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des Landes Oberösterreich
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VwSen-103309/37/Gu/Atz

Linz, 23.07.1996

VwSen-103309/37/Gu/Atz Linz, am 23. Juli 1996 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch seine 2. Kammer unter dem Vorsitz des Dr. Ewald LANGEDER sowie durch den Berichter Dr. Hans GUSCHLBAUER und den Beisitzer Dr. Hermann BLEIER über die Berufung des R.

F., vertreten durch Rechtsanwalt Dr. F. P., gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 27.9.1995, VerkR96-17748/1994, wegen Übertretung der StVO 1960 nach der am 23. Mai 1996 in Gegenwart der Parteien durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung, zu Recht erkannt:

Der Berufung wird hinsichtlich des Schuldspruches des angefochtenen Straferkenntnisses keine Folge gegeben und wird dieser bestätigt.

Die verhängte Geldstrafe wird auf 16.000 S, der erstinstanzliche Verfahrenskostenbeitrag auf 1.600 S herabgesetzt.

Die Ersatzfreiheitsstrafe von 336 Stunden sowie die Barauslage werden bestätigt.

Der Rechtsmittelwerber hat keine Beiträge zu den Kosten des Berufungsverfahrens zu leisten.

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG, § 16, § 19, § 65 VStG, § 5 Abs.1 und Abs.8 StVO 1960, § 99 Abs.1 lit.a leg.cit.

Entscheidungsgründe:

Die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck hat den Rechtsmittelwerber mit dem angefochtenen Straferkenntnis schuldig erkannt, am 12.10.1994 gegen 15.15 Uhr den PKW mit dem Kennzeichen VB-29 WL in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand (um 16.30 Uhr betrug der Atemluftalkoholgehalt 1,12 mg/l = 2,24 %o Blutalkoholkonzentration) im Ortsgebiet von Attnang-Puchheim auf der Römerstraße bis auf Höhe des Hauses ...straße .. gelenkt zu haben und dadurch § 5 Abs.1 StVO 1960 verletzt zu haben. In Anwendung des § 99 Abs.1 lit.a StVO 1960 wurde ihm deswegen eine Geldstrafe von 18.000 S (Ersatzfreiheitsstrafe 336 Stunden) und ein erstinstanzlicher Verfahrenskostenbeitrag von 1.800 S sowie Barauslagen für das Alkotestmundstück von 10 S auferlegt.

In der dagegen eingebrachten Berufung macht der rechtsfreundlich vertretene Berufungswerber geltend, daß das Meßergebnis des Alkomaten nicht richtig sei, weil dieser defekt gewesen sei und darüber hinaus von den einschreitenden Beamten unsachgemäß behandelt worden sei.

Abgesehen von den datums- und zeitmäßig fehlerhaften Aufzeichnungen der Beamten bzw. des Alkomaten, die von der Behörde als Fehler und Irrtümer qualifiziert wurden, die durchaus verständlich und nachvollziehbar gewesen wären und an der Identität der Tat nichts geändert hätte, seien ungerechtfertigterweise die Angaben der Zeuginnen R. und der Aufnahmeärztin des Krankenhauses, welche keine augenfällige Alkoholisierungssymptome festgestellt hätten, nicht entsprechend gewürdigt worden. Auch der Unfallsgegner A. B.

habe bei seiner Einvernahme vor der Gendarmerie keine Angaben dahingehend gemacht, daß der Beschuldigte seines Erachtens alkoholisiert gewesen sei.

Bei entsprechender Aufnahme und Würdigung der Entlastungsbeweise hätte die Strafbehörde erster Instanz zum Ergebnis kommen müssen, daß das vom Alkomaten ausgewiesene Meßergebnis nicht stimmen könne und er daher das Tatbild des alkoholbeeinträchtigten Lenkens eines Fahrzeuges nicht erfüllt habe. Aus diesem Grunde beantragt er die Einstellung des Verfahrens, in eventu die (nicht zulässige) Zurückverweisung des Verfahrens an die erste Instanz.

