Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-103314/6/Fra/Ka

Linz, 11.01.1996

VwSen-103314/6/Fra/Ka Linz, am 11.Jänner 1996 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Fragner über die Berufung des M A gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 22.9.1995, VerkR96-5226-1995, betreffend Übertretung des § 23 Abs.1 StVO 1960, zu Recht erkannt:

Der Berufung wird hinsichtlich des Faktums 1 (§ 23 Abs.1 StVO 1960) stattgegeben. Das angefochtene Straferkenntnis wird in diesem Punkt behoben und das Verfahren eingestellt; für den Berufungswerber entfällt die Verpflichtung zur Leistung eines Beitrages zu den Kosten des Strafverfahrens.

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 AVG 1991 iVm §§ 24 und 45 Abs.1 Z1 VStG 1991; § 66 Abs. 1 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck hat mit dem in der Präambel angeführten Straferkenntnis über den Berufungswerber (Bw), 1.) wegen Übertretung des § 23 Abs.1 StVO 1960 und 2.) wegen Übertretung des § 1 Abs.1 lit.a Kurzparkzonen-Überwachungsverordnung Geldstrafen (Ersatzfreiheitsstrafen) verhängt, weil er am 9.2.1995 vor 9.00 Uhr den PKW, in Vöcklabruck, auf der Sportplatzstraße gegenüber der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck, 1.) so aufgestellt hat, daß andere Straßenbenützer am Wegfahren gehindert wurden und 2.) das Fahrzeug weiters in der Kurzparkzone abgestellt und dieses nicht mit einer richtig eingestellten Parkscheibe gekennzeichnet hat. Ferner wurde gemäß § 64 VStG ein Kostenbeitrag in Höhe von 10 % der verhängten Strafe vorgeschrieben.

2. Dagegen richtet sich die rechtzeitig bei der Erstbehörde eingebrachte Berufung. Die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck - als nunmehr belangte Behörde - legte das Rechtsmittel samt Akt dem unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vor, der, weil hinsichtlich der zur Last gelegten Übertretungen jeweils 10.000 S nicht übersteigende Geldstrafen verhängt wurden, durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied entscheidet (§ 51c VStG). Da bereits aus der Aktenlage ersichtlich ist, daß das angefochtene Straferkenntnis hinsichtlich der Übertretung des § 23 Abs.1 StVO 1960 (Punkt 1) aufzuheben ist, konnte gemäß § 51e Abs.1 VStG von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung abgesehen werden.

3. Der unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

Eingangs wird festgehalten, daß der unabhängige Verwaltungssenat bei dieser Entscheidung ebenfalls den von der Erstbehörde als entscheidungswesentlich festgestellten Sachverhalt der rechtlichen Beurteilung zugrundelegt.

Aufgrund der im Akt befindlichen Fotos kann einwandfrei entnommen werden, wie der in Rede stehende Parkplatz situiert ist. Desweiteren ist den Zeugenaussagen des GI.

Neudorfer, Gendarmeriepostenkommando (GPK) Vöcklabruck, sowie von Frau S S, wh. in T, in Verbindung mit der Anzeige des GPK Vöcklabruck vom 9.2.1995 zu entnehmen, daß der PKW des Bw links vom PKW der Zeugin S in einem Seitenabstand von ca. 20 cm abgestellt war. Frau S konnte lediglich auf der Beifahrerseite in ihren PKW einsteigen und nach mehrmaligen Reversieren ausparken.

Nach § 23 Abs. 1 StVO 1960 hat der Lenker das Fahrzeug zum Halten oder Parken so aufzustellen, daß ua kein Lenker eines anderen Fahrzeuges am Wegfahren gehindert wird. Zur Interpretation des Wortes "gehindert" ist die höchstgerichtliche Rechtsprechung heranzuziehen. Würde man nun isoliert die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH) heranziehen, könnte bei großzügiger Auslegung der gegenständliche Sachverhalt allenfalls noch unter die gegenständliche Bestimmung subsumiert werden. Nach der Judikatur des VwGH (VwGH 13.2.1987, 86/18/0251 = ZfVB 1987/5/2183) wird der Tatbestand des § 23 Abs.1 leg.cit.

erfüllt, wenn ua das Wegfahren für den Lenker eines anderen Fahrzeuges entweder überhaupt nicht oder nur unter schwierigen und zeitaufwendigen Fahrmanövern möglich ist. Im gegenständlichen Fall konnte jedoch die Zeugin S wegfahren, sodaß der gegenständliche Tatbestand durch den Bw nur dann hergestellt worden wäre, falls das Wegfahren für Frau S nur unter schwierigen und zeitaufwendigen Fahrmanövern möglich war. Diesbezüglich ist sicher von einem durchschnittlichen Fahrkönnen auszugehen. Wenn man bedenkt, daß Frau S bei einem Seitenabstand von 20 cm zum Fahrzeug des Bw nur gerade aus der Parklücke zurückfahren mußte, kann - selbst unter ausschließlicher Zugrundelegung der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes - im gegenständlichen Fall nicht mit genügender Sicherheit auf die Tatbildmäßigkeit des Verhaltens des Bw geschlossen werden.

Nach der Judikatur des Obersten Gerichtshofes (OGH) handelt dieser Vorschrift nur zuwider, wer einen Verkehrsvorgang unmöglich macht. Der Begriff "gehindert" - wie er in der Bestimmung des § 23 Abs.1 leg.cit. vorkommt - ist stärker als der Begriff des "Behinderns", welches meist nur eine Erschwerung eines Verkehrsvorganges bezeichnet (vgl. OGH vom 23.3.1977, 8 Ob 25/77, ZVR 1978/226). Unter Zugrundelegung dieser Judikatur hat der Bw den ihm zur Last gelegten Tatbestand zweifelsfrei nicht erfüllt, weil Frau S das Wegfahren aus der Parklücke möglich war.

Der Bw hat im Berufungsverfahren klargestellt, daß sich sein Rechtsmittel nur gegen das Faktum 1 richtet, nicht jedoch auch gegen das Faktum 2 (§ 1 Abs.1 lit.a Kurzparkzonen-Überwachungsverordnung). Dieser Spruch ist daher rechtskräftig und vollstreckbar.

4. Die Kostenentscheidung gründet sich auf die im Spruch angeführte gesetzliche Bestimmung.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. F r a g n e r

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