Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-103304/14/Sch/Rd

Linz, 27.12.1995

VwSen-103304/14/Sch/Rd Linz, am 27. Dezember 1995 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch das Mitglied Dr. Schön über die Berufung des B H vom 6. November 1995 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 19. Oktober 1995, VerkR96/21022/1993, wegen einer Übertretung der Kraftfahrgesetz-Durchführungsverordnung 1967 nach öffentlicher mündlicher Berufungsverhandlung und Verkündung am 20. Dezember 1995 zu Recht erkannt:

I. Die Berufung wird abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

II. Der Kostenbeitrag zum Berufungsverfahren wird mit 160 S (20 % der verhängten Geldstrafe) bestimmt.

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 und 19 VStG.

zu II.: §§ 64ff VStG.

Entscheidungsgründe:

Zu I.:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck hat mit Straferkenntnis vom 19. Oktober 1995, VerkR/21022/1993, über Herrn B H wegen der Verwaltungsübertretung gemäß § 58 Abs.1 Z2 lit.e KDV 1967 eine Geldstrafe von 800 S und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 36 Stunden verhängt, weil er am 23. November 1993 um 17.45 Uhr den Kraftwagenzug mit dem Kennzeichen (Anhänger ) auf der A1 Westautobahn in Richtung Wien gelenkt und im Gemeindegebiet von Seewalchen aA. bei Kilometer 234,00 die für Kraftwagenzüge auf Autobahnen zulässige Höchstgeschwindigkeit von 70 km/h um 20 km/h überschritten habe.

Überdies wurde der Berufungswerber zu einem Kostenbeitrag zum Verfahren in der Höhe von 80 S verpflichtet.

2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Berufungswerber rechtzeitig Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht und die Berufung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

3. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat folgendes erwogen:

Eingangs wird, um unnötige Wiederholungen zu vermeiden, auf die Ausführungen in der Begründung des angefochtenen Straferkenntnisses verwiesen, denen sich die Berufungsbehörde anschließt.

Auch anläßlich der eingangs abgeführten Berufungsverhandlung sind nicht die geringsten Anhaltspunkte dahingehend zutagegetreten, daß die vom zeugenschaftlich einvernommenen Meldungsleger gemachten Angaben unrichtig oder unschlüssig wären. Zum einen ist festzustellen, daß die Nachfahrt hinter einem anderen Fahrzeug in gleichbleibendem Abstand ein taugliches Beweismittel zur Feststellung der Fahrgeschwindigkeit darstellt. Demnach konnte der Zeuge anhand des im Gendarmeriefahrzeug befindlichen und regelmäßig überprüften Tachometers eine Fahrgeschwindigkeit des Berufungswerbers von 90 km/h feststellen.

Demgegenüber wurde vom Berufungswerber behauptet, er habe eine Fahrgeschwindigkeit von ca. 75 bis 80 km/h eingehalten (Einspruch vom 16. März 1994 gegen die Strafverfügung vom 7. März 1994). Im Zuge der Berufungsverhandlung hat der Rechtsmittelwerber angegeben, er sei ca. 80 km/h gefahren.

Der Argumentation, es sei doch unsinnig, eine Geschwindigkeitsüberschreitung zu begehen, wenn man bereits ein Gendarmeriefahrzeug hinter sich wahrnimmt, ist zum einen entgegenzuhalten, daß er trotz dieser angeblichen Wahrnehmung - sogar nach eigenen Angaben - eine höhere als die erlaubte Geschwindigkeit eingehalten hat. Weiters war auch die Aussage des Meldungslegers zu würdigen, derzufolge der Berufungswerber die ursprünglich eingehaltene Fahrgeschwindigkeit von mindestens 90 km/h in der Folge verringert habe.

Ein solches Verhalten kann nicht als untypisch für die Annahme gelten, daß das Gendarmeriefahrzeug vorher nicht wahrgenommen wurde, in der Folge dann aber doch.

Die Berufungsbehörde ist daher zusammenfassend zu der Ansicht gelangt, daß den Angaben des Meldungslegers als Grundlage für die Entscheidung der Vorzug zu geben war gegenüber jenen des Berufungswerbers, der sich als Beschuldigter in einem Verwaltungsstrafverfahren bekanntlich nach allen Seiten hin frei verantworten kann, ohne irgendwelche Folgen - im Unterschied zu einem Zeugen - befürchten zu müssen.

Zur Strafzumessung ist zu bemerken:

Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

Überschreitungen der erlaubten Höchstgeschwindigkeiten stellen eine zumindest abstrakte Gefährdung der Verkehrssicherheit dar. Gerade von Lenkern von Kraftwagenzügen muß erwartet werden, daß sie besonderes Augenmerk auf die erlaubten Höchstgeschwindigkeiten legen, zumal solche Fahrzeuge ein erhöhtes Gefahrenpotential darstellen.

Die von der Erstbehörde festgesetzte Geldstrafe bewegt sich im untersten Bereich des Strafrahmens (bis zu 30.000 S), sodaß sie schon aus diesem Grund nicht als überhöht angesehen werden kann.

Milderungsgründe lagen nicht vor, als erschwerend waren mehrere einschlägige Verwaltungsstrafvormerkungen sowie die gleichzeitige Begehung zweier Delikte (§ 33 Z1 StGB) zu werten (kein Fahrtschreiber-Schaublatt eingelegt).

Wenngleich die finanziellen Verhältnisse des Berufungswerbers als eingeschränkt angesehen werden müssen, standen einer Herabsetzung der Geldstrafe aus solchen Erwägungen heraus die general- und spezialpräventiven Aspekte einer Strafe entgegen. Es muß vom Berufungswerber sohin erwartet werden, daß er zur Bezahlung der relativ geringfügigen Geldstrafe in der Lage ist, ohne seine Sorgepflichten zu gefährden.

Zu II.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

S c h ö n

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