Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-103315/4/Sch/Rd

Linz, 07.12.1995

VwSen-103315/4/Sch/Rd Linz, am 7. Dezember 1995 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch das Mitglied Dr. Schön über die Berufung des G H, vertreten durch die RAe Dr. C S und Dr. G T, vom 16. November 1995 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Rohrbach vom 30. Oktober 1995, VerkR96-1279-1994, wegen mehrerer Übertretungen der Straßenverkehrsordnung 1960 zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird insofern Folge gegeben, als von der Verhängung einer Strafe abgesehen und eine Ermahnung ausgesprochen wird.

Im übrigen wird die Berufung abgewiesen.

II. Es entfällt die Verpflichtung zur Leistung jeglicher Verfahrenskostenbeiträge.

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 und 21 Abs.1 VStG.

zu II.: §§ 64ff VStG.

Entscheidungsgründe:

Zu I.:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Rohrbach hat mit Straferkenntnis vom 30. Oktober 1995, VerkR96-1279-1994, über Herrn G H, wegen neun Übertretungen des § 84 Abs.2 StVO 1960 Geldstrafen von insgesamt 900 S und für den Fall der Uneinbringlichkeit Ersatzfreiheitsstrafen von insgesamt 27 Stunden verhängt, weil er es als Obmann und somit als zur Vertretung nach außen Berufener im Sinne des § 9 VStG des Vereines "Skibob Union Linz" zu verantworten habe, daß außerhalb eines Ortsgebietes innerhalb einer Entfernung von weniger als 100 m vom Fahrbahnrand ohne Bewilligung der Behörde unmittelbar neben der Holzschläger Bezirksstraße an Telefonmasten der Nummern 081, 887, 2464 und 4267, im Bereich der Straßenkilometer 2,200 bis 6,000 und an den Wegweisern "Hochficht" in den Ortschaften Salnau und Pfaffetschlag am 2. März 1994 um 20.30 Uhr mit insgesamt 9 Plakaten die Abhaltung des "Skibob Weltcup" vom 4. bis 6.

März 1994 in Aigen iM. - Hochficht (Gemeinde Klaffer am Hochficht) angekündigt worden sei.

Überdies wurde der Berufungswerber zu einem Kostenbeitrag zum Verfahren in der Höhe von insgesamt 90 S verpflichtet.

2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Berufungswerber rechtzeitig Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht und die Berufung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung erwies sich als nicht erforderlich (§ 51e Abs.2 VStG).

3. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat folgendes erwogen:

Entgegen der Ansicht des Berufungswerbers kann vom Eintritt der Verfolgungsverjährung keine Rede sein.

Anläßlich der Einvernahme des Berufungswerbers vor der Rechtshilfebehörde innerhalb der Frist des § 31 Abs.2 VStG am 30. August 1994 wurde das Rechtshilfeersuchen der Erstbehörde vom 5. Mai 1994 zum Bestandteil der Vernehmung gemacht und dem Berufungswerber auch vorgelesen. Dieses Rechtshilfeersuchen enthält die Tatvorwürfe in detaillierter Form, sodaß diese Einvernahme jedenfalls als taugliche Verfolgungshandlung anzusehen ist.

Abgesehen davon ist die Rechtsansicht des Berufungswerbers unzutreffend, daß eine Verfolgungshandlung nur dann vorliegt, wenn in einem fristgerechten Schreiben einer Behörde alle Sachverhaltselemente enthalten sind. Es kann nämlich auch eine Verfolgungshandlung aus der Summe verschiedener solcher Schreiben bzw. Veranlassungen bestehen. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH verst. Sen. 19.9.1984, Slg. 11525A) genügt sogar das Zurkenntnisbringen einer Anzeige, in der die Tat hinsichtlich aller, der späteren Bestrafung zugrundeliegenden Sachverhaltselemente eindeutig umschrieben ist, mit der Aufforderung zur Rechtfertigung.

Zur Frage der Identität des Berufungswerbers kann ebenfalls seine in der Berufungsschrift geäußerte Ansicht nicht geteilt werden. In der eingangs erwähnten Niederschrift hat dieser nämlich folgendes angegeben:

"Der in der Anzeige des Gendarmeriepostens Ulrichsberg vom 30. März 1994 dargestellte Sachverhalt ist richtig. Ich habe veranlaßt, daß die Plakate vor der gegenständlichen Veranstaltung aufgehängt wurden. Ich habe nicht gewußt, daß man dafür eine Bewilligung braucht. In Zukunft werde ich um eine solche ansuchen." Dem Berufungswerber war also vollkommen klar, worum es bei der Angelegenheit ging und daß er als Beschuldigter in einem Verwaltungsstrafverfahren einvernommen wurde. Die Berufungsbehörde kann nicht annehmen, daß er dies zum Zeitpunkt der Einbringung der Berufung "vergessen" hatte.