Aufgrund der Berufung wurde am 23. Mai 1996 die öffentliche mündliche Verhandlung in Gegenwart des Beschuldigten, seines Vertreters und des Vertreters der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck durchgeführt und in deren Rahmen der Beschuldigte vernommen, das in Rede stehende Alkomattestergebnis zur Erörterung gestellt, die Zeugen Rev.Insp. H. P. und R. R. vernommen, eine Auskunft des GP Attnang über die Häufigkeit der Benutzung des Alkomaten eingeholt und zur Erörterung gestellt die Aussage des von der ersten Instanz als Zeugen vernommenen Insp. H. E. vom 2.5.1995 sowie der Bericht des GPK Attnang-Puchheim vom 25.10.1995, GZ. P 203/95, verlesen. Ferner wurde das Gutachten des technischen Amtssachverständigen Ing. A. des Amtes der o.ö. Landesregierung, Abteilung Maschinen- und Elektrotechnik vom 22.3.1995, BauME-010000/2053-1995/Ang/Ba, zur Erörterung gestellt und eine Auskunft der seinerzeitigen Dienstgeberin des Beschuldigten, nämlich der Lenzing AG über die Arbeitszeit, welche der Beschuldigte vor dem Unfall leistete, eingeholt.

Demnach ist folgender Sachverhalt erwiesen:

Der zum Tatzeitpunkt als Chemiearbeiter bei der Lenzing AG beschäftigte Beschuldigte versah dort am 11.10.1994 die Spätschicht. Er erschien um 17.49 Uhr zur Schicht und verließ das Werk um 21.46 Uhr. Kurz nach 6.00 Uhr Früh des 12.10.1994 langte er in der Wohnung der seinerzeitigen Lebensgefährtin Renate R. ein, welche keine Anzeichen einer Alkoholisierung feststellte und legte sich zur Ruhe. Gegen Mittag trank der Beschuldigte eine halbe Bier. Später fuhren sie nach Attnang-Puchheim und kehrten im Cafe "..." ein, wo der Beschuldigte zwei gespritzte Weißwein (je ein Achtel Liter Wein auf ein Viertel Liter aufgespritzt) trank. In der Folge lenkte der Beschuldigte seinen PKW mit dem Kennzeichen VB-29WL im Ortsgebiet von Attnang-Puchheim auf der Römerstraße bis auf Höhe des Hauses ...straße .., wobei er in der Folge auf die Gegenfahrbahn kam und mit dem entgegenkommenden PKW, gelenkt von A. B. frontal zusammenstieß. Die bei dem Beschuldigten mitfahrende Beifahrerin R. R. (wie erwähnt die seinerzeitige Lebensgefährtin) wurde durch den heftigen Anprall gegen die Windschutzscheibe geschleudert und wurde im Gesicht, Nacken und Schädel verletzt. Anläßlich der Unfallaufnahme stellten die einschreitenden Gendarmerieorgane Symptome der Alkoholisierung wie Geruch der Atemluft nach Alkohol fest und forderten den Beschuldigten zum Alkomattest auf. Der Beschuldigte folgte dieser Aufforderung. Die Beblasung des Alkomaten erfolgte am 12.10.1994 durch drei Blasversuche, wobei der erste laut Ausdruck des Meßstreifens um 17.28 Uhr ein Fehlversuch war, die darauffolgenden weiteren zwei Beblasungen um 17.30 Uhr bzw. 17.32 Uhr (laut Ausdruck) wiesen eine Atemalkoholkonzentration von 1,12 mg/l auf.

Die Gendarmerieorgane hatten anläßlich des Endens der Sommerzeit die Rückstellung der Uhrzeit im Alkomaten nicht vorgenommen, sodaß die gemäß Zeitgesetz geltende Zeit bei der Beblasung mit 16.30 Uhr anzunehmen ist. Der Alkomat am Gendarmerieposten Attnang-Puchheim wird selten bedient, die letzte Beblasung mit einem Probanden zwecks Feststellung der Alkoholkonzentration der Atemluft vor jener Beblasung durch den Beschuldigten F. war am 9. September 1994 erfolgt.

