Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-103344/2/Ki/Shn

Linz, 12.12.1995

VwSen-103344/2/Ki/Shn Linz, am 12. Dezember 1995 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch das Mitglied Mag. Alfred Kisch über die Berufung des Joachim W, vom 24. November 1995 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Ried/Innkreis vom 7. November 1995, Zl.VerkR96-5395-1995, zu Recht erkannt:

I: Der Berufung wird keine Folge gegeben. Die von der belangten Behörde festgesetzte Strafe wird bestätigt.

II: Zusätzlich zu den Verfahrenskosten 1. Instanz hat der Berufungswerber als Kosten für das Berufungsverfahren einen Beitrag von 160 S, ds 20 % der verhängten Geldstrafe, zu entrichten.

Rechtsgrundlagen:

zu I: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 19, 24 und 51 VStG zu II: § 64 Abs.1 und 2 VStG Entscheidungsgründe:

I.1. Mit Strafverfügung vom 2. August 1995, VerkR96-5395-1995, hat die Bezirkshauptmannschaft Ried/Innkreis über den nunmehrigen Berufungswerber gemäß § 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 eine Geldstrafe in Höhe von 1.200 S (Ersatzfreiheitsstrafe 32 Stunden) verhängt, weil er am 7.7.1995, 16.25 Uhr, mit dem PKW, in U, A8, K, Ri Wels, die auf einer Autobahn zulässige Höchstgeschwindigkeit um 31 km/h überschritten hat.

Dem dagegen erhobenen Einspruch gegen das Ausmaß der mit der Strafverfügung verhängten Strafe wurde mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid dahingehend teilweise stattgegeben, daß die verhängte Geldstrafe auf 800 S reduziert wurde.

Außerdem wurde der Berufungswerber gemäß § 64 VStG zur Leistung eines Beitrages zu den Kosten des Strafverfahrens in Höhe von 80 S (10 % der verhängten Geldstrafe) verpflichtet.

I.2. Der Rechtsmittelwerber erhebt gegen dieses Straferkenntnis Berufung mit dem Ersuchen, das Strafmaß zu korrigieren. Er erkenne das Strafverfahren nicht an, da ihm vor Ort vom Gendarmeriebeamten die Bezahlung eines Organmandates in Höhe von 500 S bzw 75 DM angeboten wurde.

I.3. Die Erstbehörde hat die Berufung samt Verfahrensakt dem O.ö. Verwaltungssenat zur Entscheidung vorgelegt und damit dessen Zuständigkeit ausgelöst. Dieser hatte, weil weder eine primäre Freiheitsstrafe noch eine 10.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch ein Einzelmitglied zu entscheiden. Eine öffentliche mündliche Verhandlung war nicht anzuberaumen, weil sich die Berufung nur gegen die Strafhöhe richtet und die Durchführung einer Verhandlung nicht ausdrücklich verlangt wurde.

I.4. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat erwogen:

Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

Gemäß § 19 Abs.2 VStG sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Laut ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes handelt es sich bei der Strafzumessung innerhalb eines gesetzlichen Strafrahmens um eine Ermessensentscheidung, die von der Behörde nach den vom Gesetzgeber im § 19 VStG festgelegten Kriterien vorzunehmen ist. Eine Rechtswidrigkeit bei der Strafbemessung liegt dann nicht vor, wenn die Behörde von dem ihr eingeräumten Ermessen im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht hat. Demgemäß obliegt es der Behörde, in Befolgung des § 60 AVG (§ 24 VStG) in der Begründung des Bescheides die für die Ermessensübung maßgebenden Umstände und Erwägungen insoweit aufzuzeigen, als dies für die Rechtsverfolgung durch die Parteien des Verwaltungsverfahrens und für die Nachprüfbarkeit des Ermessensaktes in Richtung auf seine Übereinstimmung mit dem Ziel des Gesetzes erforderlich ist.

Wie die belangte Behörde zu Recht ausgeführt hat, gehören Überschreitungen der erlaubten Höchstgeschwindigkeit zu den gravierendsten Verstößen gegen die Bestimmungen der Straßenverkehrsordnung und stellen eine der häufigsten Unfallursachen dar. Aus generalpräventiven Gründen ist daher eine entsprechend strenge Bestrafung vonnöten. Wenn nun die belangte Behörde im vorliegenden Fall den gesetzlichen Strafrahmen (Geldstrafe bis zu 10.000 S) lediglich bis zu acht Prozent ausgeschöpft hat, so kommt bereits in klarer Weise zum Ausdruck, daß lediglich die bloße Ordnungswidrigkeit des Verhaltens des Berufungswerbers bewertet wurde.

Mit der Argumentation, daß vom Gendarmeriebeamten vor Ort die Bezahlung eines Organmandates angeboten worden wäre, ist im vorliegenden Fall nichts zu gewinnen. Wie die belangte Behörde zu Recht dargelegt hat, besteht ein Wahlrecht des Wacheorganes, ein Organmandat zu verhängen oder die Anzeige zu erstatten (vgl auch Erkenntnis VwGH vom 24. Februar 1995, 94/02/0520). Jedenfalls ist aus dem Umstand, daß die Ausstellung eines Organmandates möglich ist, nicht abzuleiten, daß letztlich die Bestrafung nur im Ausmaß der für das Organmandat vorgesehenen Geldstrafe vorgenommen wird.

Die belangte Behörde hat berücksichtigt, daß der Berufungswerber letztlich anläßlich der Anhaltung doch zur Bezahlung eines Organmandates bereit gewesen wäre und auch die bisherige verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit des Berufungswerbers als strafmildernd gewertet. Die belangte Behörde hat ferner bereits die finanzielle Situation bzw die sozialen Verhältnisse des Berufungswerbers entsprechend berücksichtigt und es wird seitens der erkennenden Behörde keine Rechtswidrigkeit bei der Ausübung des Ermessens durch die belangte Behörde festgestellt.

Im Hinblick auf die oben dargelegten Erwägungen kann somit eine Rechtswidrigkeit bei der Strafbemessung nicht festgestellt werden und es war spruchgemäß zu entscheiden.

II. Der Kostenausspruch stützt sich auf die im Spruch angeführte gesetzliche Bestimmung.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Beilage Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Mag. K i s c h

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