Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-109967/14/Bi/Be

Linz, 06.06.2005

 

 

 VwSen-109967/14/Bi/Be Linz, am 6. Juni 2005

DVR.0690392
 

 

 

E R K E N N T N I S

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Karin Bissenberger über die Berufung des Herrn R P, vertreten durch RA Mag. H E, vom 5. August 2004 gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Gmunden vom 29. Juni 2004, VerkR96-10739-2003, wegen Übertretungen der Straßenverkehrsordnung 1960, aufgrund des Ergebnisses der am 12. Mai 2005 durchgeführten öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung (samt mündlicher Verkündung der Berufungsentscheidung) zu Recht erkannt:

 

Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis in allen drei Punkten behoben und das Verwaltungsstrafverfahren jeweils ohne Vorschreibung von Verfahrenskostenbeiträgen eingestellt.

 

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 Abs.1, 51i, 45 Abs.1 Z1 1.Alt. und 66 VStG

 

 

Entscheidungsgründe:

1. Mit dem oben bezeichneten Straferkenntnis wurde über den Beschuldigten wegen Verwaltungsübertretungen gemäß 1) §§ 16 Abs.1 lit.a iVm 99 Abs.3 lit.a StVO 1960, 2) §§ 16 Abs.1 lit.c iVm 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 und 3) § 16 Abs.2 lit.b iVm 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 Geldstrafen von 1), 2) und 3) jeweils 72 Euro (jeweils 34 Stunden EFS) verhängt, weil er am 20. November 2003 um 6.22 Uhr den Kombi auf der Salzkammergut Straße B145 von Ebensee kommend in Fahrtrichtung Gmunden gelenkt habe, wobei er am Ende der Geraden nach der Kreuzung mit der Bichlhof Landesstraße (unmittelbar nach der Tankstelle) 3 Fahrzeuge überholt habe, obwohl er

  1. einen entgegenkommenden Straßenbenützer gefährdet und behindert habe,
  2. nicht einwandfrei erkennen habe können, dass er sein Fahrzeug nach dem Überholvorgang in den Verkehr würde einordnen können, ohne andere Straßenbenützer zu gefährden oder zu behindern und
  3. ungenügende Sicht gehabt habe.

Gleichzeitig wurden ihm Verfahrenskostenbeiträge von 21,60 Euro auferlegt.

2. Dagegen hat der Berufungswerber (Bw) fristgerecht - seinem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wurde mit Erkenntnis des Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich (UVS) vom 21. September 2004, VwSen-109967/4/Bi/Be, Folge gegeben - Berufung eingebracht, die seitens der Erstinstanz ohne Berufungsvorentscheidung dem UVS vorgelegt wurde. Da keine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, war durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden (§ 51c VStG). Am 12. Mai 2005 wurde eine öffentliche mündliche Berufungsverhandlung an Ort und Stelle in Anwesenheit des Bw, seines rechtsfreundlichen Vertreters RA Mag. H E, des Zeugen M L sowie des technischen Amtssachverständigen Ing. R H durchgeführt. Der Vertreter der Erstinstanz war entschuldigt. Die Berufungsentscheidung wurde mündlich verkündet.

3. Der Bw macht im Wesentlichen geltend, der Tatort sei ungenügend konkretisiert, weil nicht der Straßenkilometer genannt worden sei. Es sei auch unzulässig, für einen Überholvorgang drei getrennte Verwaltungsstrafen zu bekommen. § 16 Abs.1 lit.a StVO beziehe sich tatbestandsmäßig nicht auf eine am Ende des Überholvorgangs eintretende Gefährdung oder Behinderung anderer Straßenbenützer. Es sei für ihn problemlos möglich gewesen, die Überholstrecke zu überblicken, weil er sein Fahrzeug rechtzeitig seitlich nach links versetzt habe und dadurch Hindernisse rechtzeitig wahrnehmen hätte können. Für ihn sei unzweifelhaft gewesen, dass er sich nach dem Überholen wieder in den Verkehr würde einordnen können, ohne entgegenkommende oder überholte Straßenbenützer zu gefährden oder zu behindern, sodass auch § 16 Abs.1 lit.c StVO nicht verletzt sei. Er habe aus seiner Position zu jeder Zeit des Überholvorganges und auch bei der Einleitung immer genügend Sicht auf die vor ihm liegende Fahrbahn gehabt. Er habe aber eine ganz andere Sichtposition gehabt als der Anzeiger L, weil er sich weiter links befunden habe. Die Straßenstelle sei auch keine unübersichtliche Kurve im Sinne des § 16 Abs.2 lit.b StVO. Diesbezüglich wird die Einholung eines Gutachtens eines Kfz-Sachverständigen beantragt.