Zwischenzeitig, nämlich am 13. und 14. September wurde der Alkomat zu Demonstrationszwecken in Betrieb gesetzt. Nach der Bedienung durch den Beschuldigten F. erfolgte die nächste Beblasung durch einen Probanden am 28.10.1994.

Damit ist aber auch jegliche Verwechslung ausgeschlossen und die Identität der Tat gesichert.

Laut dem von der ersten Instanz beigeschafften Eichschein war das Gerät am 7. Juni 1994 geeicht worden. Die gesetzliche Nacheichfrist läuft mit 31. Dezember 1996 ab.

Das Gerät galt daher zur Tatzeit als geeicht.

Am Posten Attnang-Puchheim mit dem hohen Meßergebnis konfrontiert gab der Beschuldigte an, sich dieses aufgrund seines Trinkverhaltens nicht erklären zu können.

Nach Verlassen der Dienststelle suchte er geraume Zeit später - da er Kopfschmerzen verspürte - das Krankenhaus Vöcklabruck auf. Die diensthabende Aufnahmeärztin - eine Turnusärztin - konnte sich bei einer späteren zeugenschaftlichen Vernehmung durch die erste Instanz an den Patienten nicht mehr erinnern und gab bekannt, daß, wenn ihr besondere Alkoholisierungsmerkmale aufgefallen wären, daß sie dies bei ihren Aufzeichnungen vermerkt hätte. Einer Untersuchung des Blutes auf Alkoholgehalt unterzog sich der Beschuldigte nicht.

Vor dem Alkomattest mußte der selten benützte Alkomat erst die Anwärmphase durchlaufen, was einen diensthabenden Gendarm in den Augen des Beschuldigten ungeduldig erscheinen ließ und die Worte fielen "Jetzt (gemeint war endlich) geht er".

Im Verfahren vermeinte der Beschuldigte daraus die Funktionsuntüchtigkeit bzw. ein fehlerhaftes Meßverhalten ableiten zu können.

Aufgrund des erhobenen Gutachtens des technischen Amtssachverständigen Ing. A. ist erwiesen, daß beim verwendeten Gerät der Firma S., Typenbezeichnung M 52052-A15, mit Ausnahme einzelner Arbeiten am Drucker, lediglich die Inbetriebnahme und der beabsichtigte Beginn einer Messung durch den Benutzer gesteuert werden kann. Der gesamte Ablauf der Anwärmphase, Spülphase sowie des Meßvorganges einschließlich der Display-Anzeige und des Ausdruckes wird durch den Programmablauf unbeeinflußbar gesteuert. Die Analyseeinheit nach dem Infrarot-Absorptionsprinzip stellt die zentrale Einheit des Meßgerätes dar, wobei keine Einflußnahme des jeweilig eingestellten Datums und der jeweils eingestellten Uhrzeit auf die effektive Alkoholanalyse der Luft in der Analyseeinheit gegeben ist. Das heißt, daß bei nicht korrekt eingestelltem Datum oder korrekt eingestellter Uhrzeit eine meßtechnisch einwandfreie Atemalkoholanalyse durchgeführt werden kann und lediglich die Frage der Zuordnung des Ausdruckes zu einem bestimmten Meßvorgang hinsichtlich der exakten Meßzeit nicht möglich ist.

Aufgrund der vorliegenden Ausdrucke ist davon auszugehen, daß die physiologischen Voraussetzungen für eine korrekte Atemalkoholbestimmung, dh. die Meßkriterien eingehalten wurden. Die gemessene Atemalkoholkonzentration kann aufgrund des Programmablaufes nur aufgrund zweier gültiger Einzelmessungen mit korrekter Einhaltung der Meßkriterien zustandegekommen sein. Die ausgedruckte Atemalkoholkonzentration wird daher als konkretes und sicheres Meßergebnis angesehen.