Für die Berufungsbehörde völlig unverständlich sind die Ausführungen in Punkt 2. in der Berufungsschrift. Es stellt sich in diesem Zusammenhang nämlich die Frage, was nach Ansicht des Berufungswerbers denn sonst ein Geständnis sein soll, wenn das Zugeben eines Tatvorwurfes von ihm nicht als solches angesehen wird. Es wird daher keine Veranlassung gesehen, hiezu noch weitere Ausführungen zu tätigen.

Für eine verwaltungsstrafrechtliche Bewertung des dem Berufungswerber zur Last gelegten Sachverhaltes entbehrlich sind die vom Berufungswerber unter Punkt 5. der Berufungsschrift angestellten Erwägungen. Diese sind ausschließlich in einem Verfahren von Bedeutung, in welchem es um eine entsprechende Ausnahmegenehmigung iSd § 84 Abs.3 StVO 1960 geht.

Auch ändert das Vorbringen, der Berufungswerber habe die eingeteilten Helfer angewiesen, die Plakate in einer Entfernung von mindestens 100 m vom Fahrbahnrand aufzustellen, nichts an seiner strafrechtlichen Verantwortlichkeit. Abgesehen davon, daß der Berufungswerber in diesem Punkt keine Beweise angeboten hat, wäre es an ihm gelegen gewesen, die Einhaltung dieser Anordnung entsprechend zu kontrollieren.

Schließlich steht aufgrund der getätigten Erhebungen außer Zweifel, daß der Berufungswerber zum relevanten Zeitpunkt Obmann des Vereines "Skibob Union Linz" war. Als Obmann ist er selbstredend iSd § 9 VStG verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich gewesen. Wenn sich der Berufungswerber in der Berufungsschrift auf Seite 4 oben fragt, wie die Behörde zu der Annahme gelangt ist, daß er Obmann des genannten Vereines sei, so ist ihm diesbezüglich zu erläutern, daß solche Auskünfte von der jeweiligen Vereinsbehörde, im konkreten Fall der Bundespolizeidirektion Linz, erteilt werden.

Die Berufung war daher dem Grunde nach abzuweisen, jedoch ist die Berufungsbehörde zu der Ansicht gelangt, daß im vorliegenden Fall die Anwendung des § 21 Abs.1 VStG angebracht erscheint. Gemäß dieser Bestimmung kann die Behörde ohne weiteres Verfahren von der Verhängung einer Strafe absehen, wenn das Verschulden des Beschuldigten geringfügig ist und die Folgen der Übertretung unbedeutend sind. Sie kann den Beschuldigten gleichzeitig unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid ermahnen, sofern dies erforderlich ist, um den Beschuldigten von weiteren strafbaren Handlungen gleicher Art abzuhalten.

Diese Voraussetzungen treffen im konkreten Fall zu. Die Berufungsbehörde gesteht dem Rechtsmittelwerber - wenn auch nicht als Entschuldigungsgrund - zu, daß ihm die Bestimmung des § 84 Abs.2 StVO 1960 zum Tatzeitpunkt nicht bekannt war.

Wenngleich der Berufungswerber in der Berufungsschrift angegeben hat, er habe seine Helfer auf diese Bestimmung hingewiesen, geht die Berufungsbehörde davon aus, daß seine Angaben in der Niederschrift vom 30. August 1994 der Wahrheit näher kommen, wo er ausgeführt hat, er habe nicht gewußt, daß man dafür eine Bewilligung brauche.

Von konkreten Folgen der Tat kann von vornherein nicht die Rede sein, sodaß auch die zweite Voraussetzung des § 21 Abs.1 VStG vorliegt (die Erstbehörde hat nicht einmal die Größe der angebrachten Plakate erhoben).

Um den Berufungswerber künftighin zu veranlassen, auf die Einhaltung dieser Bestimmung Augenmerk zu legen, erscheint der Berufungsbehörde die Erteilung einer Ermahnung erforderlich.

Lediglich zur Information der Erstbehörde wird noch abschließend bemerkt, daß der Kostenbeitrag gemäß § 64 Abs.2 VStG mindestens 20 S pro Delikt zu betragen hat.

Zu II.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

S c h ö n

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