Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-103277/3/Ki/Shn

Linz, 12.12.1995

VwSen-103277/3/Ki/Shn Linz, am 12. Dezember 1995 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch das Mitglied Mag. Alfred Kisch über die Berufung des Karl W, vom 31. Oktober 1995 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Rohrbach vom 18. Oktober 1995, Zl.VerkR96-1976-1994/Win, zu Recht erkannt:

I: a) Bezüglich der Fakten 1 und 3 wird der Berufung dahingehend stattgegeben, daß die verhängten Ersatzfreiheitsstrafen auf jeweils 15 Stunden herabgesetzt werden. Im übrigen wird diesbezüglich der Berufung keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis mit der Feststellung bestätigt, daß sich die verletzte Rechtsvorschrift bzw Strafnorm auf die StVO 1960 in der zum Tatzeitpunkt geltenden Fassung beziehen.

b) Hinsichtlich der Fakten 2 sowie 4 bis 10 wird der Berufung Folge gegeben. Diesbezüglich wird das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verfahren eingestellt.

II: a) Hinsichtlich der Fakten 1 und 3 ist für das Berufungsverfahren kein Verfahrenskostenbeitrag zu leisten.

b) Hinsichtlich Fakten 2 sowie 4 bis 10 entfällt die Verpflichtung zur Leistung jeglicher Verfahrenskostenbeiträge.

Rechtsgrundlagen:

zu I: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 19, 24, 45 Abs.1 Z3 und 51 VStG zu II: §§ 65 und 66 Abs.1 VStG Entscheidungsgründe:

I.1. Die Bezirkshauptmannschaft Rohrbach hat mit dem nunmehr angefochtenen Straferkenntnis vom 18. Oktober 1995, VerkR96-1976/1994/Win, dem Berufungswerber vorgeworfen, er habe es als handelsrechtlicher Geschäftsführer und sohin als zur Vertretung nach außen Berufener iSd § 9 VStG der "G GesmbH" mit dem Sitz in Linz zu verantworten, daß von dieser ohne straßenpolizeiliche Bewilligung an der Straße außerhalb des Ortsgebietes innerhalb einer Entfernung von weniger als 100 m vom Fahrbahnrand mit einem Plakat 1. am 2.5.1994 an der H-Bezirksstraße bei km 3,5 beim Haus P Nr.30 und 2. am 8.5.1994 an der B-Bundesstraße (B38) bei km neben dem Parkplatz des "F M" in Rohrbach für die Waschmaschine "Eudora und keine andere - für ein sauberes Österreich", 3. am 18.5.1994 vor dem Stadtgebiet Rohrbach, aus Richtung H kommend an der B38 bei km für den Handel mit dem Wortlaut "Ich geh' zum Kaufmann, weil ich gern kauf, Mann", 4. im Gemeindegebiet H (für die von Z 4. bis 10. angeführten Werbungen) an der H-Bezirksstraße bei km am 4.5.1994 für die Zigarettensorte "United Hello Jonny", und 5. für die "Schuhmode ARA", und 6. am 19.5.1994 für die Zigarettensorte "Casablanc ultra" und 7. für den Handel "Ich geh` zum Kaufmann, weil ich gern kauf, Mann", sowie 8. am 9.6.1994 für die Zigarettensorte "United - Ciao, Giulio" und 9. aus Richtung S für das Auto "Rabbit Cabrio - Cabrio für alle" und 10. für die Zigarettensorte "Corso - Die neue Lust am Rauchen" geworben wurde.

Er habe dadurch § 84 Abs.2 iVm § 99 Abs.4 lit.i StVO 1960 (zehnmal) verletzt und es wurden über den Berufungswerber Geldstrafen im Ausmaß von jeweils 500 S (Ersatzfreiheitsstrafen jeweils 48 Stunden) verhängt. Außerdem wurde er gemäß § 64 VStG zur Leistung eines Beitrages zu den Kosten des Strafverfahrens in Höhe von insgesamt 500 S (jeweils 10 % der verhängten Geldstrafen) verpflichtet.

