Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-103305/2/Ki/Shn

Linz, 24.11.1995

VwSen-103305/2/Ki/Shn Linz, am 24. November 1995 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch das Mitglied Mag. Alfred Kisch über die Berufung der Christine W, vom 3. November 1995 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 20.

Oktober 1995, Zl.VerkR-21221-1994-Hu, zu Recht erkannt:

I: Der Berufung wird stattgegeben, das angefochtene Straferkenntnis wird behoben und das Verfahren eingestellt.

II: Es entfällt die Verpflichtung zur Leistung jeglicher Verfahrenskostenbeiträge.

Rechtsgrundlagen:

zu I: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 45 Abs.1 Z3 und 51 VStG zu II: § 66 Abs.1 VStG Entscheidungsgründe:

I.1. Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land hat mit dem nunmehr angefochtenen Straferkenntnis vom 20. Oktober 1995, VerkR96-21221-1994-Hu, über die Berufungswerberin gemäß § 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 eine Geldstrafe in Höhe von 1.100 S (Ersatzfreiheitsstrafe 48 Stunden) verhängt, weil sie am 29.6.1994 gegen 7.45 Uhr im Gemeindegebiet von L, auf der R zur Kreuzung mit dem S L, den PKW, Kz., gelenkt und dabei bei rotem Licht der Verkehrsampel das Fahrzeug nicht vor der Kreuzung angehalten habe. Sie habe dadurch § 38 Abs.5 iVm § 38 Abs.1 lit.c und § 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 verletzt.

Außerdem wurde sie gemäß § 64 VStG zur Leistung eines Beitrages zu den Kosten des Strafverfahrens in Höhe von 110 S (10 % der verhängten Geldstrafe) verpflichtet.

I.2. Die Berufungswerberin erhebt gegen dieses Straferkenntnis mit Schriftsatz vom 3. November 1995 rechtzeitig Berufung und ficht das Straferkenntnis zur Gänze wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung und wesentlicher Verfahrensmängel an. Unter anderem wird begründend ausgeführt, daß im vorliegenden Straferkenntnis lediglich der ungefähre Tatzeitpunkt ersichtlich sei, hinsichtlich der örtlichen Angaben beschränke sich die Behörde darauf, als Tatort anzugeben, daß sich das Geschehen auf der R zur Kreuzung mit dem S L im Gemeindegebiet von L zugetragen hatte. Aus dem Spruch sei nicht ersichtlich, in welche Richtung das Fahrzeug gelenkt wurde bzw auch nicht, wann und zu welchem Zeitpunkt ihr Fahrzeug in einer (bzw welcher) Lage befunden habe, die den Tatvorwurf rechtfertigen würde, weshalb dem Konkretisierungsgebot nicht ausreichend Rechnung getragen worden sei.

I.3. Die Erstbehörde hat die Berufung samt Verfahrensakt dem O.ö. Verwaltungssenat zur Entscheidung vorgelegt und damit dessen Zuständigkeit ausgelöst. Dieser hatte, da hinsichtlich der gegenständlichen Bestrafung weder eine primäre Freiheitsstrafe noch eine 10.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch ein Einzelmitglied zu entscheiden.

I.4. Der unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt. Eine öffentliche mündliche Verhandlung war nicht anzuberaumen, da sich bereits aus der Aktenlage eindeutige Anhaltspunkte für die spruchgemäße Entscheidung ergeben (§ 51e Abs.1 VStG).

I.5. Nach Durchführung des Berufungsverfahrens hat der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich rechtlich erwogen:

Gemäß § 31 Abs.1 VStG ist die Verfolgung einer Person unzulässig, wenn gegen sie binnen der Verjährungsfrist von der Behörde keine Verfolgungshandlung vorgenommen wurde.

Die Verjährungsfrist beträgt in Anwendung des § 31 Abs.2 leg.cit. ua bei Verwaltungsübertretungen nach der StVO 1960 sechs Monate.