Zur Person des Beschuldigten ist zu bemerken, daß dieser mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 15.11.1991 mit 16.000 S und mit weiterem Straferkenntnis vom 12.2.1992 mit 17.000 S wegen Alkoholdelikten vorbestraft ist.

Im Jahre 1992 hat er sich nach eigenen Angaben einer Alkoholentziehungskur unterzogen. Weitere vorgängige Alkoholdelikte waren wegen Ablauf der Tilgungsfrist nicht mehr beachtlich.

Der Beschuldigte ist derzeit arbeitslos und bezieht als Arbeitslosenversicherung 10.000 S bis 11.000 S monatlich. Er hat Sorgepflichten für zwei Kinder.

Bei der Würdigung der Beweise war vorgängig festzuhalten, daß sich der Beschuldigte nach Feststellung der Untersuchung der Atemluft mittels Alkomaten auch angesichts der für ihn unverständlichen hohen Anzeige des Alkoholgehaltes der Atemluft von 1,12 mg/l (entspricht einem Blutalkohol von 2,24 mg/l) keinen im Gesetz vorgesehenen Gegenbeweis durch Blutabnahme in einer öffentlichen Krankenanstalt im Sinne des § 5 Abs. 8 StVO 1960 durchführen ließ. Aufgrund der überzeugenden Ausführungen des Amtssachverständigen, welcher auf den systemimmanenten Ablauf bzw. Kontrollmechanismus des Alkomaten hinwies, im Zusammenhang mit dem vorliegenden Eichschein ist die im Straferkenntnis vorgeworfene Alkoholisierung anläßlich des Lenkens des PKWs zur Tatzeit als erwiesen anzunehmen. Aufgrund der Bestätigung des seinerzeitigen Dienstgebers im Zusammenhalt mit der Verantwortung des Beschuldigten und der Aussage der Zeugin R. sowie des Gendarmeriebeamten P. steht der Tattag mit 12.10.1994 und das Lenken seines PKWs durch den Beschuldigten gegen 15.15 Uhr fest.

Ferner steht durch die Aussage des letzterwähnten Gendarmeriebeamten fest, daß der Alkomat nach Ende der Sommerzeit 1994 bezüglich der Zeitanhaltung um eine Stunde nicht nachjustiert wurde. Auch im Zusammenhalt der bei der Unfallaufnahme verstrichenen Zeit, der Zeit der Verbringung des Probanden zum Gendarmerieposten, der Anwärmphase des Alkomaten ist plausibel, daß um 16.28 Uhr die Erstbeblasung stattgefunden hat.

Aufgrund der erst am 28.10.1994 wiederum erfolgten Benutzung des Alkomaten durch einen weiteren Probanden ist eine Verwechslung ausgeschlossen.

Aufgrund der hohen Alkoholkonzentration der Atemluft bei der Messung (1 1/4 Stunden nach dem Lenkzeitpunkt) bedurfte es keiner komplizierten Rechenmethoden, um bei einem Blutalkoholabbau von 0,1 mg/l pro Stunde zur Feststellung zu gelangen, daß der Beschuldigte zum Zeitpunkt des Lenkens des Fahrzeuges einen Alkoholgehalt im Blut von über 0,8 mg/l aufgewiesen hat.

Dagegen konnte den Beschuldigten weder seine eigene Rechtfertigung noch die Aussage der Zeugin R. noch jene der Aufnahmeärztin in einer für die Bestrafung exkulpierenden Weise entlasten.

