Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-103324/4/Weg/Km

Linz, 26.03.1996

VwSen-103324/4/Weg/Km Linz, am 26. März 1996 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Wegschaider über die Berufung des F. L. vom 17. November 1995 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft ... vom 6. November 1995, VerkR96..., nach der am 20. März 1996 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:

I. Hinsichtlich der Erfüllung des Tatbildes im Sinne des § 103 Abs.1 iVm § 101 Abs.1 lit.a KFG 1967 wird die Berufung abgewiesen und diesbezüglich das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

II. Gemäß § 21 Abs.1 VStG wird von der Verhängung einer Strafe abgesehen, jedoch der Beschuldigte dahingehend ermahnt in Hinkunft alle organisatorischen Maßnahmen zu setzen, die sicherstellen, daß die im Transportunternehmen eingesetzten LKWs und Anhänger (insbesondere im Hinblick auf die Beladung) den gesetzlichen Vorschriften entsprechen.

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 AVG iVm § 24, § 21 Abs.1, § 51 Abs.1 und § 51i VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Die Bezirkshauptmannschaft ... hat mit dem in der Präambel zitierten Straferkenntnis über den Berufungswerber wegen der Verwaltungsübertretung nach § 103 Abs.1 iVm § 101 Abs.1 lit.a KFG 1967 eine Geldstrafe von 3.000 S und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 3 Tagen verhängt, weil dieser, wie am 14. September 1995 um 15.50 Uhr auf der L... bei Strkm ... im Gemeindegebiet ............. festgestellt wurde, als Zulassungsbesitzer des Kraftwagens, Marke Magirus Deutz, Kennzeichen ............, nicht dafür gesorgt hat, daß der Kraftwagen und seine Beladung (Schotter) - unbeschadet allfälliger Ausnahmebewilligungen - den Vorschriften dieses Bundesgesetzes und der aufgrund dieses Bundesgesetzes erlassenden Verordnungen entspricht, weil durch die Beladung (Schotter) die Summe des höchsten zulässigen Gesamtgewichtes des Kraftwagens von 22.000 kg um 8.700 kg überschritten wurde.

Außerdem wurde ein Kostenbeitrag zum Strafverfahren in der Höhe von 300 S in Vorschreibung gebracht.

2. Es wird vom Berufungswerber nicht bestritten, daß es zur gegenständlichen Überladung gekommen ist, jedoch vorgebracht, daß die bei ihm beschäftigten Kraftfahrer stets auf die Einhaltung und Beachtung der Bestimmungen des höchstzulässigen Gesamtgewichtes hingewiesen werden und ihn an der gegenständlichen Übertretung kein Verschulden treffe.

Wegen dieser Überladung sei auch der Lenker (K. M.) bestraft worden und es störe das Rechtsempfinden des Berufungswerbers, daß für ein und dasselbe Delikt zwei Personen bestraft werden.

3. Der unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis aufgenommen durch Vernehmung des Beschuldigten sowie durch zeugenschaftliche Vernehmung des K. M., welcher wegen der verfahrensgegenständlichen Überladung rechtskräftig bestraft wurde, anläßlich der öffentlichen mündlichen Verhandlung am 20. März 1996, zu der ein Vertreter der belangten Behörde (obgleich im Amtsgebäude der Bezirkshauptmannschaft ...

verhandelt wurde) nicht erschienen ist. Außerdem wurde anläßlich der Verhandlung die Anzeige zur Verlesung gebracht.

Demnach steht fest, daß der Beschuldigte seit 1972 ein Fuhrwerksunternehmen, welches er von seinem Vater übernommen hat, betreibt und derzeit fünf LKWs eingesetzt hat. Es steht - insbesondere aufgrund der Aussagen des Zeugen M. desweiteren fest, daß der Beschuldigte zumindest einmal wöchentlich die Kraftfahrer anweist, den Beladungsvorschriften entsprechendes Augenmerk zu schenken und keinesfalls zu überladen. Diese Weisungen werden jeweils mündlich erteilt und insgesamt gesehen lückenlos befolgt.

