Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-103351/6/Ki/Shn

Linz, 29.01.1996

VwSen-103351/6/Ki/Shn Linz, am 29. Jänner 1996 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch das Mitglied Mag. Alfred Kisch über die Berufung des Ernst W, vom 23. November 1995, gegen das Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Wels vom 23.

Oktober 1995, Zl.III-St-1167/95, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 24. Jänner 1996 hinsichtlich Faktum 2 zu Recht erkannt:

I: Die Berufung wird hinsichtlich Faktum 2 als unbegründet abgewiesen. In diesem Punkt wird das angefochtene Straferkenntnis nach der Maßgabe bestätigt, daß die Bezeichnung für das Tatfahrzeug "Mercedes Kombi 207 D" zu lauten hat.

II: Der Berufungswerber hat hinsichtlich Faktum 2 zusätzlich zu den Verfahrenskosten 1. Instanz als Kosten für das Berufungsverfahren einen Beitrag von 1.000 S, ds 20 % der verhängten Geldstrafe, zu entrichten.

Rechtsgrundlagen:

zu I: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 19, 24, und 51 VStG zu II: § 64 Abs.1 und 2 VStG Entscheidungsgründe:

I.1. Die Bundespolizeidirektion Wels hat mit dem nunmehr angefochtenen Straferkenntnis vom 23. Oktober 1995, Zl.III-St-1167/95, über den Berufungswerber ua wegen einer Verwaltungsübertretung nach § 36 lit.a KFG gemäß § 134 Abs.1 KFG eine Geldstrafe in Höhe von 5.000 S (Ersatzfreiheitsstrafe 1 Woche) verhängt, weil er am 16.3.1995 um 15.25 Uhr in Linz, nächst Nr. 305 in Richtung stadteinwärts den Kombi gelenkt hat, obwohl das Kfz nicht zum Verkehr zugelassen war, da die Kennzeichen einem VW-Golf zugewiesen waren. Außerdem wurde er gemäß § 64 VStG hinsichtlich der gegenständlichen Verwaltungsübertretung zur Leistung eines Beitrages zu den Kosten des Strafverfahrens in Höhe von 10 % der Strafe, ds 500 S, verpflichtet.

I.2. Der Berufungswerber erhob gegen dieses Straferkenntnis mit Schreiben vom 23. November 1995 Berufung und ersuchte um Einstellung des Verfahrens. Es liege eine Verjährung vor.

Darüber hinaus geht aus dem Inhalt der Berufung hervor, daß der Berufungswerber auch die Strafhöhe als zu hoch bemessen ansieht.

I.3. Die Erstbehörde hat die Berufung samt Verfahrensakt dem O.ö. Verwaltungssenat zur Entscheidung vorgelegt und damit dessen Zuständigkeit ausgelöst. Dieser hatte, da hinsichtlich der gegenständlichen Bestrafung weder eine primäre Freiheitsstrafe noch eine 10.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt wurden, durch ein Einzelmitglied zu entscheiden.

I.4. Der unabhängige Verwaltungssenat hat durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt sowie Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 24. Jänner 1996 Beweis erhoben. Der Berufungswerber hat sich unmittelbar vor der Verhandlung mit der Begründung, daß er erkältet sei, telefonisch entschuldigt und eine Vertagung der Verhandlung beantragt. Die belangte Behörde hat an der Verhandlung ohne Angabe von Gründen nicht teilgenommen.

I.5. In freier Beweiswürdigung gelangt der O.ö.

Verwaltungssenat zur Auffassung, daß im vorliegenden Falle die persönliche Einvernahme des Berufungswerbers nicht erforderlich ist. Der ihm zur Last gelegte Sachverhalt wird nicht bestritten und ist durch das lt. Aktenlage ordnungsgemäß durchgeführte Ermittlungsverfahren durch die belangte Behörde eindeutig belegt. Es bestehen somit keine Bedenken, den von der belangten Behörde festgestellten Sachverhalt der Berufungsentscheidung zugrundezulegen.

I.6. Nach Würdigung der erhobenen Beweise hat der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich wie folgt erwogen:

Gemäß § 36 lit.a KFG 1967 dürfen Kraftfahrzeuge grundsätzlich auf Straßen mit öffentlichem Verkehr nur verwendet werden, wenn sie zum Verkehr zugelassen sind oder mit ihnen behördlich bewilligte Probe- oder Überstellungsfahrten durchgeführt werden.

In diesem Punkt hat das Ermittlungsverfahren in klarer Weise ergeben, daß das verfahrensgegenständliche Kraftfahrzeug nicht zum Verkehr zugelassen war und auch keine behördlich bewilligte Probe- oder Überstellungsfahrt durchgeführt wurde, weshalb die vorgeworfene Verwaltungsübertretung als erwiesen angesehen wird.

Gründe, welche ein Verschulden des Berufungswerbers an der Verletzung der gegenständlichen Verwaltungsvorschrift ausschließen würden, wurden nicht behauptet und sind letztlich im Verfahren auch nicht hervorgekommen, weshalb der Berufungswerber diese vorgeworfene Verwaltungsübertretung auch in subjektiver Hinsicht zu vertreten hat.

Die Spruchkorrektur war zur Konkretisierung des Tatfahrzeuges erforderlich.

Was die Argumentation hinsichtlich einer Verjährung anbelangt, so hat die belangte Behörde innerhalb der gemäß § 31 Abs. 2 VStG sechsmonatigen Verfolgungsverjährungsfrist eine taugliche Verfolgungshandlung (Ladung zur mündlichen Verhandlung) gesetzt. Die Verfolgung des Berufungswerbers wegen der gegenständlichen Verwaltungsübertretung war daher gemäß § 31 Abs. 1 VStG zulässig. Darüber hinaus sind seit der Begehung der Verwaltungsübertretung noch keine drei Jahre vergangen, weshalb auch weder eine Strafbarkeits- noch eine Vollstreckbarkeitsverjährung im Sinne des § 31 Abs.3 VStG vorliegt.

I.7 Was die Straffestsetzung (§ 19 VStG) anbelangt, so ist festzustellen, daß die belangte Behörde von dem ihr eingeräumten Ermessensspielraum nicht rechtswidrig Gebrauch gemacht hat. Die Strafe wurde tat- und schuldangemessen festgesetzt. Als erschwerend ist zu berücksichtigen, daß der Berufungswerber bereits wiederholt wegen einer Übertretung nach § 36 lit.a KFG bestraft werden mußte, weshalb trotz der gegebenen finanziellen Situation des Berufungswerbers (geringes Einkommen, kein Vermögen, allerdings auch keine Sorgepflichten) eine entsprechend strenge Bestrafung erforderlich ist, um ihm die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens spürbar vor Augen zu führen. Bei dem vom Gesetz festgelegten Strafrahmen (Geldstrafe bis zu 30.000 S) ist die Strafbemessung durchaus als angemessen zu betrachten.

Darüber hinaus ist auch aus generalpräventiven Gründen eine Herabsetzung der von der belangten Behörde festgelegten Strafe nicht vertretbar.

Im Hinblick auf die oben dargelegten Erwägungen kann somit eine Rechtswidrigkeit bei der Strafbemessung nicht festgestellt werden und es war spruchgemäß zu entscheiden.

II. Der Kostenausspruch stützt sich auf die im Spruch angeführte gesetzliche Bestimmung.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Beilage Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Mag. K i s c h

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