Weiters führt der Bw aus, die Angaben des Anzeigers stellten dessen subjektiven Wahrnehmungen dar, wobei ihm keine Böswilligkeit unterstellt werde, weil aus seiner Sicht seine Angaben verständlich seien. Der Zeuge habe aber keine besondere Schulung oder Kenntnisse im Abschätzen von Wegstrecken, Sichtstrecken, Geschwindigkeiten, wobei sich auch ein weiteres Fahrzeug zwischen ihm und dem Lkw befunden habe. Der Anzeige könne nicht beurteilen, welche Sicht er, der Bw, haben konnte oder nicht. Er habe auch zB nicht das Kennzeichen des angeblich gefährdeten Fahrzeuges oder des Lkw notiert und das Kennzeichen sei ihm auch nicht in Erinnerung geblieben.

Die von ihm überholten Fahrzeuge seien etwa 60 km/h gefahren und er habe bei ausreichender Sicht zunächst zwei Fahrzeuge überholt und, da er weiterhin genügend Sicht gehabt habe, den Überholvorgang fortgesetzt und auch noch den vor ihm fahrenden Lkw überholt. Von seiner Sichtposition links neben dem
2. überholten Fahrzeug sei die vor ihm liegende Strecke problemlos einzusehen gewesen. Es sei richtig, dass ihm ein Fahrzeug entgegengekommen sei, wobei er sich zu diesem Zeitpunkt schon wieder auf dem rechten Fahrstreifen eingeordnet habe, sodass dieser Verkehrsteilnehmer zu keiner Zeit gefährdet oder behindert worden sei. Er habe auch nicht an einer unübersichtlichen Stelle überholt und daher die ihm zur Last gelegten Übertretungen nicht begangen. Beantragt wird Verfahrenseinstellung, in eventu die Anwendung des § 21 VStG, da er unbescholten sei.

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Erstinstanz sowie Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung an Ort und Stelle - die Kreuzung B145/Bichlhofstraße mit der daran in Fahrtrichtung Gmunden anschließenden Tankstelle war problemlos, auch vom Bw, auch ohne Angabe eines Straßenkilometers zu finden - bei der der Bw und sein Rechtsvertreter beide gehört, die Ausführungen in der Begründung des angefochtenen Straferkenntnisses berücksichtigt, der Zeuge unter Hinweis auf die Wahrheitspflicht des § 289 StGB einvernommen, ein ausführlicher Ortsaugenschein mit genauer Überprüfung der Sichtverhältnisse durchgeführt und auf dieser Grundlage ein kfztechnisches Gutachten durch den Amtssachverständigen Ing. Hagen erstellt wurde.

Folgender Sachverhalt ist entscheidungswesentlich:

Der Zeuge M L fuhr am Vorfallstag gegen 6.22 Uhr, wie an jedem Arbeitstag, auf der B145 aus Richtung Ebensee kommen in Richtung Gmunden, wobei er im Bereich der genannten Kreuzung bzw Tankstelle als Lenker des 2. Pkw hinter einem mit Rundholz beladenen Lkw-Zug nach eigenen Angaben mit etwa 70 km/h im Rahmen einer eher aufgelockerten Kolonne nachfuhr. Da der Abstand zwischen ihm und dem Pkw vor ihm, wie auch zwischen diesem Pkw und dem davor fahrenden Lkw-Anhänger ca 20 - 25 m betrug, fand er die Situation auch nicht weiter gefährlich, als er einen überholenden Pkw links neben dem seinen schon im Bereich vor der 1. Tankstellenzufahrt bemerkte. Dieser Pkw überholte den des Zeugen und den davor befindlichen Pkw und hätte ausreichende Möglichkeit gehabt, sich hinter dem Lkw-Zug einzuordnen, überholte aber auch noch diesen, wobei der Zeuge aus seiner Position auf dem rechten Fahrstreifen der B145 nach eigenen Angaben beobachtete, dass sich dieser Pkw, der vom Bw gelenkt wurde, im Bereich der links vor der Kurve befindlichen Busbucht vor dem Lkw-Zug einordnete, wobei sich im Gegenverkehr ein am Scheinwerferlicht - um 6.22 Uhr des 20. November 2003 war es noch dunkel und dort gibt es keine Straßenbeleuchtung - erkennbarer Pkw näherte, sodass der Zeuge, der die Situation aus der Entfernung von etwa 200 m aus seiner Fahrposition - der Zeuge befand sich nach eigenen Aussagen etwa auf Höhe der 2. Tankstellenzufahrt, als sich der Bw vor dem Lkw-Zug wieder einordnete - mitverfolgte, diese etwas knapp einschätzte. Er meinte festzustellen, dass das Scheinwerferlicht des entgegenkommenden Pkw etwas nach (in dessen Fahrtrichtung gesehen) rechts gegangen seien, der Pkw also dem Fahrzeug des Bw ausweichen habe müssen. Er konnte in der Verhandlung nicht sagen, ob dieser Pkw in die Busbucht ausgewichen sei und auch das Kennzeichen dieses Pkw hat er nicht festgehalten. Ihm ist aber dezidiert nicht aufgefallen, dass sich die Lichter abgesenkt hätten, was der Fall wäre, wenn der Lenker eine Vollbremsung durchgeführt hätte. Er habe aus seinem Blickwinkel den Eindruck gehabt, der Bw habe durch sein Überholen vor der unübersichtlichen Kurve den entgegenkommenden Pkw Lenker gefährdet und behindert und daher habe der nach seinem Eintreffen an seiner Arbeitsstelle, der BH Gmunden, sofort ein Gedächtnisprotokoll aufgesetzt, das als Grundlage für den Tatvorwurf herangezogen wurde.

Der Bw fuhr nach eigenen Angaben am Vorfallstag ausnahmsweise erst gegen 6.22 Uhr mit seinem Pkw, einem Toyota Corolla 1600 4WD mit 108 PS, auf der B145 aus seinem Wohnort Ebensee in Richtung Gmunden, normalerweise fahre er um ca 4.30 Uhr dort. Da er bereits seit Traunkirchen in der Kolonne, die sich hinter dem genannten Lkw-Zug, einem Holztransporter, dessen Ausmaß der Beladung der Bw nicht mehr angeben konnte, gebildet hatte, mitgefahren war und ihm die für Überholmanöver von der Länge her geeignete Strecke bestens bekannt war, vergrößerte er den Abstand zum vor ihm fahrenden Pkw (des Zeugen L ) auf etwa 30 - 40 m, um besser nach vorne sehen zu können, erkannte, dass sich kein Gegenverkehr näherte, beschleunigte daraufhin und setzte zum Überholen der beiden vor ihm fahren Pkw an, als er sich etwa auf Höhe der vor der 1. Tankstellenzufahrt befindlichen Zufahrt befand. Dabei sei es für ihn keine Frage gewesen, dass er sich nach dem Überholen der beiden Pkw, das er ursprünglich beabsichtigte, wieder gefahrlos einordnen würde können, zumal der Abstand zwischen dem Lkw-Anhänger und dem 1. Pkw ca 30 - 40 m betragen habe. Er habe auf eine Geschwindigkeit von nicht ganz 100 km/h beschleunigt und, als er aus seiner Position auf dem linken Fahrstreifen erkannt habe, dass ein Überholen des Lkw-Zuges auch noch gefahrlos möglich sein werde, habe er sich auch dazu entschlossen. Als er sich auf Höhe des Führerhauses befunden habe, habe er den Scheinwerferkegel eines entgegenkommenden Fahrzeuges erkannt und unwillkürlich beschleunigt, um sich vor dem Lkw-Zug einordnen zu können. Er konnte nicht sagen, ob der entgegenkommende Pkw in der Mitte seines Fahrstreifens oder an dessen Rand um die Kurve gekommen sei, betonte aber, das Wiedereinordnen sei sich leicht ausgegangen, zumal zwischen ihm und dem entgegenkommenden Pkw noch ein Abstand von ca 1,5 Leitpflockentfernungen, also ca 50 m, gewesen sei. Ihm sei nicht aufgefallen, dass der Pkw-Lenker gebremst hätte, habe aber auch nicht in den Rückspiegel geblickt.

