Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-103288/2/Fra/Ka

Linz, 02.04.1996

VwSen-103288/2/Fra/Ka Linz, am 2. April 1996 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Fragner über die Berufung des B, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Gmunden vom 6.10.1995, VerkR96-7023/1995+1, betreffend Zurückweisung eines Einspruches als verspätet, zu Recht erkannt:

Der Berufung wird keine Folge gegeben. Der angefochtene Bescheid wird bestätigt.

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 49 Abs.1 und 51 Abs.1 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Gmunden hat mit Strafverfügung vom 12.9.1995, VerkR96-7023-1-1995, über den Berufungswerber (Bw) wegen Übertretung des § 16 Abs.2 lit.a StVO 1960 eine Geldstrafe von 2.000 S (Ersatzfreiheitsstrafe 48 Stunden) verhängt.

Diese Strafverfügung wurde laut Zustellnachweis am 18.9.1995 rechtswirksam zugestellt. Der dagegen erhobene Einspruch wurde am 6.10.1995 bei der BH Gmunden eingebracht.

Im nunmehr angefochtenen Bescheid weist die Erstbehörde darauf hin, daß die Einspruchsfrist gemäß § 49 Abs.1 VStG zwei Wochen beträgt. Da die Strafverfügung am 18.9.1995 zugestellt wurde, hätte das Rechtsmittel spätestens am 2.10.1995 zur Post gegeben bzw bei der Behörde überreicht werden müssen. Anläßlich der Vorsprache des Bw bei der Erstbehörde am 6.10.1995 wurde diesem auch Gelegenheit gegeben, dazu Stellung zu nehmen, wobei dieser anführte, daß er aufgrund von Zeitmangel den Einspruch nicht rechtzeitig einbringen habe können. Da dieser Umstand jedoch keine Auswirkung auf die zweiwöchige Frist habe und diese gesetzlich festgelegt und somit nicht verlängerbar ist, war spruchgemäß zu entscheiden.

2. Gegen diesen Bescheid hat der Bw fristgerecht Berufung erhoben. Das Rechtsmittel lautet: "Hiermit bringe ich meine Berufung gegen oa Bescheid ein." Die BH Gmunden - als nunmehr belangte Behörde - legte das Rechtsmittel samt Akt dem unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vor, der, weil in der beeinspruchten Strafverfügung eine 10.000 S nicht übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied entscheidet (§ 51c VStG).

3. Der unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

Der unter den Punkten 1. und 2. dargestellte Sachverhalt ist rechtlich wie folgt zu beurteilen:

Gemäß § 66 Abs.4 AVG erstreckt sich die Befugnis der Berufungsbehörde nur auf die "Sache" des Berufungsverfahrens, also auf den Gegenstand des Verfahrens in der Vorinstanz, soweit der darüber ergangene Bescheid mit Berufung angefochten wurde. Hat die Unterinstanz ein Rechtsmittel zurückgewiesen, so darf die Berufungsbehörde nur über die Rechtmäßigkeit der Zurückweisung befinden. Mit anderen Worten: Die Überprüfungsbefugnis des unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich in der gegenständlichen Angelegenheit erstreckt sich darauf, ob der eingebrachte Einspruch gegen die oben genannte Strafverfügung mit Recht zurückgewiesen wurde und nicht darauf, ob der Bw die ihm zur Last gelegte Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960 schuldhaft begangen hat.

Diese Überprüfung hat ergeben, daß der angefochtene Bescheid rechtmäßig ist. Die Erstbehörde hat zu Recht in ihrem Zurückweisungsbescheid auf die Bestimmung des § 49 Abs.1 VStG verwiesen, wonach ein Beschuldigter gegen die Strafverfügung binnen zwei Wochen nach deren Zustellung Einspruch erheben kann. Die Rechtsmittelbelehrung der beeinspruchten Strafverfügung enthält die richtige Angabe dieser Rechtsmittelfrist.

Gemäß § 49 Abs.3 VStG ist, wenn ein Einspruch nicht oder nicht rechtzeitig erhoben wurde, die Strafverfügung zu vollstrecken.

Ein nicht rechtzeitig erhobener Einspruch ist mit Bescheid zurückzuweisen. Zuständig hiefür ist die Behörde, die die Strafverfügung erlassen hat. Voraussetzung für die Zurückweisung eines Rechtsmittels als verspätet ist allein die Versäumung der Rechtsmittelfrist.

Gemäß § 33 Abs.4 AVG dürfen durch Gesetz festgelegte Fristen nicht geändert werden.

Da die verspätete Einbringung des Einspruches unstrittig ist, hatte daher die Erstbehörde den Einspruch zurückzuweisen. Es blieb ihr gar keine andere Wahl, eine andere Entscheidung zu treffen. Ein Zustellmangel wurde vom Bw nicht behauptet. Aufgrund der Aktenlage gibt es auch hiefür keine Anhaltspunkte. Wie sich aus dem oben zitierten Wortlaut der Berufungsschrift ergibt, bringt der Bw auch im Rechtsmittelverfahren keine zusätzlichen Aspekte vor.

Aus den genannten Gründen war spruchgemäß zu entscheiden.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. F r a g n e r

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