Der O.ö. Verwaltungssenat folgt hinsichtlich der Ankunftszeit des Beschuldigten bei seiner Lebensgefährtin R.

deren Aussage, wonach der Beschuldigte kurz nach 6.00 Uhr Früh des 12.10.1994 bei ihr in der Wohnung einlangte. Die Aussage traf die seinerzeitige Lebensgefährtin, welche bei der Vernehmung vor der ersten Instanz noch als solche auftrat und somit keinen Grund hatte dem Beschuldigten zu schaden, vor dem O.ö. Verwaltungssenat gleichförmig. Selbst die vom Beschuldigten erst zu einem späteren Zeitpunkt vorgebrachte Rechtfertigung, er sei kurz nach Mitternacht bei R. eingelangt, vermochte nicht auszuschließen, daß er vor Einlangen bei R. und zwar schon im Betrieb der Lenzing AG, indem ein Alkoholkonsum nicht gänzlich ausgeschlossen ist, sowie aufgrund der danach verbliebenen Zeit noch ausgiebig Gelegenheit hatte, dem Alkohol zuzusprechen. Auch die von R. - einer einfachen Frau - und der bloßen - und daher unerfahrenen - Turnusärztin nicht wahrgenommenen Auffälligkeiten bezüglich Alkohol vermochten den Beschuldigten nicht zu exkulpieren.

Aufgrund des Vorlebens des Beschuldigten im Zusammenhang mit den Feststellungen der ersten Instanz, daß bei geeichten Trinkern es nicht selten vorkommt, daß sie - selbst gegenüber erfahrenen Ärzten - bei hohem Alkoholgehalt des Blutes unauffällig erscheinen, vermag der O.ö. Verwaltungssenat diesen Ausführungen nicht entgegenzutreten.

Rechtlich war bei dem festgestellten Sachverhalt folgendes zu bedenken:

Gemäß § 5 Abs.1 StVO 1960 idF der 19. StVO-Novelle darf, wer sich in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand befindet, ein Fahrzeug weder lenken noch in Betrieb nehmen.

Bei einem Alkoholgehalt des Blutes von 0,8 mg/l (0,8 Promille) oder darüber oder bei einem Alkoholgehalt der Atemluft von 0,4 mg/l oder darüber gilt der Zustand einer Person jedenfalls als von Alkohol beeinträchtigt.

Gemäß § 99 Abs.1 lit.a leg.cit. begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von 8.000 S bis 50.000 S, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest von einer bis sechs Wochen zu bestrafen, wer in einem durch Alkohol oder Suchtgift beeinträchtigten Zustand ein Fahrzeug lenkt oder in Betrieb nimmt.

Angesichts der hohen Alkoholkonzentration, welche meßtechnisch festgestellt wurde, konnte sich der Beschuldigte auf der subjektiven Tatseite durch keine Umstände rechtfertigen, wodurch sein Verschulden nicht gegeben gewesen wäre.

Gemäß § 5 Abs.8 StVO 1960 hat ein, bei einer öffentlichen Krankenanstalt diensthabender Arzt eine Blutabnahme zum Zwecke der Bestimmung des Blutalkoholgehaltes vorzunehmen, wenn eine Person dies verlangt und angibt, bei ihr habe eine Untersuchung nach § 5 Abs.2 eine Alkoholbeeinträchtigung ergeben. Der Arzt hat die Blutprobe der nächstgelegenen Polizei oder Gendarmeriedienststelle ohne unnötigen Aufschub zu übermitteln und dieser Namen, Geburtsdatum und Adresse des Probanden sowie den Zeitpunkt der Blutabnahme bekanntzugeben.

Der Verwaltungsgerichtshof interpretiert diese Norm dahingehend, daß ein Alkomattest, welcher die Grenzwerte oder eine Überhöhung derselben ausweist, nur durch die vom Beschuldigten selbst initiierte Gegenprobe durch Blutuntersuchung widerlegt werden kann. Dies ist nachweislich im gegenständlichen Fall nicht geschehen.

