Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-103266/3/Fra/Ka

Linz, 13.02.1996

VwSen-103266/3/Fra/Ka Linz, am 13. Februar 1996 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Fragner über die Berufung des J D, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft .. vom 10. Oktober 1995, VerkR96.., betreffend Übertretung des § 64 Abs.1 KFG 1967, zu Recht erkannt:

I. Die Berufung wird hinsichtlich des Schuldspruches mit der Maßgabe abgewiesen, daß dieser wie folgt zu lauten hat: "Sie haben den PKW mit dem Kz.: am 5.8.1994 gegen 13.00 Uhr von A., Haus M., über die ..straße zum Altstoffsammelzentrum in W. und gegen 13.15 Uhr wieder zurück auf der ..straße, ..straße und dem Güterweg H. bis zur Zufahrt des Hauses W. gelenkt, wobei Sie nicht im Besitze einer gültigen Lenkerberechtigung waren." Der Berufung wird insofern Folge gegeben, als die verhängte Geldstrafe auf 6.000 S herabgesetzt wird. Falls diese uneinbringlich ist, wird eine Ersatzfreiheitsstrafe von einer Woche festgesetzt.

II. Der Berufungswerber hat zum Verfahren vor dem O.ö.

Verwaltungssenat keinen Kostenbeitrag zu leisten. Für das Verfahren erster Instanz ermäßigt sich der Kostenbeitrag auf 10 % der neu bemessenen Strafe, ds 600 S.

Rechtsgrundlage:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 16, 19, 24 und 44a Z1 VStG.

zu II.: §§ 64 und 65 VStG.

Entscheidungsgründe:

I.1. Die Bezirkshauptmannschaft .. hat mit dem in der Präambel angeführten Straferkenntnis über den Berufungswerber (im folgenden: Bw) wegen Übertretung des § 64 Abs.1 KFG 1967 gemäß § 134 Abs.1 leg.cit. eine Geldstrafe von 9.000 S (Ersatzfreiheitsstrafe 13 Tage) verhängt, weil er den PKW mit dem Kz.: am 5.8.1994 in den Vormittagsstunden von seinem Wohnort S. nach N. in die S.straße zu seiner Mutter, nach dem Mittagessen von dort nach A. zum Hause M., in weiterer Folge gegen 13.00 Uhr von dort über die ..straße zum Altstoffsammelzentrum in W. und gegen 13.15 Uhr wieder zurück auf der ..straße, W.straße und dem Güterweg H. bis zur Zufahrt des Hauses W. gelenkt hat, wobei er nicht im Besitze einer gültigen Lenkerberechtigung war. Ferner wurde gemäß § 64 VStG ein Kostenbeitrag zum Straferkenntnis in Höhe von 10 % der verhängten Strafe vorgeschrieben.

I.2. Dagegen richtet sich die rechtzeitig bei der Erstbehörde eingebrachte Berufung. Die Bezirkshauptmannschaft S. legte das Rechtsmittel samt bezughabenden Akt dem unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vor, der, weil eine 10.000 S nicht übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied entscheidet (§ 51c VStG).