Verfolgungshandlung ist gemäß § 32 Abs.2 VStG jede von einer Behörde gegen eine bestimmte Person als Beschuldigten gerichtete Amtshandlung (Ladung, Vorführungsbefehl, Vernehmung, Ersuchen um Vernehmung, Auftrag zur Ausforschung, Strafverfügung udgl) und zwar auch dann, wenn die Behörde zu dieser Amtshandlung nicht zuständig war, die Amtshandlung ihr Ziel nicht erreicht oder der Beschuldigte davon keine Kenntnis erlangt hat.

Wesentlich ist, daß sich eine Verfolgungshandlung iSd § 32 Abs.2 VStG auf alle die Tat betreffenden Sachverhaltselemente zu beziehen hat.

Gemäß § 44a Z1 VStG hat der Spruch des Straferkenntnisses die als erwiesen angenommene Tat zu enthalten.

Dieser Vorschrift ist dann entsprochen, wenn auch der Spruch geeignet ist, den Beschuldigten rechtlich davor zu schützen, wegen desselben Verhaltens nochmals zur Verantwortung gezogen zu werden. Es ist daher in jedem konkreten Fall zu beurteilen, ob die im Spruch eines Straferkenntnisses enthaltene Identifizierung der Tat nach Wort und Zeit dem Konkretisierungsgebot genügt.

Im vorliegenden Falle wurde der Berufungswerberin spruchgemäß zur Last gelegt, daß sie die gegenständliche Verwaltungsübertretung "im Gemeindegebiet von L, auf der R zur Kreuzung mit dem S L" begangen habe. Mit diesem Vorwurf ist die Verwaltungsübertretung jedoch deshalb nicht ausreichend konkretisiert, zumal, wie aus der im Akt aufliegenden vom Gendarmeriebeamten erstellten Übersichtsskizze hervorgeht, sich die R Bezirksstraße vom Kreuzungsbereich weg sowohl in Richtung Linz als auch in Richtung R erstreckt. Aus dem Spruch des Straferkenntnisses geht nicht hervor, von welcher Richtung die Berufungswerberin ihr Fahrzeug zur gegenständlichen Kreuzung gelenkt hat. Verbunden mit der festgestellten Tatzeit (gegen 07.45 Uhr) erscheint es im konkreten Falle aus diesem Tatvorwurf alleine nicht sichergestellt, daß die Berufungswerberin wegen desselben Verhaltens nochmals zur Verantwortung gezogen werden könnte und es ist dem Konkretisierungsgebot des § 44a VStG nicht genüge getan.

Die belangte Behörde hat hinsichtlich des Tatortes auch keinerlei taugliche Verfolgungshandlung iSd § 32 Abs.2 VStG vorgenommen. Es wurde zwar innerhalb der sechsmonatigen Verfolgungsverjährungsfrist eine Strafverfügung gegen die Berufungswerberin erlassen und damit auch eine Verfolgungshandlung gesetzt, in dieser Strafverfügung ist jedoch ebenfalls der Tatort nicht iSd obigen Ausführungen konkretisiert worden. Eine weitere Verfolgungshandlung innerhalb der sechsmonatigen Verfolgungsverjährungsfrist wurde nicht gesetzt.

Nach Judikatur des VwGH ist es dem unabhängigen Verwaltungssenat als Berufungsbehörde verwehrt, nach Ablauf der sechsmonatigen Frist des § 31 Abs.2 VStG erstmals im Spruch des Berufungsbescheides den Tatvorwurf entsprechend zu ergänzen (vgl VwGH vom 21.12.1988, 85/18/0120).

Aufgrund der dargelegten Umstände wird somit infolge eingetretener Verfolgungsverjährung - ohne sich weiter inhaltlich mit der Angelegenheit auseinanderzusetzen festgestellt, daß die Strafverfolgung hinsichtlich der gegenständlichen Verwaltungsübertretung ausgeschlossen ist.

Es war somit der Berufung Folge zu geben und das Strafverfahren einzustellen (§ 45 Abs.1 Z3 AVG).

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

II. Der Kostenausspruch stützt sich auf die im Spruch angeführte gesetzliche Bestimmung.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Beilage Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Mag. K i s c h

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