Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-103340/11/Weg/Ri

Linz, 04.04.1996

VwSen-103340/11/Weg/Ri Linz, am 4. April 1996 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Wegschaider über die letztlich auf das Strafausmaß eingeschränkte Berufung der D L gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft ... vom 16.

November 1995, VerkR96..., nach der am 4. April 1996 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:

I. Der auf das Strafausmaß eingeschränkten Berufung wird mit der Maßgabe Folge gegeben, daß die Geldstrafe auf 2.000 S und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 5 Tage reduziert wird.

II. Der Kostenbeitrag zum Strafverfahren erster Instanz ermäßigt sich auf 200 S. Ein Kostenbeitrag zum Berufungsverfahren war nicht vorzuschreiben.

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 AVG iVm § 24, § 19, § 51 Abs.1, § 51i, § 64 und § 65 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Die Bezirkshauptmannschaft ... hat mit dem in der Präambel zitierten Straferkenntnis über die Berufungswerberin wegen der Verwaltungsübertretung nach § 52 lit.a Z10a und § 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 eine Geldstrafe von 5.000 S und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 7 Tagen verhängt, weil diese am 17. Mai 1995 um 20.29 Uhr den PKW mit dem Kennzeichen W...

auf der Westautobahn im Gemeindegebiet von A in Richtung ...

bei km ... mit einer Geschwindigkeit von 152 km/h gelenkt und dabei die erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h um 52 km/h überschritten hat.

Außerdem wurde ein Kostenbeitrag zum Strafverfahren in der Höhe von 500 S in Vorschreibung gebracht.

2. Dagegen wendet die durch Oskar Haburka vertreten gewesene Berufungswerberin sinngemäß ein, sie habe anläßlich einer Einvernahme bei der Bundespolizeidirektion Wien dem Verhandlungsverlauf infolge Sprachschwierigkeiten nicht folgen können und entsprächen die protokollierten Aussagen (nämlich: "Ich gebe die mir zur Last gelegte Verwaltungsübertretung zu und ersuche um eine milde Bestrafung") nicht den tatsächlich gemeinten. Dies habe die Berufungswerberin erst im Gespräch mit O H nach der Einvernahme festgestellt. Da es dem Vertreter der Berufungswerberin nicht möglich sei, in der Angelegenheit nach Linz zu reisen, ersucht er in seiner rechtzeitigen und auch sonst gerade noch zulässigen Berufung, den Akt an die Bundespolizeidirektion ... zu übersenden, damit er dort Akteneinsicht nehmen könne. Sollte diesem Ersuchen nicht entsprochen werden, wird gleichzeitig der Antrag gestellt, für die Einbringung der Berufung Verfahrenshilfe zu gewähren und einen Rechtsanwalt beizugeben, da die Beschuldigte selbst nicht in der Lage sei, eine Berufung selbst zu formulieren und sie sich einen Rechtsanwalt nicht leisten könne.

Hinsichtlich der Zulässigkeit der Berufung wird angemerkt, daß aus dieser gerade noch ersichtlich ist, was die Berufungswerberin begehrt. Es wird einerseits Berufung gegen ein Straferkenntnis eingelegt und andererseits mitgeteilt, daß die vor der Bundespolizeidirektion ... protokollierte Aussage (Geständnis) tatsächlich nicht so gemeint war, was den Umkehrschluß zuläßt, daß sie die Verwaltungsübertretung bestreitet.

Dem seinerzeitigen Vertreter der Berufungswerberin wurde daraufhin mit Schreiben vom 11. Dezember 1995 der gesamte Akt zur gefl. Information mit dem Bemerken übersendet, daß eine öffentliche mündliche Verhandlung vorgesehen ist. Die Aktenübersendung diene auch der Verhandlungsvorbereitung.

Mit Schreiben vom 25. März 1996 legt O H schließlich seine Vollmacht zurück.

3. Zu der am 4. April 1996 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung erschienen die Berufungswerberin sowie der als Zeuge geladene Gendarmeriebeamte Bez. Insp. Z.

Zu Beginn der mündlichen Verhandlung schränkt die Berufungswerberin ihre Berufung auf das Strafausmaß ein. Sie bringt als Begründung hiefür vor, daß sie anläßlich einer Fahrt von W nach ... noch auf niederösterreichischem Landesgebiet von einem anderen PKW-Fahrer dergestalt bedrängt wurde, daß dieser einmal knapp hinter ihr, dann neben ihr und schließlich vor ihr und umgekehrt fuhr und sie sich durch diese Fahrweise bedrängt gefühlt habe. Sie habe daher ab der 100 km/h-Beschränkung die Geschwindigkeit bewußt nicht vermindert, um den sie bedrängenden PKW-Lenker abzuschütteln. In der Folge habe sie zum nächsten Rasthaus zufahren wollen, weil sie Angst gehabt habe.

Sie bringt weiters vor, daß sie seit 1981 in Österreich sei und nunmehr als Verkäuferin 7.000 S per Monat verdiene.

Wegen der schlechten finanziellen Verhältnisse habe sie ihre Wohnung aufgeben müssen und sei zu einer Familie gezogen, bei der sie nur die alequoten Mietkosten zu zahlen hätte.

Die Berufungswerberin zeigt sich reumütig und versprach, in Hinkunft den Geschwindigkeitsbeschränkungen mehr Augenmerk zu schenken. Sie bringt vor, daß sie verwaltungsstrafrechtlich und justizstrafrechtlich vollkommen unbescholten sei. Von ihrem geschiedenen Mann erhalte sie keine Alimentation.

Die Ausführungen der Berufungswerberin, die von W zur Verhandlung angereist war und ängstlich wirkte, waren insgesamt als glaubwürdig zu bewerten und deshalb dieser Entscheidung zugrundezulegen.

4. Der unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

Neben dem im Materiengesetz normierten Strafrahmen ist gemäß § 19 VStG Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Überdies sind die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Mildungerungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen.

Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Der Strafrahmen reicht gemäß § 99 Abs.3 StVO 1960 bis zu 10.000 S.

Das Ausmaß der mit der gegenständlichen Geschwindigkeitsüberschreitung verbundenen Gefährdung der Verkehrssicherheitsinteressen ist nicht unbeachtlich, auch wenn mit der Tat selbst keine nachteiligen Folgen verbunden waren. Das "Sichgefährdetfühlen" stellt keine Notstandsituation dar, auch nicht einen Putativnotstand. Das Ausmaß des Verschuldens ist jedoch dadurch etwas geringfügiger. Als Milderungsgründe konnten die Unbescholtenheit und das reumütige Geständnis gewertet werden. In erster Linie waren es aber die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse der Beschuldigten, die zur spruchgemäßen Reduzierung der Geldstrafe führten. Die Ersatzfreiheitsstrafe konnte deshalb nicht im selben Ausmaß vermindert werden.

5. Die Kostenentscheidung ist eine gesetzliche Folge der §§ 64 und 65 VStG.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. Wegschaider

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