Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-103337/2/Ki/Bk

Linz, 04.12.1995

VwSen-103337/2/Ki/Bk Linz, am 4. Dezember 1995 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Alfred Kisch über die Berufung des Franz Z, vom 21. November 1995 gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf/Krems vom 7. November 1995, Zl. VerkR96-3418-1995, zu Recht erkannt:

Der Berufung wird mit der Maßgabe Folge gegeben, daß von der Verhängung einer Strafe abgesehen und gemäß § 21 Abs.1 VStG eine Ermahnung erteilt wird.

Rechtsgrundlage:

Zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 19, 21 Abs.1, 24 und 51 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf/Krems hat mit Strafverfügung vom 25. September 1995, VerkR96-3418-1995, dem Berufungswerber zur Last gelegt, er habe in der Gemeinde Km. A9, vom 24.4.1995 bis 31.5.1995 mit dem Fahrzeug Fußgänger 1. die Autobahn als Fußgänger benützt und 2. auf der Autobahn außerhalb der durch Hinweiszeichen gekennzeichneten Stellen gehalten.

Es wurden über ihn Geldstrafen bzw Ersatzfreiheitsstrafen von 2.000 S bzw 48 Stunden (Punkt 1.) sowie 900 S bzw 24 Stunden (Punkt 2.) verhängt.

Einem Einspruch gegen das Strafausmaß wurde mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 7. November 1995, VerkR96-3418-1995, keine Folge gegeben.

Der Bestrafung liegt eine Anzeige des LGK für (Verkehrsabteilung Außenstelle Klaus) zugrunde. Der Gendarmeriebeamte hat die gegenständliche Anzeige ausschließlich aufgrund von ihm zur Bearbeitung von Einspruchsangaben hinsichtlich eines anderen Verfahrens zur Verfügung gestellten Lichtbildern getätigt.

2. Gegen den obzitierten Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf/Krems hat der Berufungswerber mit Schriftsatz vom 21. November 1995 rechtzeitig Berufung erhoben. Er vertritt die Ansicht, daß das Ausmaß seines eingesehenen Verschuldens geringfügig sei. Der Gefährdung von Rechtsschutzinteressen des Staates habe gewiß keine böse Absicht zugrundegelegen.

Die Tat lasse keine sonstigen nachteiligen Folgen erkennen.

Der Rechtsmittelwerber bemängelt, daß die Strafbehörde nicht auf seine volle Geständigkeit und auf seine Schuldeinsicht eingegangen sei.

Weiters vertritt der Berufungswerber die Auffassung, daß der Umstand, daß a) im Tatbereich eine Geschwindigkeitsbeschränkung von 50 km/h bestanden habe und daher keine Gefährdung von anderen Straßenbenützern vorlag, b) die beiden Fahrstreifen der Autobahn von ihm weder betreten noch die Autobahn zu Fuß gequert wurde, zumal er nur deshalb am Pannenstreifen entlang der Leitschiene gegangen sei, da dort ein Gehen außerhalb der Leitschiene wegen einer Lärmschutzwand sowie des unwegsamen Geländes unmöglich gewesen sei, c) das Kraftfahrzeug von ihm nur deshalb an einer nicht durch Hinweiszeichen gekennzeichneten Stelle gesichert gehalten wurde, da es auf dem gesamten Autobahnabschnitt zwischen dem Nordportal des Pyhrntunnels bis zum Ende der Autobahn keinen einzigen durch Hinweiszeichen gekennzeichneten Autobahnparkplatz gebe, weitere Milderungsgründe darstellen würden.

Er habe die Tat nur deshalb begangen, weil mit dem angestrebten und erreichten Ergebnis zur Wahrheitsfindung in einem anderen Verwaltungsstrafverfahren beigetragen werden konnte.

3. Die Erstbehörde hat die Berufung samt Verfahrensakt dem O.ö. Verwaltungssenat zur Entscheidung vorgelegt und damit dessen Zuständigkeit ausgelöst. Dieser hatte, weil weder eine primäre Freiheitsstrafe noch eine 10.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch ein Einzelmitglied zu entscheiden. Eine öffentliche mündliche Verhandlung war nicht anzuberaumen, weil sich die Berufung nur gegen die Strafhöhe richtet und die Durchführung einer Verhandlung nicht ausdrücklich verlangt wurde.

4. Der unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

Zunächst wird festgehalten, daß der Berufungswerber die verfahrensgegenständliche Strafverfügung ausschließlich hinsichtlich der Strafhöhe angefochten hat. Der Schuldspruch wurde somit rechtskräftig und es ist dem O.ö.