Insbesondere bei Regenwetter und bei einem anstehenden Transport von Schotter (besonders Wandschotter) werden diese Weisungen wiederholt. Das Verhältnis zwischen dem Beschuldigten als Unternehmer und den Kraftfahrern ist angesichts der Größe des Unternehmens freundschaftlich bis familiär, sodaß diese Weisungen mit den bei Nichteinhaltung verbundenen Sanktionen nicht schriftlich erteilt werden. Die angedrohten Sanktionen sind für den Fall einer Überladung dergestalt, daß der Kraftfahrer sämtliche (auch den Zulassungsbesitzer betreffende) Strafen zu bezahlen hätte und im Wiederholungsfall (trotz der eher freundschaftlichen Beziehung zu den Dienstnehmern) die Kündigung in Aussicht gestellt wird. Es kam jedoch - vom gegenständlichen Vorfall abgesehen - noch nie zu Bestrafungen seitens der Behörde.

Indiz dafür, daß den Beladungsvorschriften und auch den sonstigen kraftfahrrechtlichen Vorschriften Beachtung geschenkt wird, ist die aktenkundige Tatsache, daß gegen den Berufungswerber keinerlei verwaltungsstrafrechtliche Vormerkungen aufscheinen. Das Güterbeförderungsgewerbe wird fast zur Gänze zum Zwecke der Beförderung von Baumaterialien ausgeübt, wobei fast alle Fahrten sogenannte Regiefahrten sind, bei denen sich der Preis nicht nach der Beladung sondern nach Stunden bestimmt. Der Lenker des verfahrensgegenständlichen Schottertransports ist erst seit Juni 1995 Dienstnehmer des Berufungswerbers und er wurde für die bevorstehende Transporttätigkeit nach eigenen Aussagen ausreichend eingeschult. So ist er in der ersten Zeit mit routinierteren Kraftfahrern zu den diversen Schottergruben als Beifahrer mitgenommen worden und wurde von diesen Kraftfahrern auf die Tücken der Überladungsmöglichkeit bei Wandschottertransporten aufmerksam gemacht. Es kam dann in der Folge zu keinerlei Problemen, vor allem ist dieser junge Kraftfahrer mit Ausnahme der gegenständlichen Überladung nie auffällig geworden.

4. Der unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

Es wird zwar dem Berufungswerber zugebilligt, daß er hinsichtlich der Einhaltung der kraftfahrrechtlichen Vorschriften sehr bemüht ist, es muß jedoch unter dem Blickwinkel der hinsichtlich des Kontrollsystems restriktiven Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes der Vorwurf erhoben werden, im Hinblick auf den noch unerfahrenen jungen Kraftfahrer keine ausreichenden Kontrollmaßnahmen gesetzt zu haben. Das diesbezügliche Verschulden des Berufungswerbers wird jedoch als äußerst geringfügig gewertet. Aus dem Akt sind keine Hinweise zu entnehmen, daß die gegenständliche Verwaltungsübertretung zu nennenswerten Folgen geführt hat, zumal der eingesetzte LKW technisch so ausgestaltet war, daß eine Hinauftypisierung des Gewichtes möglich gewesen wäre und außerdem anläßlich des verfahrensgegenständlichen Transportes ausreichend asphaltierte Straßen und keine Brückenbauwerke befahren wurden.

Betreffend die Verwirklichung des objektiven Tatbestandes wird - um Wiederholungen zu vermeiden - auf die zutreffenden Ausführungen der Erstbehörde verwiesen.

Gemäß § 21 Abs.1 VStG kann von der Verhängung einer Strafe abgesehen werden, wenn das Verschulden des Beschuldigten geringfügig ist und die Folgen der Übertretung unbedeutend sind. Der Beschuldigte kann jedoch gleichzeitig unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid ermahnt werden, sofern dies erforderlich ist, um ihn von weiteren strafbaren Handlungen gleicher Art abzuhalten.

Die Voraussetzungen für ein Absehen von der Strafe liegen vor. Die Notwendigkeit der Ermahnung ist in der Betriebsstruktur des gegenständlichen Transportunternehmens begründet, wonach eben gerade bei Schottertransporten (und hier insbesondere wieder bei Wandschotter) die latente Gefahr einer Überladung besteht, welche durch noch wirksamere Kontrollmaßnahmen hintanzuhalten ist.

Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. Wegschaider

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