I.2. In seiner Berufung vom 31. Oktober 1995 führt der Berufungswerber aus, daß es unstrittig sei, daß die Werbungen vorhanden waren. Es sei auch unstrittig, daß zum Zeitpunkt der Anzeige er handelsrechtlicher Geschäftsführer der Firma G GmbH gewesen sei und gleichzeitig die Verantwortlichkeit für den Teil "W" hatte.

Es sei davon auszugehen, daß die fraglichen Werbeträger sich seit Jahren unbeanstandet an derselben Stelle befinden, sodaß die Anbringung von Werbungen dort für ihn zumindest subjektiv zulässig gewesen sei. Selbst wenn man jedoch davon ausgehe, daß die Werbung an sich unzulässig und von ihm strafrechtlich zu vertreten sei, so könne wohl nicht davon ausgegangen werden, daß kumulativ für jedes einzelne Plakat gestraft werde. Das fragliche Verhalten stelle - wenn überhaupt - ein Einzeldelikt dar und nicht zehn Delikte, sodaß eine kumulative Bestrafung unzulässig sei. Im übrigen erscheine auch die Ersatzfreiheitsstrafe von 48 Stunden für jeweils 500 S wohl bei weitem überhöht und ergebe sich schon daraus, daß die Kumulierung nicht zulässig sei. Er stelle daher den Antrag, der Berufung Folge zu geben, das angefochtene Straferkenntnis aufzuheben und das Verfahren gegen ihn einzustellen.

I.3. Die Erstbehörde hat die Berufung samt Verfahrensakt dem O.ö. Verwaltungssenat zur Entscheidung vorgelegt und damit dessen Zuständigkeit ausgelöst. Dieser hatte, weil weder primäre Freiheitsstrafen noch 10.000 S übersteigende Geldstrafen verhängt wurden, durch ein Einzelmitglied zu entscheiden. Eine öffentliche mündliche Verhandlung war nicht anzuberaumen, weil die Berufung ausschließlich einer rechtlichen Beurteilung zu unterziehen ist und die Durchführung einer Verhandlung vor dem unabhängigen Verwaltungssenat nicht ausdrücklich verlangt wurde (§ 51e Abs.2 VStG).

I.4. Der unabhängige Verwaltungssenat hat nach Einsichtnahme in den Verfahrensakt erwogen:

I.4.1. Gemäß § 84 Abs.2 StVO 1960 in der zur Tatzeit geltenden Fassung sind außerhalb von Ortsgebieten Werbungen und Ankündigungen an Straßen innerhalb einer Entfernung von 100 Meter vom Fahrbahnrand verboten.

Im gegenständlichen Fall bleibt unbestritten, daß die Werbeträger bzw die auf diesen Werbeträgern plazierten Werbeplakate im Bereich des vorgeworfenen Tatortes situiert waren und es wird daher dieser Umstand der Entscheidung bzw den nachfolgenden Überlegungen zugrundegelegt.

Der Berufungswerber argumentiert, daß die fraglichen Werbeträger sich seit Jahren unbeanstandet an derselben Stelle befinden, sodaß die Anbringung von Werbungen für ihn dort zumindest subjektiv zulässig wären. Dem ist zu entgegnen, daß auch ein jahrelanges Verharren in einem strafbaren Verhalten nicht dazu führen kann, daß dieses Verhalten letztlich contra legem zu akzeptieren wäre. Wenn auch bereits zum Zeitpunkt der Übernahme der Agenden als handelsrechtlicher Geschäftsführer und damit als verwaltungsstrafrechtlich Verantwortlicher Werbungen in der verfahrensgegenständlichen Art vorgenommen wurden, so hätte der Berufungswerber die Pflicht gehabt, nach der Übernahme der Agenden dafür Sorge zu tragen, den Zustand der gesetzwidrigen Werbung sofort abzustellen. Da aber weiterhin die gegenständlichen Werbungen durch die W GesmbH vorgenommen wurden, hat sich der Berufungswerber als zur Vertretung nach außen Berufener der Gesellschaft in verwaltungsstrafrechtlich relevanter Weise über die verfahrensgegenständliche Bestimmung der StVO 1960 hinweggesetzt und er hat dies verwaltungsstrafrechtlich zu verantworten. Daß dem Berufungswerber die gegenständliche Norm nicht bekannt gewesen wäre, wurde von diesem nicht einmal behauptet. Außerdem könnte ihn die Unkenntnis nicht entlasten, zumal von einem handelsrechtlichen Geschäftsführer eines "Werbeunternehmens" zu erwarten ist, daß er über die für das Unternehmen relevanten (Verwaltungs-)vorschriften entsprechend informiert ist.