Der Amtssachverständige Ing. H (SV) hat an Ort und Stelle die angegebenen Entfernungen mittels Messrad nachgemessen, die einzelnen Schritte des Überholvorganges aus der Sichtposition des Zeugen bzw des Bw nachvollzogen und ua einen Lkw-Zug aufgehalten, um dessen Lenker zum Anhalten an der vom Bw und dem Zeugen genannten Stellen zu veranlassen, um beurteilen zu können, ob der Zeuge aus seiner Position innerhalb der Kolonne genügend Sichtmöglichkeiten haben konnte, um seine Aussage entsprechend nachvollziehen zu können.

Im auf dieser Grundlage erstellten SV-Gutachten gelangt der SV zur Auffassung, dass die Angaben des Zeugen zwar nachvollziehbar, aber im Hinblick auf entscheidende Parameter nicht ausreichend objektivierbar sind, weil weder der entgegenkommende Pkw-Lenker noch der Lenker des Lkw-Zuges bekannt sind, deren Aussagen zur Geschwindigkeit und zu dem jeweiligen Tiefenabständen jedoch zur exakten Beurteilung der Tatvorwürfe von wesentlicher Bedeutung wären.

Im genannten Abschnitt der B145 besteht keine Geschwindigkeitsbeschränkung und es war zur Vorfallszeit dunkel, sodass ein um die Kurve entgegenkommender Pkw bereits am Scheinwerferlicht erkennbar ist, bevor der Pkw sichtbar ist. Die Sichtprobe hat ergeben, dass der Zeuge L aus seiner Position etwa auf Höhe der 2. Tankstellenausfahrt je nach Augenblicksposition des mit Rundholz beladenen Lkw-Zuges rechts an den vor ihm fahrenden Fahrzeugen vorbei sehr wohl Sicht auf die Busbucht haben konnte.

Der SV hat ausgeführt, für die Erstellung eines Weg-Zeit-Diagrammes sei die Bestimmung der Geschwindigkeit des Gegenverkehrs zumindest größenordnungsmäßig erforderlich und aus den Angaben des Zeugen hätten sich keine Gesichtspunkte ergeben, aufgrund derer die Geschwindigkeit des Gegenverkehrs objektivierbar sei. Im genannten Straßenabschnitt seien außerdem Geschwindigkeiten zwischen 100 km/h und ca 40 km/h möglich. Ebenso wenig objektivierbar seien die Fahrzeugabstände, insbesondere der Tiefenabstand zwischen dem Pkw des Bw und dem entgegenkommenden Pkw bei Einleitung des Einschervorganges durch den Bw und bei Beendigung des Einschervorganges. Auch wenn der Zeuge, der aus 180 bis 200 m Entfernung den Vorfall beobachtet hat, subjektiv den Eindruck hatte, es sei sich knapp aber gerade noch ausgegangen, sei es je nach Geschwindigkeit des Gegenverkehrs sehr wohl möglich, die Schilderung des Bw, der angegeben habe, zwischen seinem und dem Pkw im Gegenverkehr habe bei seinem Einordnen noch eine Entfernung von ca 50 m bestanden, nachzuvollziehen, wobei auch glaubwürdig sei, dass der Bw den Einschervorgang durch entsprechendes Gasgeben verkürzt hat. Geht man zugunsten des Bw von den günstigsten Annahmen aus, lässt sich ein noch rechtzeitiges Einordnen rechnerisch nachvollziehen. Um beurteilen zu können, ob es tatsächlich zu einer Gefährdung oder Behinderung gekommen ist, wäre die Befragung des im Gegenverkehr befindlichen Lenkers bzw des Lenkers des Holztransporters erforderlich gewesen.

