Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-103270/2/Sch/Rd

Linz, 13.11.1995

VwSen-103270/2/Sch/Rd Linz, am 13. November 1995 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch das Mitglied Dr. Schön über die Berufung des R S vom 18. Oktober 1995 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 26. September 1995, VerkR96-28022-1994-Hu, wegen einer Übertretung des Kraftfahrgesetzes 1967 zu Recht erkannt:

I. Die Berufung wird abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

II. Der Kostenbeitrag zum Berufungsverfahren wird mit 160 S (20 % der verhängten Geldstrafe) bestimmt.

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 und 19 VStG.

zu II.: §§ 64ff VStG.

Entscheidungsgründe:

Zu I.:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land hat mit Straferkenntnis vom 26. September 1995, VerkR96-28022-1994-Hu, über Herrn R S wegen der Verwaltungsübertretung gemäß § 42 Abs.1 KFG 1967 eine Geldstrafe von 800 S und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 24 Stunden verhängt, weil er als Zulassungsbesitzer des PKW mit dem Kennzeichen Änderungen, durch die behördliche Eintragungen im Zulassungsschein berührt werden, nicht binnen einer Woche der Behörde, die den Zulassungsschein ausgestellt habe, angezeigt habe, und zwar die Verlegung des ordentlichen Wohnsitzes von , nach ca im April 1994.

Überdies wurde der Berufungswerber zu einem Kostenbeitrag zum Verfahren in der Höhe von 80 S verpflichtet.

2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Berufungswerber rechtzeitig Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht und die Berufung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung erwies sich als nicht erforderlich (§ 51e Abs.2 VStG).

3. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat folgendes erwogen:

Gemäß § 42 Abs.1 KFG 1967 hat der Zulassungsbesitzer der Behörde, die den Zulassungsschein ausgestellt hat, binnen einer Woche jede Änderung von Umständen anzuzeigen, durch die behördliche Eintragungen im Zulassungsschein berührt werden, wie insbesondere die Verlegung seines Hauptwohnsitzes, seiner Hauptniederlassung oder seines Sitzes und des Ortes, von dem aus er über das Fahrzeug hauptsächlich verfügt, innerhalb des örtlichen Wirkungsbereiches derselben Behörde oder Änderungen des Typenscheines oder des Bescheides über die Einzelgenehmigung.

Im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses ist zwar vom "ordentlichen Wohnsitz" des Berufungswerbers die Rede, obzwar der Gesetzgeber diesen aufgrund des Artikels VIII Z1 Hauptwohnsitzgesetz durch den "Hauptwohnsitz" ersetzt hat.

Dieser Umstand vermag im gegenständlichen Fall allerdings an der Beurteilung des Sachverhaltes nichts zu ändern, da vom Berufungswerber nicht bestritten wurde, daß er - nach seinen Angaben vorübergehend - seinen Wohnsitz in , aufgegeben hatte. Er führt diesbezüglich in seiner Stellungnahme vom 1. April 1995 aus:

"Es trifft zu, daß ich vorübergehend meine Garconniere in selbst einen Schilling zu nehmen, einer jugoslawischen Flüchtlingsfamilie zur Verfügung gestellt hatte. Es ist überdies richtig, daß ich, ebenfalls vorübergehend, bei meinem Sohn in Hörsching, Neue , wohne. ..." Schließlich steht auch aufgrund der entsprechenden Erhebungen des GP Pasching fest, daß der Berufungswerber seit längerem, mag dies nun bereits seit dem Jahr 1992 oder erst 1994 sein, keinen Wohnsitz an der Paschinger Adresse hatte.

In diesem Zusammenhang ist zu bemerken, daß es völlig auf der Hand liegt, wenn eine Person ihre bisher benützte Wohnung vermietet, sodaß für sie keine Möglichkeit mehr besteht, dort zu wohnen, sie damit - mag dies vorübergehend oder auf Dauer sein - ihren Wohnsitz aufgibt. An dieser Adresse kann daher nicht mehr der Mittelpunkt der Lebens interessen liegen. Dies ergibt sich auch schon daraus, daß ein Mietvertrag für den (Sub-)Vermieter gewisse Pflichten bewirkt, insbesondere den Mietgegenstand dem Mieter zum ungestörten Gebrauch zu überlassen. Mit dieser Verpflichtung kann aber nicht in Einklang gebracht werden, daß der Vermieter - von hier nicht relevanten unüblichen Konstellationen abgesehen - noch in dieser Wohnung seinen Lebensmittelpunkt hat.

Auf diesen offensichtlichen Widerspruch geht der Berufungswerber in seiner Berufungsschrift mit keinem Wort ein. Zu seinem Vorbringen im Hinblick auf allfällige Übertretungen des Meldegesetzes ist zu bemerken, daß diese mit dem verfahrensgegenständlichen Delikt nichts zu tun haben. Die Aufgabe bzw. Begründung eines Wohnsitzes ist keine primär melderechtliche Frage, da jemand naturgemäß rein faktisch im Ort A seinen Wohnsitz haben und im Ort B gemeldet sein kann, ungeachtet der daraus resultierenden allfälligen verwaltungsstrafrechtlichen Folgen.

Unbestrittenerweise hat der Berufungswerber die Änderung seines Wohnsitzes der Zulassungsbehörde - offensichtlich bis dato - nicht angezeigt, sodaß für die Berufungsbehörde die Tatbestandsmäßigkeit des Handelns außer Zweifel steht.

Zur Strafzumessung ist zu bemerken:

Die Erstbehörde hat die verhängte Geldstrafe im untersten Bereich des Strafrahmens (bis zu 30.000 S) festgesetzt.

Diese kann daher schon aus diesem Grund nicht als überhöht angesehen werden. Geht man davon aus, daß der Schutzzweck des § 42 Abs.1 KFG 1967 darin liegt, es der Behörde zu ermöglichen, ihre KFZ-Zulassungskartei stets auf dem neuersten Stand zu halten, so liegt das öffentliche Interesse an der Einhaltung dieser Bestimmung auf der Hand.

Straferschwerend war der Umstand, daß der Berufungswerber bereits mehrmals wegen Übertretungen von den Zulassungsbesitzer eines KFZ betreffenden Vorschriften bestraft werden mußte. Die Erstbehörde hat ein angebliches Geständnis des Berufungswerbers als mildernd gewertet, wobei das Vorbringen des Berufungswerbers im Rahmen des erstbehördlichen Verwaltungsstrafverfahrens wohl kaum als Geständnis im rechtlichen Sinne gewertet werden kann.

Die persönlichen Verhältnisse des Berufungswerbers (Einkommen monatlich ca. 10.000 S, kein Vermögen, Sorgepflicht für die geschiedene Gattin) lassen erwarten, daß er zur Bezahlung der über ihn verhängten relativ geringfügigen Geldstrafe ohne weiteres in der Lage sein wird.

Zu II.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

S c h ö n

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