Was den Einwand anbelangt, das fragliche Verhalten würde lediglich ein Einzeldelikt darstellen, so wird dem entgegengehalten, daß bei dem unbefugten Plakatieren an mehreren voneinander entfernten Orten auch in der gleichen Ortschaft es sich um kein fortgesetztes Delikt handelt (VwGH 18.9.1973, 269, 271/72). Durch das Anbringen verschiedener Plakate werden gesondert zu bestrafende Verwaltungsübertretungen begangen, wobei für jedes Delikt eine eigene Strafe auszusprechen ist (VwGH 6.6.1984, Slg 11462A).

Durch die zitierte Judikatur des VwGH ist eindeutig klargestellt, daß, jedenfalls dann, wenn für verschiedene Produkte geworben wird, die Werbung an verschiedenen Orten kein Einzeldelikt darstellt und somit die belangte Behörde zu Recht eine Kumulation angenommen hat.

Hinsichtlich der subjektiven Tatseite wird festgestellt, daß es sich bei der gegenständlichen Verwaltungsübertretung um ein sogenanntes Ungehorsamkeitsdelikt handelt, bei dem der Gesetzgeber (§ 5 Abs.1 VStG) den Täter schon durch den objektiven Tatbestand belastet und die Schuld als gegeben ansieht. Der Umstand, daß die Werbung bereits seit Jahren erfolgt, vermag den Berufungswerber nicht in subjektiver Hinsicht zu entlasten. Weitere Gründe, welche ein Verschulden des Berufungswerbers an der Verletzung der gegenständlichen Verwaltungsvorschrift ausschließen würden, hat dieser nicht glaubhaft gemacht und es sind solche Gründe im Verfahren nicht hervorgekommen. Der Berufungswerber hat daher die vorgeworfenen Verwaltungsübertretungen hinsichtlich Spruchteil Ia) auch in subjektiver Hinsicht zu vertreten.

I.4.2. Hinsichtlich der Werbungen bezüglich Fakten 1 und 2 handelt es sich um solche für ein und dasselbe Produkt (Eudora). Anders als unter Abschnitt 1.4.1. liegt hier ein Gesamtvorsatz in bezug auf eine Werbung für ein ganz bestimmtes Produkt vor. Ausgehend von einem einheitlichen Auftrag für dieses eine bestimmte Produkt besteht eine Gleichartigkeit der Begehungsform und der äußeren Begleitumstände, weshalb hier bei dem erkennbaren zeitlichen Zusammenhang ein fortgesetztes Delikt vorliegt und sich somit bei Aufrechterhaltung des Strafvorwurfes eine Doppelbestrafung ergäbe.

I.4.3. Mit Erkenntnis des unabhängigen Verwaltungssenates vom 5. September 1995, VwSen-103121/2/Ki/Shn, wurde ein Straferkenntnis der BH Rohrbach bestätigt, mit welchem dem Berufungswerber vorgeworfen wurde, er habe es zu verantworten, daß von der G GesmbH ohne straßenpolizeiliche Bewilligung am 14. September 1994 jeweils an der H Bezirksstraße bei Strkm außerhalb des Ortsgebietes H rechts im Sinne der Kilometrierung, innerhalb einer Entfernung von weniger als 100 Meter vom Fahrbahnrand geworben wurde. Eine telefonische Rücksprache mit dem Referenten der belangten Behörde hat ergeben, daß es sich bei den Fakten 4 bis 10 des nunmehr angefochtenen Straferkenntnisses um dieselben Werbeträger handelt, auf welchen bereits die den Gegenstand des obzitierten bestätigten Straferkenntnisses bildenden Werbungen angebracht waren.

Dazu wird ausgeführt, daß durch diese - vom O.ö.

