Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-103321/2/Weg/Km

Linz, 04.12.1995

VwSen-103321/2/Weg/Km Linz, am 4. Dezember 1995 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Wegschaider über die Berufung des G K vom 3. November 1995 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft ... vom 24. Oktober 1995, VerkR96..., zu Recht erkannt:

I. Der bezüglich des Faktums 1 nur gegen die Höhe der Geldstrafe eingebrachten Berufung wird mit der Maßgabe Folge gegeben, daß die Geldstrafe auf 2.000 S, die Ersatzfreiheitsstrafe auf 48 Stunden reduziert wird.

II. Der Berufung bezüglich des Faktums 2 wird Folge gegeben, diesbezüglich das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verfahren eingestellt.

III. Der Kostenbeitrag zum Strafverfahren erster Instanz ermäßigt sich auf 200 S, ein Kostenbeitrag zum Berufungsverfahren war nicht vorzuschreiben.

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 iVm § 24, § 19 (Faktum 1), § 45 Abs.1 Z3 (Faktum 2) § 51 Abs.1, § 51e Abs.1 und Abs.2, § 64 und § 65 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Die Bezirkshauptmannschaft ... hat mit dem in der Präambel zitierten Straferkenntnis über den Berufungswerber wegen der Verwaltungsübertretungen nach 1.) § 42 Abs.8 StVO 1960 und 2.) § 102 Abs.1 iVm § 24 Abs.1 KFG 1967 Geldstrafen von 1.) 3.000 S (im NEF 90 Stunden) und 2.) 2.800 S (im NEF 84 Stunden) verhängt, weil dieser am 20. März 1995 um 23.05 Uhr im Gemeindegebiet von ..., Bezirk ..., Oö., auf der ...autobahn A.. bis zum Autobahnparkplatz ... auf Höhe des Strkm ... der A.. aus Richtung ... kommend den LKW mit dem behördlichen Kennzeichen ... mit dem Anhänger ... 1.) mit einer Geschwindigkeit von bis zu 100 km/h gelenkt hat, obwohl seit 1. Jänner 1995 Lastkraftfahrzeuge mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 7,5 t in der Zeit von 22.00 Uhr bis 5.00 Uhr nicht schneller als 60 km/h fahren dürfen und er sich 2.) vor Antritt der Fahrt nicht davon überzeugt hat, obwohl dies zumutbar war, daß das Kraftfahrzeug den hiefür in Betracht kommenden Vorschriften entspricht, zumal auf dieser Fahrt kein Geschwindigkeitsbegrenzer im Lastkraftwagen eingebaut war.

Außerdem wurde ein Kostenbeitrag zum Strafverfahren in der Höhe von 580 S in Vorschreibung gebracht.

2. Der Berufungswerber bringt dagegen sinngemäß vor, daß er die ihm angelastete Geschwindigkeitsüberschreitung nicht bestreite, daß aber die Geldstrafe überhöht sei, zumal ihm anläßlich der Beanstandung ein Organmandat in der Höhe von 500 S angeboten worden sei, diesen Betrag aber nicht bezahlen habe können, weil er nicht ausreichend Bargeld bei sich gehabt hätte. Hinsichtlich des nicht eingebauten Geschwindigkeitsbegrenzers vertritt der Berufungswerber die Meinung, daß dies Sache seiner Firma sei. Die Ausführungen zum Faktum 1 stellen sich als eine Berufung gegen die Strafhöhe dar, weshalb der Schuldspruch in Rechtskraft erwachsen ist. Hinsichtlich des Faktums 2 liegt eine Vollberufung vor. Der Berufungswerber führt noch aus, daß sein monatliches Einkommen (Bruttoverdienst) 13.600 S betrage, er für zwei Kinder sorgepflichtig sei und für ein weiteres Kind Alimente in der Höhe von 2.455 S zu bezahlen habe, damit widerspricht er dem Straferkenntnis, in welchem von einem monatlichen Nettoeinkommen in der Höhe von 2.000 DM und keinen Sorgepflichten ausgegangen wurde.