I.3. Der unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

Der Berufungswerber (Bw) bestreitet, in den Vormittagsstunden des Tattages den in Rede stehenden PKW gelenkt zu haben, gesteht jedoch zu, diesen von A. Haus M. nach W. zum Altstoffsammelzentrum und retour zum Güterweg H. gelenkt zu haben. Er findet auch die Strafe unangemessen hoch, weil er Invalidenpensionist sei, lediglich ein monatliches Einkommen von 6.700 S beziehe und eine Familie zu ernähren habe. Der Bw gab am 5.8.1994 bei seiner Vernehmung um 14.30 Uhr vor dem Gendarmerieposten S. an, daß seine Frau den in Rede stehenden PKW gelenkt hat. Die Gattin des Bw gab am 5.8.1994 bei ihrer Vernehmung um 16.00 Uhr vor dem Gendarmerieposten S. an, daß sie das Fahrzeug gelenkt habe. Am 6.8.1994 übermittelte der Bw an den Gendarmerieposten S. einen Brief und entschuldigte sich für die falsche Zeugenaussage am 5.8.1994. Er führt in diesem Brief aus, sich schuldig zu bekennen, das in Rede stehende Fahrzeug selbst gelenkt zu haben und nicht seine Frau S. Er habe befürchtet, daß er an Ort und Stelle verhaftet werde und habe deshalb seine Gattin als Lenkerin angegeben. Er sei Diabetiker und brauche täglich eine Insulinspritze, um nicht zu sterben. Er sei sich voll im klaren, daß er einen Fehler begangen habe und für diesen zur Verantwortung gezogen werde. Doch möchte er die Wahrheit sagen, im Interesse aller Beteiligten. Er möchte die Gendarmerie ebenfalls bitten, die Zeugenaussage von Frau S C. der Wahrheit entsprechend zu korrigieren. Frau S könne ebenfalls bestätigen, daß er am Steuer des PKW's gesessen sei. Er schäme sich von ganzem Herzen für seine Feigheit, die Wahrheit nicht sofort gesagt zu haben. Frau S gab bei ihrer Vernehmung am 6.8.1994 vor dem GPK S.

an, daß der Bw das gegenständliche Fahrzeug nicht nur auf der Strecke gelenkt hat, die auch der Bw zugesteht, sondern auch in den Vormittagsstunden des Tattages auf bestimmten angeführten Strecken. Diesbezüglich widerspricht sich diese Zeugin mit der Zeugin S D. Auch im Urteil des Bezirksgerichtes G. vom 16.5.1995 wird davon ausgegangen, daß der Bw auf dem Güterweg H. bei der Zufahrt zum Haus W. der Lenker des gegenständlichen Fahrzeuges war.

Aufgrund dieses Ermittlungsergebnisses ist unstrittig, daß der Bw das gegenständliche Fahrzeug auf der Strecke gelenkt hat, die der unabhängige Verwaltungssenat im modifizierten Schuldspruch angeführt hat. Daß der Bw zur Tatzeit nicht im Besitze einer gültigen Lenkerberechtigung war, ist ebenfalls unstrittig. Was die Lenkzeit in den Vormittagsstunden des Tattages anlangt, ist unabhängig von den oben zitierten widersprüchlichen Aussagen vor dem Gendarmerieposten S. festzustellen, daß der Schuldspruch der Erstbehörde insofern nicht den Kriterien des § 44a Z1 VStG entspricht, als darin keine Tatzeitkonkretisierung erfolgt ist. Falls eine genaue Tatzeit überhaupt noch ermittelt werden könnte, könnte der Bw jedoch diesbezüglich nicht mehr verfolgt werden, weil während der Verfolgungsverjährungsfrist diesbezüglich keine Verfolgungshandlung gesetzt wurde. Es war daher der Schuldspruch unter Beibehaltung der Identität der Tat entsprechend zu modifizieren. Zur Lenkzeit "gegen 13.00 Uhr" und "gegen 13.15 Uhr" ist festzustellen, daß durch die Gleichartigkeit der Begehungsform sowie der äußeren Begleitumstände im Rahmen des erkennbaren zeitlichen Zusammenhanges von einem einheitlichen Willensentschluß und daher von einem fortgesetzten Delikt auszugehen ist. Es handelt sich daher um eine Übertretung und nicht um zwei verschiedene Taten.

Zur Strafe wird ausgeführt:

Im Hinblick auf die eingeschränkte Tatstrecke vermindert sich der Unrechtsgehalt der Übertretung. In Verbindung mit dem Umstand, daß der Bw geständig ist, lediglich eine geringe Invaliditätspension bezieht, sowie für Gattin sorgepflichtig ist, war eine Herabsetzung der Strafe geboten. Eine weitere Reduzierung erschien dem O.ö.

Verwaltungssenat jedoch deshalb nicht vertretbar, weil vier einschlägige, als erschwerend zu wertende Vormerkungen vorliegen und der Bw die Fahrt vorsätzlich angetreten hat.

Die Strafe in der nunmehr bemessenen Höhe scheint auch erforderlich, um den Bw in Hinkunft von Übertretungen gleicher Art abzuhalten.

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

II. Die Kostenentscheidung stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. F r a g n e r

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