Verwaltungssenat als Berufungsbehörde verwehrt, sich inhaltlich mit der Angelegenheit auseinanderzusetzen.

Gemäß § 21 Abs.1 VStG kann die Behörde ohne weiteres Verfahren von der Verhängung einer Strafe absehen, wenn das Verschulden des Berufungswerbers geringfügig ist und die Folgen der Übertretung unbedeutend sind. Sie kann den Beschuldigten jedoch gleichzeitig unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid ermahnen, sofern dies erforderlich ist, um den Beschuldigten von weiteren strafbaren Handlungen gleicher Art abzuhalten.

Dazu ist zunächst festzustellen, daß die Bestimmung des § 21 Abs.1 VStG die Behörde nicht zu Ermessensausübung ermächtigt (vgl. etwa VwGH 26.5.1986, 86/08/0042 ua).

Diese Bestimmung ist somit als eine Anordnung zu verstehen, die die Behörde im Rahmen der gesetzlichen Gebundenheit ermächtigt, bei Zutreffen der entsprechenden Kriterien von der Strafe abzusehen bzw mit einer Ermahnung vorzugehen. Für die Annahme, daß der Behörde in Fällen, in denen die tatbestandsbezogenen Voraussetzungen für die Anwendung des § 21 Abs.1 VStG erfüllt sind, eine Wahlmöglichkeit zwischen einem Strafausspruch und dem Absehen von der Strafe offenstehe, bleibt bei der gebotenen verfassungskonformen Auslegung kein Raum (vgl. VwGH 28.10.1980, 283, 264/80).

Dazu wird zunächst festgestellt, daß Autobahnen im Hinblick auf deren Zweckbestimmung besonders sensible Verkehrsflächen darstellen und ein rechtswidriges Handeln gegen die entsprechenden gesetzlichen Bestimmungen grundsätzlich aus generalpräventiven Gründen streng zu ahnden ist.

Im vorliegenden konkreten Falle jedoch hat der Berufungswerber - von der belangten Behörde unwidersprochen - seine Gründe bzw Motive für das ihm zur Last gelegte Verhalten dargelegt. Der O.ö. Verwaltungssenat vertritt die Auffassung, daß es einem Staatsbürger nicht verwehrt werden darf, sich die für ein gegen ihn gerichtetes Verfahren notwendigen Beweismittel zu beschaffen. Nachdem im verfahrensgegenständlichen Bereich keine andere Möglichkeit bestanden hat, mußte der Berufungswerber die Autobahn benützen. Natürlich hätte er vorher um eine Ausnahmegenehmigung ansuchen müssen. Daß er dies tatsächlich unterlassen hat, wird jedoch unter den gegebenen Umständen als geringfügiges Verschulden angesehen.

Dazu kommt noch, daß die Bestrafung letztlich ausschießlich aufgrund des einsichtigen geständigen Verhaltens des Berufungswerbers erfolgen konnte. Eine Bestrafung lediglich unter Zugrundelegung von Lichtbildern ohne exakte Ermittlung der Tatzeit würde nämlich dem verwaltungsstrafrechtlichen Konkretisierungsgebot völlig zuwiderlaufen.

Der Berufungswerber war überdies darauf bedacht, niemanden zu gefährden und hat daher sein Fahrzeug 3 m vom rechten Fahrbahnrand im Bereich einer Betriebsausfahrt abgestellt und er war überdies darauf bedacht, sich ausschließlich am Pannenstreifen entlang der Leitschiene aufzuhalten, um niemanden zu gefährden bzw zu behindern. Da im verfahrensgegenständlichen Bereich auch - von der belangten Behörde unbestritten - eine Geschwindigkeitsbeschränkung von 50 km/h bestand, war auch eine abstrakte Gefährdung von anderen Straßenbenützern eher gering. Konkret wurde vom Berufungswerber ohnehin niemand gefährdet.

Aufgrund der dargelegten Überlegungen vertritt der O.ö.

Verwaltungssenat die Ansicht, daß im vorliegenden Falle das Verschulden des Berufungswerbers tatsächlich lediglich geringfügiger Natur ist und das Verhalten des Berufungswerbers auch keine nachteiligen Folgen nach sich gezogen hat, sodaß mit einer bloßen Ermahnung das Auslangen gefunden werden kann. Die "Bestrafung" scheint geeignet, den Berufungswerber in geeigneter Weise auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens aufmerksam zu machen und ihn dadurch von weiteren derartigen Übertretungen abzuhalten.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Beilagen Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Mag. K i s c h

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