Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-103334/2/Bi/Fb

Linz, 09.10.1996

VwSen-103334/2/Bi/Fb Linz, am 9. Oktober 1996 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Bissenberger über die Berufung des Herrn J T, S, L, vom 11. Oktober 1995 gegen das Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Linz vom 27. September 1995, St. 3823/95-Mi, wegen Übertretungen der Straßenverkehrsordnung 1960, zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird hinsichtlich des Schuldspruchs keine Folge gegeben, die Geldstrafen werden jedoch auf jeweils 600 S und die Ersatzfreiheitsstrafen auf 36 Stunden herabgesetzt.

II. Der Verfahrenskostenbeitrag erster Instanz ermäßigt sich auf jeweils 60 S; im Rechtsmittelverfahren fallen keine Kosten an.

Rechtsgrundlage:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 Abs.1 und 19 VStG, §§ 20 Abs.2 iVm 99 Abs.3a StVO 1960.

zu II.: §§ 64 und 65 VStG.

Entscheidungsgründe:

zu I.:

1. Die Bundespolizeidirektion Linz hat mit dem oben angeführten Straferkenntnis über den Beschuldigten wegen der Verwaltungsübertretungen gemäß 1) und 2) jeweils § 20 Abs.2 iVm 99 Abs.3a StVO 1960 Geldstrafen von 1) und 2) je 800 S und für den Fall der Uneinbringlichkeit Ersatzfreiheitsstrafen von 1) und 2) je 48 Stunden verhängt, weil er 1) am 20. Februar 1995 um 15.22 Uhr in L, S Straße stadtauswärts fahrend, 279,9 m vor dem Haus Nr. das KFZ, Kennzeichen , gelenkt und dabei die im Ortsgebiet zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h um 25 km/h überschritten habe, wie durch Messung festgestellt worden sei, und 2) habe er am 20. Februar 1995 um 15.31 Uhr in L, S Straße stadtauswärts fahrend, 298,7 m nach dem Haus Nr. das KFZ, Kennzeichen , gelenkt und dabei die im Ortsgebiet zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h um 23 km/h überschritten, wie durch Messung festgestellt worden sei.

Gleichzeitig wurde ihm ein Verfahrenskostenbeitrag von 160 S auferlegt.

2. Dagegen hat der Rechtsmittelwerber, nunmehr nicht mehr rechtsfreundlich vertreten, fristgerecht Berufung eingebracht, die seitens der Erstinstanz ohne Berufungsvorentscheidung dem unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vorgelegt wurde. Da keine 10.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, war durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden (§ 51c VStG). Die Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung konnte unterbleiben (§ 51e Abs.2 VStG).

3. Der Rechtsmittelwerber macht im wesentlichen geltend, der 20. Februar 1995 sei ein Tag in den Semesterferien gewesen, sodaß sich keine Kinder auf der Straße befunden hätten. Das Straßenstück sei beidseitig von einer 1,5 m hohen Mauer begrenzt und es habe keine Gefahr bestanden, daß ein Fußgänger die Fahrbahn überqueren könnte. Er sei vom Polizisten genötigt worden, die Begrenzungslinie zu überfahren und zum Teil am Fahrbahnrand und zur Hälfte auf der Straße anzuhalten, wodurch der nachkommende Verkehr auf die andere Fahrbahnhälfte ausweichen habe müssen und es beim Gegenverkehr zu gefährlichen Situationen gekommen sei. Das Fahrzeug habe außerdem die Sicht auf den unmittelbar vor ihm befindlichen Schutzweg verstellt. Die Gefährdung der anderen Verkehrsteilnehmer durch das Aufhalten des Fahrzeuges sei in keinem Verhältnis zur vorgeworfenen Übertretung gestanden, noch dazu befinde sich 300 m weiter eine 80-km/h-Beschränkung und bei 75 km/h sei der Bremsweg so lang, daß man noch rechtzeitig vor dem Schutzweg zum Stillstand komme. Wenn der Beamte geschult gewesen sei, dann seien die Schulungen schlecht gewesen. Es habe reger Verkehr geherrscht und der Laserstrahl könnte auch einen PKW aus dem Gegenverkehr getroffen haben.

