Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-103274/3/Sch/<< Rd>> Linz, am 14. November 1995 VwSen103274/3/Sch/<< Rd>>

Linz, 14.11.1995

VwSen 103274/3/Sch/<< Rd>> Linz, am 14. November 1995
VwSen-103274/3/Sch/<< Rd>> Linz, am 14. November 1995 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch seine 5. Kammer (Vorsitzender: Dr. Grof; Beisitzer: Mag. Gallnbrunner; Berichter: Dr. Schön) über die auf das Strafausmaß beschränkte Berufung des WS vom 10.

Oktober 1995 gegen Faktum 2. des Straferkenntnisses der Bundespolizeidirektion Linz vom 27. September 1995, VU/S/3953/95 H, wegen einer Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960 zu Recht erkannt:

I. Die Berufung wird abgewiesen und die verhängte Strafe bestätigt.

II. Der Kostenbeitrag zum Berufungsverfahren wird mit 2.400 S (20 % der zu Faktum 2. verhängten Geldstrafe) bestimmt.

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 und 19 VStG.

zu II.: §§ 64ff VStG.

Entscheidungsgründe:

Zu I.:

1. Die Bundespolizeidirektion Linz hat mit Straferkenntnis vom 27. September 1995, VU/S/3953/95 H, über Herrn WS, ua wegen der Verwaltungsübertretung gemäß § 5 Abs.1 StVO 1960 eine Geldstrafe von 12.000 S und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von zwölf Tagen verhängt, weil er am 10. Juli 1995 um 5.20 Uhr in St. Georgen/G. auf der B 3 von Linz kommend in Richtung St. Georgen/G. vor dem Haus O den PKW mit dem Kennzeichen in einem durch Alkohol beeinträchtigten und fahruntüchtigen Zustand gelenkt habe (Faktum 2.).

Überdies wurde der Berufungswerber zu einem Kostenbeitrag zum Verfahren in der Höhe von 1.200 S verpflichtet.

2. Gegen Faktum 2. dieses Straferkenntnisses hat der Berufungswerber rechtzeitig eine auf das Strafausmaß beschränkte Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Strafbehörde nicht Gebrauch gemacht und die Berufung zur Entscheidung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

Dieser hatte, da eine 10.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch eine Kammer zu entscheiden.

Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung erwies sich als nicht erforderlich (§ 51e Abs.2 VStG).

3. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat folgendes erwogen:

Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

Übertretungen des § 5 StVO 1960, also die sogenannten "Alkoholdelikte", gehören zu den gravierendsten Verstößen gegen die straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften. Es kann als bekannt vorausgesetzt werden, daß es durch alkoholbeeinträchtigte Fahrzeuglenker immer wieder zu schweren Verkehrsunfällen kommt. Solche Lenker stellen daher häufig nicht nur eine abstrakte, sondern eine konkrete Gefährdung der Verkehrssicherheit dar.

Beim Berufungswerber wurde unmittelbar nach der Fahrt eine Atemluftalkoholkonzentration (AAK) von 0,72 mg/l festgestellt. Ein solcher Wert bedingt zweifellos eine beträchtliche Alkoholisierung. Von jeder Person, insbesondere aber vom Inhaber einer Lenkerberechtigung, muß erwartet werden, daß sie in der Lage ist, konsumierte alkoholische Getränke hinsichtlich ihres Alkoholgehaltes zu bewerten. In der Ausbildung im Rahmen einer Fahrschule werden die Bewerber um eine Lenkerberechtigung entsprechend informiert, welchen Blutalkoholgehalt in etwa welche Menge bestimmter alkoholischer Getränke bewirkt und welche Menge in einer bestimmten Zeiteinheit wieder abgebaut wird. Es kann daher nicht angenommen werden, daß dem Berufungswerber dies nicht bekannt war. Er hätte angesichts der von ihm - laut eigenen Angaben am Vortag - konsumierten Mengen an alkoholischen Getränken mit dem Vorhandensein eines beträchtlichen "Restalkoholgehaltes" rechnen müssen, sofern bei der gemessenen AAK das Wort "Rest" überhaupt noch angebracht ist. Daraus resultiert, daß zumindest vom Vorliegen grober Fahrlässigkeit als Schuldform auszugehen ist.

Der Milderungsgrund der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit wurde von der Strafbehörde berücksichtigt.

Erschwerungsgründe lagen nicht vor.

Dem Berufungswerber muß die Bezahlung der verhängten Geldstrafe in Anbetracht seiner persönlichen Verhältnisse (Einkommen monatlich ca. 11.300 S netto, kein Vermögen, keine Sorgepflichten) ohne unzumutbare Beeinträchtigung seiner Lebensführung, allenfalls im Ratenwege, zugemutet werden.

Die obigen Ausführungen, insbesondere jene zur massiven Alkoholbeeinträchtigung des Berufungswerbers, standen der Verhängung lediglich der Mindeststrafe entgegen. Abschließend wird zur Information des Berufungswerbers - ohne daß dies rechtlich relevant wäre - noch bemerkt, daß die Höhe der im konkreten Fall verhängten Geldstrafe durchaus mit der Vorgangsweise anderer Behörden bei gleichgelagerten Sachverhalten vergleichbar ist.

Das weitere Faktum des eingangs angeführten Straferkenntnisses wurde nicht in Berufung gezogen, sodaß sich ein Abspruch darüber erübrigt.

Zu II.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. G r o f


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