Verwaltungssenat - bestätigte Verurteilung das gesamte vor ihr liegende deliktische Verhalten des Rechtsmittelwerbers im Hinblick auf die konkreten Werbeträger bzw Werbungen erfaßt ist. Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH ist bei einem fortgesetzten Delikt zwar eine kalendermäßig eindeutige Umschreibung des Tatraumes erforderlich, doch erfaßt unabhängig davon die Bestrafung eines fortgesetzten Deliktes erst allenfalls später bekannt gewordene Einzeltathandlungen bis zum Zeitpunkt der Fällung (Zustellung) des erstinstanzlichen Straferkenntnisses (VwGH vom 22.9.1992, 92/06/0087).

Zwar wurde unter Punkt I.4.1. dargelegt, daß durch das Anbringen verschiedener Plakate gesondert zu bestrafende Verwaltungsübertretungen begangen werden, dies trifft jedoch nur für Werbungen an mehreren voneinander entfernten (Tat-) Orten zu. Das gleichzeitige Anbringen mehrerer Plakate oder doch zumindest in unmittelbarer zeitlicher Aufeinanderfolge auf einer Plakattafel stellt hingegen ein fortgesetztes Delikt und damit eine einzige Verwaltungsübertretung dar (vgl VwGH vom 9.11.1979, 19/78). Dieser Umstand trifft auf die Werbungen hinsichtlich der Fakten 4 bis 10 zu, zumal es sich hier um verschiedene Werbungen auf jeweils einer Plakattafel handelt.

Nachdem der Berufungswerber hinsichtlich dieser Werbungen bereits einmal bestraft wurde, ist eine weitere Bestrafung für dieses fortgesetzte Delikt iSd obzitierten Judikatur des VwGH jedenfalls bis zum Zeitpunkt der Zustellung des durch den O.ö. Verwaltungssenat bestätigten Straferkenntnisses der BH Rohrbach (VerkR96-2813/1994/Win vom 4. Mai 1995) nicht mehr zulässig, weshalb diesbezüglich der Berufung Folge zu geben und das Strafverfahren einzustellen war.

I.5. Was die Strafbemessung anbelangt, so hat die belangte Behörde im Rahmen des ihr zustehenden Ermessens hinsichtlich der Geldstrafen die Strafen tat- und schuldangemessen festgelegt. Bei dem ohnehin geringen Strafrahmen (Geldstrafe bis zu 1.000 S) ist die Ausschöpfung bis zu 50 % pro Delikt schon aus generalpräventiven Gründen durchaus vertretbar und es sind diese Strafen auch aus spezialpräventiven Gründen notwendig, um dem Berufungswerber die Unrechtmäßigkeit der gegenständlichen Werbungen vor Augen zu führen.

Die belangte Behörde hat drei auf derselben schädlichen Neigung beruhende Vorstrafen als erschwerend gewertet. Es mag dahingestellt bleiben, inwieweit diese tatzeitmäßig zu einem späteren Zeitpunkt begangenen Verwaltungsübertretungen als straferschwerend zu werten sind, zumal im Hinblick auf die bereits dargelegten Gründe unter Berücksichtigung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Berufungswerbers selbst im Falle einer verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit eine Herabsetzung der Geldstrafe nicht als vertretbar erscheint.

Was die Ersatzfreiheitsstrafe anbelangt, so läßt sich dem Gesetz zwar nicht entnehmen, daß innerhalb der gesetzlichen Mindest- und Höchstsätze ein bestimmtes Verhältnis zwischen Geld- und Ersatzfreiheitsstrafe bestehen müsse. Es ist jedoch auch diesbezüglich eine Prüfung der Tat- und Schuldangemessenheit vorzunehmen. Die erkennende Behörde vertritt die Auffassung, daß die von der belangten Behörde festgelegten Ersatzfreiheitsstrafen entsprechend dem durch die Geldstrafen bewerteten Unrechtsgehalt der vorgeworfenen Verwaltungsübertretungen zu hoch bemessen wurden, weshalb eine entsprechende Reduzierung geboten erschien.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

II. Der Kostenausspruch stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Beilage Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Mag. K i s c h

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