Der Polizist habe ihm die Geschwindigkeit auf dem Gerät nicht zeigen können und ein vor 19 Monaten geeichtes Gerät könne durchaus Fehlmessungen erzeugen, was vom TÜV in Deutschland ja bewiesen worden sei. Da der Beamte am Display keine Angaben zeigen konnte und angegeben habe, er habe sie soeben weggedrückt, sei eindeutig bewiesen, daß es sich um eine Fehlmessung gehandelt habe. Der zweite Gendarmeriebeamte sei 50 m weiter entfernt zum Abkassieren in der Bushaltestelle gestanden, sodaß seine Einvernahme sinnlos sei.

Wenn in der Anzeige eine einschlägige Vormerkung als erschwerend angeführt worden sei, so halte er dem entgegen, daß er seit mehreren Jahren in der Bonusstufe 0 fahre. Überhöhte Ge schwindigkeiten seien nicht als Ursache für schwere Verkehrsunfälle anzusehen, zumal diese in erster Linie aus Unachtsamkeit und aus anderen Begleitumständen entstünden. Die Lasermessung sei nicht nur falsch, sondern auch unnötig gewesen.

Der Berufung beigelegt ist eine Zeichnung des Rechtsmittelwerbers, die die örtliche Situation auf der S Straße im Bereich des Anhaltungsortes dokumentieren soll.

4. Der unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Erstinstanz.

Folgender Sachverhalt ist entscheidungswesentlich:

Der Rechtsmittelwerber lenkte am 20. Februar 1995 gegen 15.22 Uhr den PKW auf der S Straße stadtauswärts. Die Geschwindigkeit des PKW wurde von dem gegenüber dem Haus S Straße postierten Meldungsleger RI M S mittels Lasergerät, , auf eine Entfernung von 279,9 m im Herannahen gemessen und als überhöht festgestellt. Der Meldungsleger hielt den Rechtsmittelwerber gegenüber dem Haus S Straße an und konfrontierte ihn mit dem Vorwurf einer Geschwindigkeitsüberschreitung, die laut Anzeige nach Abzug der vorgeschriebenen Toleranzwerte 25 km/h betrug. Der Rechtsmittelwerber bestritt, zu schnell gefahren zu sein und lehnte die Bezahlung einer Strafe mit der Begründung ab, daß die Laserpistole für ihn überhaupt nicht maßgebend sei, wobei er dem Meldungsleger noch vorwarf, daß es für die Polizei wohl besser wäre, Verbrecher zu fangen, als schuldlose Autofahrer zu bestrafen. Der Meldungsleger informierte ihn von der Anzeigeerstattung.

Daraufhin setzte der Rechtsmittelwerber seine Fahrt auf der S Straße stadtauswärts fort und beschleunigte demonstrativ, sodaß der Meldungsleger um 15.31 Uhr erneut eine Lasermessung auf eine Entfernung von 298,7 m im Wegfahren durchführte, die nach Abzug der vorgesehenen Toleranzwerte eine Geschwindigkeit von 73 km/h, sohin eine Überschreitung der im Ortsgebiet zulässigen Höchstgeschwindigkeit um 23 km/h, ergab.

Im Rahmen des erstinstanzlichen Verfahrens wurde der Meldungsleger zeugenschaftlich einvernommen und führte aus, er habe beide Messungen vorschriftsmäßig durchgeführt und die entsprechenden Handhabungsrichtlinien genauestens beachtet.

Er habe das Gerät mittels Schulterstütze in der Hand gehalten und beide Geschwindigkeitsmessungen seien innerhalb einer Entfernung von 300 m erfolgt, wobei sich auch keinerlei Hinweis auf eine Fehlfunktion des Gerätes ergeben hätte.