Die gegenständliche Entscheidung ist von nachstehendem Sachverhalt getragen: Der Berufungswerber ist unbescholten, hinsichtlich der Geschwindigkeitsüberschreitung geständig und ist bei einem monatlichen Einkommen von 13.600 S brutto für drei Kinder sorgepflichtig.

Hinsichtlich des Faktums 2 wird dem Berufungswerber weder im Straferkenntnis noch in einer diesem Straferkenntnis vorangegangenen Verfolgungshandlung zum Vorwurf gemacht, er habe einen Lastkraftwagen bzw. ein Sattelzugfahrzeug mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 12.000 kg gelenkt.

3. Der unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

Zum Faktum 2: Gemäß § 24a Abs.1 KFG 1967 idF BGBl.Nr.

456/1993 müssen Lastkraftwagen und Sattelzugfahrzeuge mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 12.000 kg mit einem geeigneten Geschwindigkeitsbegrenzer ausgerüstet sein, der durch Steuerung der Kraftstoffzufuhr zum Motor die Höchstgeschwindigkeit auf einen bestimmten Wert begrenzt. Dieser Wert beträgt für Lastkraftwagen und Sattelzugfahrzeuge 85 km/h. Für Fahrzeuge, die zwischen dem 1. Jänner 1988 und dem 1. Jänner 1995 erstmals zum Verkehr zugelassen worden sind, muß dieser Vorschrift ab 1. Jänner 1995 entsprochen werden (Art. II Abs.3 BGBl.Nr. 456/1993).

Dem Berufungswerber wird in der Strafverfügung vom 16. Mai 1995 zum Vorwurf gemacht, daß im Sattelzugfahrzeug kein Geschwindigkeitsbegrenzer eingebaut war, ohne dieses Sattelzugfahrzeug hinsichtlich des höchstzulässigen Gesamtgewichtes näher zu umschreiben. Eine weitere Verfolgungshandlung, in welcher eine Konkretisierung des Sattelzugfahrzeuges vorgenommen worden wäre, ist bis zum Straferkenntnis vom 24.10.1995 nicht erfolgt. Im Straferkenntnis wird letztlich der Vorwurf gemacht, daß in einem Lastkraftwagen kein Geschwindigkeitsbegrenzer eingebaut war. Eine Konkretisierung dieses Lastkraftwagens erfolgte nicht, sieht man vom Faktum 1 ab, wo von einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 7,5 t die Rede ist.

Aus dem Gesagten ergibt sich, daß im Sinne des § 44a Z1 VStG die Tat in Ansehung des § 24a Abs.1 KFG 1967 nicht ausreichend konkretisiert wurde, weil die Anführung der Fahrzeugart sowie der Gewichte, ab denen ein Geschwindigkeitsbegrenzer notwendig ist, Tatbestandsmerkmale darstellen.

Nachdem eine Verbesserung des Spruches wegen der schon eingetretenen Verfolgungsverjährung nicht mehr möglich ist, war im Sinne des § 45 Abs.1 Z3 VStG hinsichtlich des Faktums 2 von der Fortführung des Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen.

Zum Faktum 1:

Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

Gemäß § 19 Abs.2 leg.cit. sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen und auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des StGB sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Der Strafrahmen reicht gemäß § 99 Abs.3 StVO 1960 bis zu 10.000 S.

Auch wenn es sich bei der gegenständlichen Geschwindigkeitsüberschreitung um eine solche höheren Ausmaßes handelt, war unter Berücksichtigung des Umstandes, daß der Berufungswerber unbescholten ist und bei einem Bruttoeinkommen von 13.400 S die Sorgepflicht für drei Kinder gegeben ist, die Höhe der Strafe spruchgemäß zu reduzieren. Eine darüber hinausgehende Reduzierung konnte wegen der eklatanten Geschwindigkeitsüberschreitung nicht vorgenommen werden.

4. Die Kostenentscheidung ist eine gesetzliche Folge der §§ 64 und 65 VStG.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. Wegschaider

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum