Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-103330/3/Weg/Km

Linz, 30.11.1995

VwSen-103330/3/Weg/Km Linz, am 30. November 1995 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch seine 1. Kammer (Vorsitzender: Dr. Guschlbauer Berichter: Dr. Wegschaider, Beisitzer: Dr. Keinberger) über die auf das Strafausmaß eingeschränkte Berufung der K...H vom 16. November 1995 gegen das Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion ... vom 16. November 1995, VU/..., zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird mit der Maßgabe Folge gegeben, daß die Geldstrafe auf 10.000 S reduziert wird. Die Ersatzfreiheitsstrafe von 11 Tagen bleibt unverändert.

II. Der Kostenbeitrag zum Strafverfahren erster Instanz ermäßigt sich auf 1.000 S, ein Kostenbeitrag zum Berufungsverfahren war nicht vorzuschreiben.

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 AVG iVm § 19, § 24, § 51 Abs.1, § 51e Abs.2, § 64 und § 65 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Die Bundespolizeidirektion ... hat mit dem in der Präambel zitierten Straferkenntnis über die Berufungswerberin wegen der Verwaltungsübertretung nach § 99 Abs.1 lit.a iVm § 5 Abs.1 StVO 1960 eine Geldstrafe von 11.000 S und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 11 Tagen verhängt, weil diese am 18. Juni 1995 um 01.50 Uhr in W... Bundesstraße von W kommend in Richtung ... bei Strkm ... den PKW UU... in einem durch Alkohol beeinträchtigten und fahruntüchtigen Zustand gelenkt hat.

Außerdem wurde ein Kostenbeitrag zum Strafverfahren in der Höhe von 1.100 S in Vorschreibung gebracht.

Die Verwirklichung dieser Verwaltungsübertretung wurde aufgrund des durchgeführten Alkomattests (0,51 mg/l AAK) als erwiesen angenommen. Im übrigen liegt hinsichtlich der Verwirklichung des objektiven und subjektiven Tatbildes ein Geständnis vor. Die Erstbehörde ging bei der Strafbemessung von einem monatlichen Nettoeinkommen in der Höhe von 8.000 S (Notstandshilfe), von der Sorgepflicht für ein Kind und von der Vermögenslosigkeit aus. Als Milderungsgrund wurde die Unbescholtenheit der Berufungswerberin angeführt.

2. Die Berufungswerberin bringt in ihrer rechtzeitigen und auch sonst zulässigen Berufung vor, sie ersuche um Herabsetzung der Geldstrafe auf das Mindestmaß, da ihre Tochter studiere und die Aufwendungen entsprechend hoch seien. Sie fühle sich außerdem am Verkehrsunfall nicht schuldig. Sie sei ausgebildete Kfz-Technikerin und Fahrschullehrerin, derzeit jedoch ohne Anstellung. Es sei im Hinblick auf ihr Alter von 45 Jahren trotz intensiver Bemühungen auch nicht zu erwarten, eine Anstellung zu finden. Als Beweis für das Studium ihrer Tochter legt sie eine Inskriptionsbestätigung vor.

3. Die gegenständliche Entscheidung ist von folgendem (sich aus dem Akt ergebenden) Sachverhalt getragen:

Die 45-jährige Berufungswerberin ist Notstandsbezieherin und sorgepflichtig für eine studierende Tochter. Sie ist vermögenslos. Sie ist verwaltungsstrafrechtlich vollkommen unbescholten. Sie ist hinsichtlich des Grunddeliktes geständig. Der Alkoholisierungsgrad liegt zwar deutlich über der gesetzlichen Grenze, von einer schweren Alkoholisierung kann aber noch nicht gesprochen werden. Es kam bei der gegenständlichen Fahrt zu einem Verkehrsunfall mit Sachschaden.

4. Der unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

Neben dem im Materiengesetz normierten Strafrahmen ist gemäß § 19 VStG Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Überdies sind die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Rücksicht zu nehmen.

Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Der Strafrahmen liegt gemäß § 99 Abs.1 StVO 1960 zwischen 8.000 S und 50.000 S Geldstrafe und zwischen einer bis sechs Wochen Ersatzfreiheitsstrafe.

Ausschlaggebend für die Reduzierung der Geldstrafe war, daß die Berufungswerberin über ein äußerst geringes Einkommen verfügt und sie für eine studierende Tochter sorgepflichtig ist. Es sind also letztlich nur die Einkommens-, Vermögensund Familienverhältnisse der Beschuldigten, die eine Reduzierung der Geldstrafe gerechtfertigt erscheinen lassen.

Die von der Erstbehörde ausgesprochene Strafhöhe erweist sich insgesamt als tatangemessen und war sohin die Ersatzfreiheitsstrafe zu bestätigen. Eine Reduzierung der Geldstrafe auf das gesetzliche Minimum von 8.000 S war im Hinblick auf die doch deutliche Alkoholisierung und wegen des Umstandes, daß mit der Tat ein Verkehrsunfall einherging, trotz der Unbescholtenheit, die als mildernd zu werten ist, nicht vertretbar.

5. Die Kostenentscheidung ist eine gesetzliche Folge der §§ 64 und 65 VStG.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. Guschlbauer

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