Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-109684/12/Bi/Be

Linz, 27.05.2004

 

 

 VwSen-109684/12/Bi/Be Linz, am 27. Mai 2004

DVR.0690392
 

 

 

E R K E N N T N I S

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Karin Bissenberger über die Berufung des Herrn J K, vom 25. März 2004 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptfrau von Rohrbach vom 12. März 2004, wegen Übertretung des KFG 1967, zu Recht erkannt:
 
Die Berufung wird mangels Parteistellung als unzulässig zurückgewiesen.

 

Rechtsgrundlage:

§§ 66 Abs.4 und 63 Abs.5 AVG iVm §§ 24 und 51 Abs.1 VStG

 

 

Entscheidungsgründe:

 

 

1. Mit dem oben bezeichneten Straferkenntnis wurde über den Beschuldigten Hermann Reiter ua wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß §§ 45 Abs.4 iVm 134 Abs.1 KFG 1967 eine Geldstrafe von 100 Euro (50 Stunden EFS) verhängt, verhängt, weil er J K, der am 9. Dezember 2003 um 11.55 Uhr in St. Martin iM auf der B127 bei km 25.000 einen Kraftwagenzug unter Verwendung des Probefahrtkennzeichens (A) am Anhänger gelenkt habe, vorsätzlich zur Begehung von Verwaltungsübertretungen veranlasst habe, weil er ihn mit dem Führen des Probefahrtkennzeichens am Anhänger beauftragt habe, obwohl es sich um keine Probefahrt im Sinne des § 45 Abs.1 KFG 1967 gehandelt habe, da Zweck der Fahrt der Transport eines Baggers gewesen sei.

Gleichzeitig wurde dem Beschuldigten ein anteiliger Verfahrenskostenbeitrag auferlegt.

2. Dagegen hat der Beschuldigte fristgerecht eine auch vom Zeugen Josef Kitzmüller unterschriebene und in der Formulierung "wir" gehaltene Berufung eingebracht, die seitens der Erstinstanz ohne Berufungsvorentscheidung dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vorgelegt wurde. Da keine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, war durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden (§ 51c VStG). Der Zeuge hat in der öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 26. Mai 2004 die Berufung nicht zurückgezogen, weil er die Berufung auch auf das gegen ihn selbst anhängige Verfahren bezogen hat.

3. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat in rechtlicher Hinsicht erwogen:

Gemäß § 63 Abs.5 AVG, der gemäß § 24 VStG auch im Verwaltungsstrafverfahren anzuwenden ist, ist die Berufung von der Partei binnen zwei Wochen einzubringen...

Der Zeuge J K ist nicht Verfahrenspartei im Verwaltungsstrafverfahren gegen den Beschuldigten H R. Auch wenn gegen ihn selbst in derselben Angelegenheit ein Verwaltungsstrafverfahren bei der Bezirkshauptmannschaft Rohrbach anhängig ist, ist er im ggst Verfahren "nur" Zeuge.

Aus diesem Grund war die Berufung des Zeugen - nur in Bezug auf auf das den Beschuldigten H R betreffende Verfahren VwSen-109684 (UVS) bzw VerkR96-3110-2003 (BH Rohrbach) - mangels Parteistellung zurückzuweisen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

Mag. Bissenberger

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