Die Funktionstüchtigkeit habe er am Beginn der Messungen um 15.00 Uhr, nämlich die Gerätefunktionskontrolle, die Zielerfassungskontrolle und die 0-km/h-Messung, durchgeführt und die Gerätefunktionskontrolle vorschriftsmäßig auch um 15.30 Uhr und am Meßende um 16.00 Uhr. Es habe keinerlei Anhaltspunkt für eine Fehlmessung oder einen Funktionsfehler des Gerätes gegeben. Der Meldungsleger hat das Meßprotokoll und den Eichschein für das verwendete Lasermeßgerät mit der Fertigungsnummer vorgelegt, woraus hervorgeht, daß das Gerät zuletzt vor dem Vorfall am 13. Juli 1993 geeicht wurde; die Nacheichfrist läuft demnach am 31. Dezember 1996 ab. Er hat zeugenschaftlich bestätigt, daß der Beschuldigte die Fahrt stadtauswärts unter demonstrativem Beschleunigen fortgesetzt habe, zumal er offenbar nicht damit gerechnet habe, daß er eine weitere Messung durchführen werde.

Für den unabhängigen Verwaltungssenat sind die zeugenschaftlichen Ausführungen des Meldungslegers insofern glaubwürdig, als der Meldungsleger für die Durchführung von Lasergeschwindigkeitsmessungen mit einem Gerät der angeführten Marke speziell geschult ist. Der Rechtsmittelwerber war während des gesamten Verfahrens nicht in der Lage, einen konkreten Fehler des Gerätes zu behaupten oder aufzuzeigen. Mit seiner generellen Ablehnung von Lasergeschwindigkeitsmeßgeräten vermag er jedoch keinerlei Anhaltspunkt dafür zu liefern, daß die als Grundlage für den Tatvorwurf herangezogenen Lasermessungen fehlerhaft gewesen sein könnten.

Dem unabhängigen Verwaltungssenat ist außerdem unbekannt, daß "eindeutige Tests des TÜV in Deutschland" Fehlmessungen bei vor 19 Monaten geeichten Geräten "bewiesen" hätten.

Sollte der Rechtsmittelwerber damit die Artikel in deutschen Autozeitschriften meinen, die im wesentlichen gegen österreichische Lasergeräte der Marke R gerichtet waren, um den Ankauf von deutschen Lasermeßgeräten in einigen deutschen Bundesländern zu befürworten, so ist ihm entgegenzuhalten, daß diese Artikel sowohl vom ADAC und der Physikalisch- Technischen Bundesanstalt Braunschweig und Berlin als auch vom österreichischen Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen eindeutig widerlegt wurden.

In rechtlicher Hinsicht ist auszuführen, daß gemäß § 20 Abs.2 StVO 1960, sofern die Behörde nicht gemäß § 43 eine geringere Höchstgeschwindigkeit erläßt oder eine höhere Geschwindigkeit erlaubt, der Lenker eines Fahrzeuges im Ortsgebiet nicht schneller als 50 km/h fahren darf.

Der unabhängige Verwaltungssenat gelangt in freier Beweiswürdigung zu der Auffassung, daß die der Anzeige zugrundegelegten beiden Lasermessungen fehlerfrei zustande gekommen sind, zumal einem in der Bedienung solcher Geräte geschulten Polizeibeamten die Einhaltung der in den Zulassungsbestimmungen vorgesehenen Kriterien für eine fehlerfreie Messung zuzumuten sind (vgl. ua. VwGH v. 16. März 1994, 93/03/0317).

Aus den zeugenschaftlichen Angaben des Meldungslegers ergibt sich kein Anhaltspunkt für etwaige Bedienungsfehler, zumal das Gerät außerdem über Selbstkontrollen verfügt, sodaß bei fehlerhafter Handhabung kein Meßwert zustande kommt. Das Straßenaufsichtsorgan ist auch nicht verpflichtet, dem beanstandeten Fahrzeuglenker in jedem Fall die Display-Anzeige zu zeigen und es bestehen auch keinerlei Bedenken gegen eine erneute Geschwindigkeitsmessung eines PKW beim Wegfahren am Ende einer Amtshandlung (vgl. ua. VwGH v. 26. März 1994, 93/03/0317).

Das verwendete Gerät ist in Österreich zugelassen und war zum Zeitpunkt der Messung ordnungsgemäß geeicht. Die in den Zulassungsbestimmungen vorgeschriebenen Toleranzabzüge von 3 km/h bei Geschwindigkeiten unter 100 km/h wurden vom Meldungsleger berücksichtigt und diese Werte den Tatvorwürfen zugrundegelegt.