Selbst wenn man diese, auf eine Beschränkung der Beweismittel hinauslaufende Judikatur bei verfassungskonformer Interpretation des Artikel 6 MRK unter dem Gesichtspunkt des fairen Verfahrens außer Betracht läßt, so gelangte man im gegenständlichen Fall zu keinem anderen, etwa das Tatbild zerstörenden Ergebnis. Der Beschuldigte hatte vor Einlangen bei seiner Lebensgefährtin ausreichend Zeit, dem Alkohol ausgiebig zuzusprechen. Das Nachfüllen des Alkoholspiegels ist ebenfalls bescheinigt. Vor der Ärztin erschien der Beschuldigte erst um 19.10 Uhr, sohin rund fünf Stunden nach Genuß des letzten gespritzten Weißweins.

Der Systemkontrollmechanismus des Alkomaten garantiert ein verläßliches Meßergebnis. Wenn der Alkomat somit ordnungsgemäß bedient wurde und der Proband nicht z.B.

vorher erbrochen hat, oder der Beschuldigte nicht erhebliche alkoholgetränkte Speisereste, etwa hinter einer Gaumenplatte trägt und bei zwei verwertbaren Beblasungen keine mehr als 10%igen Probendifferenzen aufscheinen, ist das Meßergebnis des geeichten Alkomaten überzeugend. Unzukömmlichkeiten können somit nur in der Beschaffenheit der Mundhöhle des Probanden oder der Art der Beblasung durch den Probanden im Einzelfall gelegen sein.

Solches oder ähnliches wurde aber im Verfahren vom Beschuldigten weder reklamiert noch ist es sonst zutagegetreten. Der festgestellte Sachverhalt erschien auch ohne Aufrollung eines ins Treffen geführten, eine andere Person betreffenden Verfahrens plausibel und überzeugend.

Die Aufrollung eines solchen nicht den Beschuldigten und nicht den Tatzeitraum betreffenden Verfahrens erschien kein taugliches Beweismittel, um den Schuldspruch erschüttern zu können.

Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

Gemäß § 19 Abs.2 VStG sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Die erste Instanz hat bei der Strafbemessung ein Monatseinkommen von 17.000 S zugrundegelegt und Sorgepflichten für zwei Kinder angenommen. Als mildernd hat sie keine Umstände vorgefunden. Erschwerend hingegen wurden zwei noch nicht getilgte einschlägige Vorstrafen wegen Übertretung des § 5 StVO gewertet. Von diesen Umständen hat sich in der Zwischenzeit (lediglich) das Monatseinkommen geändert, indem der Beschuldigte zwischenzeitig arbeitslos geworden ist und nur ein Monatseinkommen zwischen 10.000 S und 11.000 S bezieht.

Die Strafbemessung durch die erste Instanz ist unter den seinerzeitigen Umständen zutreffend erfolgt.

Aus diesem Grunde mußte auch die dem Unrechtsgehalt und die sonstigen Strafzumessungsgründe repräsentierende Ersatzfreiheitsstrafe bestätigt werden.

Aufgrund des nunmehrigen geringeren Einkommens mußte allerdings, um das Strafübel gleich angemessen zu erhalten, mit der Herabsetzung der Geldstrafe im Sinne des vorstehenden Spruches vorgegangen werden. Dies hatte auch aufgrund der zwingenden gesetzlichen Bestimmung des § 64 Abs. 1 und 2 VStG zur Folge, daß der erstinstanzliche Verfahrenskostenbeitrag dementsprechend anzupassen war.

Da der Berufung im Ergebnis ein Teilerfolg beschieden war, trifft den Beschuldigten keine Pflicht zur Zahlung von Kostenbeiträgen für das Berufungsverfahren.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Ergeht an:

1. Herrn R. F., z.Hd. Herrn Rechtsanwalt Dr. F. P., ...platz ..a, 4840 V.; 2. Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck zur Zahl VerkR96/17748/1994, Sportplatzstraße 1 - 3, 4840 Vöcklabruck, unter Aktenrückschluß mit dem Ersuchen um nachweisbare Zustellung der Entscheidung an den Vertreter des Rechtsmittelwerbers.

Beilage Dr. L a n g e d e r

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