Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-103293/6/Sch/Rd

Linz, 21.03.1996

VwSen-103293/6/Sch/Rd Linz, am 21. März 1996 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Schön über die Berufung des HS, vertreten durch RA, vom 23. Oktober 1995 gegen die Fakten b) und c) des Straferkenntnisses der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land vom 28. September 1995, VerkR96-5731-1994 EI/FF, wegen einer Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960 und des Kraftfahrgesetzes 1967 nach öffentlicher mündlicher Berufungsverhandlung und Verkündung am 12. März 1996 zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird hinsichtlich Faktum c) Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis in diesem Punkt behoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.

Bezüglich Faktum b) wird die Berufung abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

II. Der Kostenbeitrag zum Berufungsverfahren wird mit 400 S (20 % der bezüglich Faktum b) verhängten Geldstrafe) bestimmt.

Hinsichtlich des stattgebenden Teils der Berufung entfällt die Verpflichtung zur Leistung jeglicher Verfahrenskostenbeiträge.

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51, 19 und 45 Abs.1 Z3 VStG.

zu II.: §§ 64ff VStG.

Entscheidungsgründe:

Zu I.:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Wels-Land hat mit Straferkenntnis vom 28. September 1995, VerkR96-5731-1994 EI/FF, über Herrn HS, ua wegen der Verwaltungsübertretungen gemäß §§ 76 Abs.5 KFG 1967 und 7 Abs.1 StVO 1960 Geldstrafen von 2.000 S sowie 800 S und für den Fall der Uneinbringlichkeit Ersatzfreiheitsstrafen von zwei Tagen und einem Tag verhängt, weil er am 29. Juli 1994 um 8.50 Uhr den Kombi mit dem Kennzeichen auf der A1 Westautobahn bei Kilometer 191,800 im Gemeindegebiet Sattledt in Richtung Wien gelenkt habe, - obwohl ihm der Führerschein am gleichen Tag um 7.29 Uhr von einem Gendarmerieorgan des GPK Attersee gemäß § 76 Abs.1 KFG 1967 vorläufig abgenommen worden sei und - er nach links von der Fahrbahn abgekommen sei, die Mittelleitschiene durchstoßen habe, wobei er sich mit dem Fahrzeug auf der Gegenfahrbahn überschlagen habe und dabei schwer verletzt worden sei (Fakten b) und c)).

Überdies wurde der Berufungswerber zu einem diesbezüglichen Kostenbeitrag zum Verfahren in der Höhe von insgesamt 280 S verpflichtet.

2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Berufungswerber rechtzeitig Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht und die Berufung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

3. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat folgendes erwogen:

Zur Verwaltungsübertretung gemäß § 76 Abs.5 KFG 1967 (Faktum b)):

Es ist unbestritten geblieben, daß dem Berufungswerber der Führerschein am 29. Juli 1994 um 7.29 Uhr wegen des Verdachtes des Lenkens eines Fahrzeuges in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand von einem Gendameriebeamten abgenommen worden ist.

Weiters steht fest, daß der Berufungswerber sein Fahrzeug zum Vorfallszeitpunkt auf der A1 Westautobahn bis Autobahnkilometer 191,800 gelenkt hat, bis ein Verkehrsunfall die Fahrt beendete.

Gemäß § 76 Abs.5 KFG 1967 ist das Lenken von Kraftfahrzeugen, für die der Besitz einer Lenkerberechtigung vorgeschrieben ist, vor der Wiederausfolgung des vorläufig abgenommenen Führerscheines unzulässig.

Der Berufungswerber wäre daher zweifelsfrei nicht berechtigt gewesen, nach der Abnahme des Führerscheines sein Fahrzeug wiederum zu lenken. Das Berufungsvorbringen, dem Rechtsmittelwerber sei die "Lenkerberechtigung" (gemeint wohl: der Führerschein) nicht im Sinne des § 76 Abs.1 KFG 1967 vorläufig abgenommen worden, sondern wegen Verdachtes des Verstoßes nach § 5 Abs.2 StVO 1960, geht an der hier entscheidenden Sachverhalts- bzw. Rechtsfrage völlig vorbei.

§ 76 Abs.1 KFG 1967 zählt demonstrativ jene Gründe auf, die eine vorläufige Abnahme des Führerscheines nach sich ziehen.

Darunter fällt auch eine vermutete Beeinträchtigung eines Fahrzeuglenkers durch Alkoholgenuß.

Zur Strafzumessung ist zu bemerken:

Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

Die Bestimmung des § 76 Abs.5 KFG 1967 ist zweifelsfrei vom Schutzzweck der Verkehrssicherheit getragen. Solange ein vorläufig abgenommener Führerschein nicht wieder ausgehändigt wurde, ist eine Person zum Lenken eines Kraftfahrzeuges, für das der Besitz einer Lenkerberechtigung vorgeschrieben ist, nicht berechtigt. Diesem Zweck hat der Berufungswerber entgegengehandelt, wobei es letztlich sogar zu einem Verkehrsunfall gekommen ist. Die verhängte Geldstrafe im Ausmaß von 2.000 S kann bei einem Strafrahmen von bis zu 30.000 S unter Bedachtnahme auf den hohen Unrechtsgehalt der Tat nicht als überhöht angesehen werden.

Milderungsgründe lagen nicht vor. Der Berufungswerber mußte vielmehr in der Vergangenheit bereits mehrmals wegen als einschlägig anzusehenden Übertretungen des Kraftfahrgesetzes 1967 bestraft werden.

Im Zusammenhang mit den persönlichen Verhältnissen des Berufungswerbers (monatliches Einkommen ca. 12.000 S, keine Sorgepflichten, kein Vermögen) kann davon ausgegangen werden, daß er zur Bezahlung der vorliegenden Verwaltungsstrafe in der Lage sein wird, ohne seine Lebensführung unangemessen einschränken zu müssen.

Zur Verwaltungsübertretung gemäß § 7 Abs.1 StVO 1960 (Faktum c)):

Gemäß dieser Bestimmung hat der Lenker eines Fahrzeuges, sofern sich aus diesem Bundesgesetz nichts anderes ergibt, so weit rechts zu fahren, wie ihm dies unter Bedachtnahme auf die Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs zumutbar und dies ohne Gefährdung, Behinderung oder Belästigung anderer Straßenbenützer, ohne eigene Gefährdung und ohne Beschädigung von Sachen möglich ist.

Die von der Erstbehörde für den Tatvorwurf in diesem Punkt gewählte Formulierung läßt sich mit den verba legalia nicht einmal annähernd in Einklang bringen. Aus diesem Grund erübrigt sich jedes weitere Eingehen auf diesen Teil der erstbehördlichen Entscheidung.

Hinsichtlich des weiteren in Berufung gezogenen Faktums des angefochtenen Straferkenntnisses ist aufgrund der Kammerzuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich eine gesonderte Entscheidung ergangen.

Zu II.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

S c h ö n

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