Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-103341/7/Sch/Rd

Linz, 04.03.1996

VwSen-103341/7/Sch/Rd Linz, am 4. März 1996 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch das Mitglied Dr. Schön über die Berufung des F H gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 9. November 1995, VerkR96-11448-1995-K, insoweit hiemit der Einspruch vom 23. Oktober 1995 gegen die Strafverfügung vom 2. Oktober 1995, GZ wie oben, wegen Übertretungen des Kraftfahrgesetzes 1967 und der Straßenverkehrsordnung 1960 (Fakten 1. bis 4.) als verspätet eingebracht zurückgewiesen wurde, zu Recht erkannt:

Die Berufung wird abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24 und 51 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land hat mit Bescheid vom 9. November 1995, VerkR-96-11448-1995-K, den Einspruch des Herrn F H, gegen die Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 2. Oktober 1995, GZ wie oben, gemäß § 49 Abs.1 VStG als verspätet eingebracht zurückgewiesen.

2. Gegen diesen Bescheid hat der Berufungswerber rechtzeitig Berufung erhoben. Die Erstbehörde hat die Berufung samt Verfahrensakt vorgelegt.

Aufgrund der geltenden Geschäftsverteilung des unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich liegt die Zuständigkeit zur Entscheidung über die Berufung gegen den eingangs angeführten Zurückweisungsbescheid hinsichtlich der Fakten 1. bis 4. der beeinspruchten Strafverfügung beim unterfertigten Mitglied, nicht jedoch bezüglich der übrigen Fakten, weshalb eine weitere Berufungsentscheidung durch das hiefür zuständige Mitglied zu ergehen haben wird.

Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung erwies sich als nicht erforderlich (§ 51e Abs.2 VStG).

3. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat folgendes erwogen:

Gemäß § 17 Abs.3 Zustellgesetz gelten hinterlegte Sendungen mit jenem Tag als zugestellt, ab dem sie zur Abholung bereitgehalten werden. Sie gelten nicht als zugestellt, wenn sich ergibt, daß der Empfänger wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte.

Die beeinspruchte Strafverfügung wurde laut Postrückschein am 10. Oktober 1995 beim Postamt hinterlegt. Damit begann die mit zwei Wochen bemessene Einspruchsfrist zu laufen und endete sohin am 24. Oktober 1995.

Der mit 23. Oktober 1995 datierte Einspruch gegen diese Strafverfügung ist bei der Erstbehörde laut Eingangsstempel am 3. November 1995 eingelangt. Wenngleich der Poststempel auf dem entsprechenden Briefumschlag teilweise unleserlich ist, war aufgrund des Eingangsdatums prima vista von einem verspätet eingebrachten Einspruch auszugehen. Es kann zwar der Argumentation der Erstbehörde nicht gefolgt werden, daß allein der behördliche Eingangsstempel die "klar ersichtliche" Verspätung zu belegen vermag, dennoch ist der Zurückweisungsbescheid im Ergebnis zu Recht ergangen. Wie der Berufungswerber nämlich in seinem Rechtsmittel gegen diesen Bescheid ausführt, sei er täglich von 6.00 Uhr morgens bis 19.00 Uhr in W tätig und es ihm daher erst ca.

am 20. (gemeint wohl: Oktober 1995) möglich gewesen, die Strafverfügung zu beheben. Er sei der Meinung gewesen, daß die 14 Tage (gemeint wohl: zwei Wochen Einspruchsfrist) ab diesem Datum gelten würden.

Diese Rechtsansicht ist allerdings im Hinblick auf die eingangs zitierte Gesetzesbestimmung unzutreffend, zumal eine rechtlich relevante Ortsabwesenheit dann nicht vorliegt, wenn jeweils abends nach berufsbedingter Abwesenheit an die Abgabestelle zurückgekehrt wird und damit von Zustellversuchen Kenntnis erlangt werden kann.

Dem Rechtsmittelwerber wurde im Rahmen des Berufungsverfahrens unter Hinweis auf die entsprechende Rechtslage Gelegenheit gegeben, eine Stellungnahme abzugeben und Beweismittel für eine entgegen der Aktenlage dennoch gegeben gewesene Rechtzeitigkeit seines Einspruches beizubringen.

Von dieser Möglichkeit hat der Berufungswerber jedoch nicht Gebrauch gemacht, sodaß seiner Berufung kein Erfolg beschieden sein konnte.

Im übrigen wird im Hinblick auf diese Rechtsfrage auf die umfangreiche Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl.

etwa VwGH 29.1.1987, 86/02/0157 ua.) verwiesen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

S c h ö n

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