Die Argumente des Rechtsmittelwerbers, es hätten sich weder Kinder noch Erwachsene auf der Fahrbahn befunden, die überdies durch eine hohe Mauer abgegrenzt sei und eine Gefahr sei einzig und allein durch den vom Meldungsleger bestimmten Anhalteort des PKW entstanden, der derart verkehrsbehindernd gewesen sei, daß sowohl die Sicht auf den Schutzweg verstellt, als auch nachkommende Fahrzeuge zum Ausweichen auf den Fahrstreifen für den Gegenverkehr gezwungen worden seien, vermögen das Verhalten des Rechtsmittelwerbers nicht in einem anderen Licht erscheinen zu lassen, weil die im Ortsgebiet zulässige Höchstgeschwindigkeit auch dann gilt, wenn sich sonst niemand auf der Fahrbahn befindet und auch sonst keinerlei Gefährdung anderer Vekehrsteilnehmer droht.

Im übrigen wurde an Ort und Stelle festgestellt, daß sich in Fahrtrichtung des Rechtsmittelwerbers kurz nach dem Haus Salzburger Straße 63 keine 80-km/h-Beschränkung befindet.

Außerdem ist die Länge des Bremsweges bei 75 km/h im Hinblick auf eine erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h irrelevant, weil dem Rechtsmittelwerber nicht eine Gefährdung von Personen auf einem Schutzweg vorgeworfen wurde, sondern die Nichteinhaltung der im Ortsgebiet erlaubten Höchstgeschwindigkeit.

Für die Beurteilung des Sachverhalts im Hinblick auf die Begehung der dem Rechtsmittelwerber vorgeworfenen Verwaltungsübertretungen ist auch die Lage des Anhalteortes unwesentlich.

Für den unabhängigen Verwaltungssenat ergibt sich auf dieser Grundlage zweifelsfrei, daß der Rechtsmittelwerber die ihm zur Last gelegten Tatbestände erfüllt und sein Verhalten jeweils als Verwaltungsübertretung zu verantworten hat, wobei aufgrund der Anhaltung durch den Meldungsleger und der nachträglichen erneuten Geschwindigkeitsüberschreitung zwei Übertretungen vorliegen.

Zur Strafbemessung ist auszuführen:

Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

Gemäß § 19 Abs.2 leg.cit. sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen und auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des StGB sinngemäß anzuwenden.

Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Der Strafrahmen des § 99 Abs.3 StVO 1960 reicht bis 10.000 S Geldstrafe bzw im Fall der Uneinbringlichkeit bis zu zwei Wochen Ersatzfreiheitsstrafe.

Aus der Begründung des Straferkenntnisses geht hervor, daß seitens der Erstinstanz eine einschlägige Vormerkung berücksichtigt wurde. Eine Rückfrage bei der Erstinstanz hat jedoch ergeben, daß der Rechtsmittelwerber bei der Bundespolizeidirektion Linz verwaltungsstrafrechtlich unbescholten ist, was als wesentlicher Milderungsgrund anzusehen ist.

Erschwerend war nach Auffassung des unabhängigen Verwaltungssenates die Uneinsichtigkeit des Rechtsmittelwerbers, die in einer neuerlichen Geschwindigkeitsüberschreitung nach der Anhaltung zum Ausdruck kam.

Auf dieser Grundlage war mit einer geringfügigen Herabsetzung der verhängten Strafen vorzugehen, wobei der Rechtsmittelwerber auch seine finanziellen Verhältnisse nicht bekanntgegeben hat, sodaß von einem Durchschnittseinkommen als Arbeiter von 10.000 S netto monatlich und dem Nichtbestehen von Vermögen und Sorgepflichten auszugehen war.

Die verhängten Strafen liegen im untersten Bereich des gesetzlichen Strafrahmens und sollen den Rechtsmittelwerber in Hinkunft zur genauesten Beachtung der Geschwindigkeitsbestimmungen anhalten.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

zu II.:

Der Ausspruch über den Verfahrenskostenersatz ist gesetzlich begründet.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Mag. Bissenberger

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