 

In rechtlicher Hinsicht hat der Unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

Gemäß § 16 Abs.1 StVO 1960 darf der Lenker eines Fahrzeuges nicht überholen

lit.a, wenn andere Straßenbenützer, insbesondere entgegenkommende, gefährdet oder behindert werden können oder wenn nicht genug Platz für ein gefahrloses Überholen vorhanden ist, ...

lit.c, wenn er nicht einwandfrei erkennen kann, dass er sein Fahrzeug nach dem Überholvorgang in den Verkehr einordnen kann, ohne andere Straßenbenützer zu gefährden oder zu behindern.

Gemäß § 16 Abs.2 lit.b StVO 1960 darf der Lenker eines Fahrzeuges bei ungenügender Sicht und auf unübersichtlichen Straßenstellen, zB vor und in unübersichtlichen Kurven und vor Fahrbahnkuppen nicht überholen; es darf jedoch überholt werden, wenn die Fahrbahn durch eine Sperrlinie geteilt ist und diese Linie von überholenden Fahrzeug nicht überragt wird.

Dem Bw wurde eine konkrete Gefährdung und Behinderung des Gegenverkehrs vorgeworfen; weiters habe er nicht erkennen können, dass er sein Fahrzeug nach dem Überholvorgang in den Verkehrs würde einordnen könen, ohne andere Straßenbenützer zu gefährden oder zu behindern; und er habe ungenügende Sicht gehabt.

Eine konkrete Gefährdung und Behinderung des entgegenkommenden Lenkes war ohne jeden Zweifel nicht erweisbar. Der Bw, der die beiden Pkw, wie auch der Zeuge bestätigte, bei besten Verhältnissen überholt hat, befand sich bereits auf dem linken Fahrstreifen mit einer Geschwindigkeit von ca 95 - 100 km/h, als er den Entschluss fasste, auch noch den Lkw-Zug zu überholen. Als er sich bereits auf Höhe des Führerhauses des Lkw befand, erblickte er den Lichtschein eines selbst noch nicht für ihn sichtbaren Fahrzeuges hinter der folgenden unübersichtlichen Kurve und beschleunigte für den Wiedereinordnungsvorgang weiter. Zum Zeitpunkt des Wiedereinordnens, nämlich als der Bw sich bereits in Schrägstellung in der Fahrbahnmitte befand, kam dieser Pkw mit nicht zuordenbarer Geschwindigkeit und nicht mehr nachvollziehbarer Position auf seinem Fahrstreifen - er fuhr in seiner Fahrtrichtung in eine Rechtskurve, daher ist auch nicht auszuschließen, dass er äußerst rechts fuhr - um die Kurve, wobei der Bw den Abstand für diesen Zeitpunkt mit ca 1,5 Leitpflockabständen, dh ca 50 m angab. Es sei sich so leicht ausgegangen, dass er nicht einmal mehr in den Rückspiegel geschaut habe, ob der Lenker gebremst habe. Der SV konnte diese Schilderungen rechnerisch nachvollziehen und mangels objektivierbarer anderer Annahmen auch nicht widerlegen, wobei der Überholvorgang jedenfalls noch vor der unübersichtlichen Kurve beendet wurde, nämlich nach glaubwürdigen Aussagen des Zeugen Laimer etwa auf Höhe der links befindlichen Busbucht. Damit war aber auch nicht mit der für ein Verwaltungsstrafverfahren erforderlichen Sicherheit von einem Überholen bei ungenügender Sicht auszugehen (vgl VwGH 3.7.1996, 95/03/0297), und nach den Berechnungen des SV unter Zugrundelegung der für den Bw günstigsten Annahmen konnte dieser auch bei Beginn des Überholmanövers des Lkw-Zuges von der Gefahrlosigkeit des Wiedereinordnens ausgehen.

Insgesamt war daher die Erfüllung der dem Bw zur Last gelegten Tatbestände mangels objektivierbarer Anhaltspunkte nicht mit dem für ein Verwaltungsstrafverfahren erforderlichen Sicherheit erweisbar, sodass im Zweifel zugunsten des Bw spruchgemäß zu entscheiden war. Naturgemäß waren damit auch Verfahrenskostenbeiträge nicht vorzuschreiben.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

Mag. Bissenberger

 
 

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