Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-103338/4/Fra/Ka

Linz, 02.04.1996

VwSen-103338/4/Fra/Ka Linz, am 2. April 1996 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Fragner über die Berufung des A, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 10.7.1995, VerkR96-12243-1994, betreffend Übertretungen der StVO 1960, zu Recht erkannt:

Die Berufung wird als verspätet zurückgewiesen.

Rechtsgrundlage:

§§ 32 Abs.2, 33, 63 Abs.5 und 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 Abs.1 und 51e Abs.1 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Folgender Sachverhalt ist entscheidungsrelevant:

Das in der Präambel angeführte Straferkenntnis wurde dem Berufungswerber (Bw) laut Zustellnachweis (Rückschein) am 25.10.1995 zu eigenen Handen zugestellt. Die Übernahme dieses Straferkenntnisses ist durch Anführung von Datum und Unterschrift des Bw auf diesem Zustellnachweis bestätigt.

Die zwei Wochen betragende Berufungsfrist begann daher mit diesem Tag und endete mit Ablauf des 8.11.1995. Das Rechtsmittel wurde jedoch erst am 9.11.1995 - somit verspätet - per Telefax bei der Erstbehörde eingebracht.

Mit Schreiben vom 5.12.1995, VwSen-103338/2/Fra/Ka, wies der O.ö. Verwaltungssenat den Berufungswerber auf die verspätete Einbringung des Rechtsmittels hin. Es wurde ihm auch nach Darstellung der wesentlichen Sach- und Rechtslage die Möglichkeit eingeräumt, binnen vier Wochen ab Erhalt dieses Schreibens einen allfälligen Zustellmangel aufzuzeigen. Eine Stellungnahme seitens des Bw ist jedoch bis zum Zeitpunkt dieser Entscheidung beim O.ö. Verwaltungssenat nicht eingelangt. Da auch aufgrund der Aktenlage keine Anhaltspunkte für einen Zustellmangel vorliegen, geht der O.ö. Verwaltungssenat von einer rechtswirksamen Zustellung des angefochtenen Straferkenntnisses am 25.10.1995 aus.

2. Der unter Punkt 1. angeführte Sachverhalt ist rechtlich wie folgt zu beurteilen:

Gemäß § 63 Abs.5 AVG (diese Bestimmung gilt aufgrund des § 24 VStG auch im Verwaltungsstrafverfahren) ist die Berufung von der Partei binnen zwei Wochen nach seiner Zustellung einzubringen. Die Zustellung des angefochtenen Straferkenntnisses erfolgte am 25.10.1995.

Die Berechnung dieser Frist ist nach § 32 Abs.2 AVG vorzunehmen. Demnach endete im konkreten Fall die Berufungsfrist mit Ablauf 8.11.1995. Das Rechtsmittel wurde jedoch trotz ordnungsgemäßer Rechtsmittelbelehrung erst am 9.11.1995 per Telefax bei der Erstbehörde eingebracht.

Gemäß § 33 Abs.4 AVG dürfen durch Gesetz festgelegte Fristen nicht geändert werden.

Gemäß § 66 Abs.4 AVG sind verspätete Berufungen zurückzuweisen.

Diese Entscheidung konnte gemäß § 51e Abs.1 VStG ohne Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung getroffen werden.

Diese Entscheidung hatte, weil im angefochtenen Straferkenntnis jeweils 10.000 S nicht übersteigende Geldstrafen verhängt wurden, das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu treffen (§ 51c VStG).

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. F r a g n e r

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum