige Vormerkung ist zwischenzeitlich getilgt) vorgemerkt sind. Es kann daher im vorliegenden Fall keine Rede davon sein, daß durch die gegenständliche Bestrafung eine subjektive Prinzipshandlung vorgenommen wäre, zumal eine entsprechende Bestrafung sowohl aus generalpräventiven als auch im konkreten Fall im Hinblick auf die bereits erwähnten Vormerkungen aus spezialpräventiven Gründen erforderlich ist.

Der Umstand, daß die belangte Behörde die Einkommens-, Familien- und Vermögensverhältnisse des Berufungswerbers im vorliegenden Strafverfahren nicht erhoben hat, wird lediglich der Ordnung halber festgestellt, für die Bemessung der Strafe ist dieser Umstand nicht von Relevanz, zumal, wie bereits dargelegt wurde, durch die verhängte Strafe lediglich die Ordnungswidrigkeit geahndet wurde.

Zusammenfassend wird daher festgestellt, daß die belangte Behörde bei der Strafbemessung vom Ermessen iSd Gesetzes Gebrauch gemacht hat und es war daher wie im Spruch zu entscheiden.

II. Der Kostenausspruch stützt sich auf die im Spruch angeführte gesetzliche Bestimmung.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Beilage Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Mag. K i s c h

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