Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-103353/9/Ki/Shn

Linz, 29.01.1996

VwSen-103353/9/Ki/Shn Linz, am 29. Jänner 1996 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch seine 9. Kammer (Vorsitzender: Dr. Bleier, Beisitzer: Dr. Leitgeb, Berichter: Mag. Kisch) über die Berufung des Ernst W, vom 23. November 1995 gegen das Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Wels vom 23.

Oktober 1995, Zl.III-St-867/95, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 24. Jänner 1996 zu Recht erkannt:

I: Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen. Das angefochtene Straferkenntnis wird vollinhaltlich bestätigt.

II: Zusätzlich zu den Verfahrenskosten 1. Instanz hat der Berufungswerber als Kosten für das Berufungsverfahren einen Beitrag von 4.000 S, ds 20 % der verhängten Geldstrafe, zu entrichten.

Rechtsgrundlagen:

zu I: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 19, 24 und 51 VStG zu II: § 64 Abs.1 und 2 VStG Entscheidungsgründe:

I.1. Die Bundespolizeidirektion Wels hat mit dem nunmehr angefochtenen Straferkenntnis vom 23. Oktober 1995, Zl.III-St-867/95, über den Berufungswerber wegen einer Verwaltungsübertretung nach § 64 Abs. 1 KFG gemäß § 134 Abs.1 KFG eine Geldstrafe in Höhe von 20.000 S (Ersatzfreiheitsstrafe 4 Wochen) verhängt, weil er am 3.3.1995 um 15.32 Uhr in Wels, auf der in Höhe der Kreuzung mit der L in Richtung Süden den Kombi gelenkt hat, ohne im Besitze einer für diese Gruppe gültigen Lenkerberechtigung zu sein. Außerdem wurde er gemäß § 64 VStG hinsichtlich der gegenständlichen Verwaltungsübertretung zur Leistung eines Beitrages zu den Kosten des Strafverfahrens in Höhe von 10 % der Strafe, ds 2.000 S, verpflichtet.

I.2. Der Berufungswerber erhob gegen dieses Straferkenntnis mit Schreiben vom 23. November 1995 Berufung und ersuchte um Einstellung des Verfahrens. Er selbst sei zur fraglichen Zeit nicht gefahren, er habe seinen PKW von einem Jugoslawen abstellen lassen. Es liege auch eine Verjährung vor.

I.3. Die Erstbehörde hat die Berufung samt Verfahrensakt dem O.ö. Verwaltungssenat zur Entscheidung vorgelegt und damit dessen Zuständigkeit ausgelöst. Dieser hatte, da eine 10.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch eine Kammer zu entscheiden.

I.4. Der unabhängige Verwaltungssenat hat durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt sowie Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 24. Jänner 1996 Beweis erhoben. Der Berufungswerber hat sich unmittelbar vor der Verhandlung mit der Begründung, daß er erkältet sei, telefonisch entschuldigt und eine Vertagung der Verhandlung beantragt. Die belangte Behörde hat an der Verhandlung ohne Angabe von Gründen nicht teilgenommen.

Als Zeuge wurde RI Franz S einvernommen. Ein weiterer als Zeuge geladener Polizeibeamter ist wegen einer Erkrankung nicht erschienen.

Der Zeuge hat ausgesagt, daß ihm der Berufungswerber wegen mehrerer gleichartiger Amtshandlungen bekannt sei. Er habe sich zum Vorfallszeitpunkt an der tatörtlichen Kreuzung befunden. Sein Kollege habe ihn auf das Tatfahrzeug aufmerksam gemacht und er habe eindeutig den Berufungswerber erkennen können. Einen Irrtum in der Person schließe er ausdrücklich aus.

I.5. In freier Beweiswürdigung gelangt der O.ö.

Verwaltungssenat zur Auffassung, daß der Aussage des Zeugen Glauben zu schenken ist. Diese Aussage wurde unter Wahrheitspflicht getätigt und es sind die Angaben schlüssig.

Auch ist davon auszugehen, daß der Polizeibeamte dem Berufungswerber nicht willkürlich eine Verwaltungsübertretung unterstellen würde. Der Berufungswerber konnte sich in jede Richtung verteidigen. Dieser Umstand darf zwar nicht schlechthin für ihn als belastend gewertet werden, im konkreten Falle vertritt jedoch die erkennende Behörde die Auffassung, daß die Rechtfertigung des Berufungswerbers lediglich eine reine Schutzbehauptung darstellt. Er hat in seiner Berufung keine auf eine konkrete Person bezogene Angaben gemacht, wer allenfalls das Fahrzeug gelenkt hat.

Auch erscheint es im Hinblick auf die bisher begangenen einschlägigen Verwaltungsübertretungen bzw auf den Umstand hin, daß der Berufungswerber nicht einsehen will, daß ihm die Lenkerberechtigung entzogen werden mußte, nicht unlogisch, daß er selbst das Fahrzeug gelenkt hat. Auf Grund der dargelegten Erwägungen erscheint im vorliegenden Falle die persönliche Einvernahme des Berufungswerbers bzw die Einvernahme des krankheitsbedingt nicht erschienenen zweiten Polizeibeamten als nicht erforderlich .

I.6. Nach Würdigung der erhobenen Beweise hat der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich wie folgt erwogen:

Gemäß § 64 Abs.1 KFG 1967 ist das Lenken eines Kraftfahrzeuges auf Straßen mit öffentlichem Verkehr nur aufgrund einer von der Behörde erteilten Lenkerberechtigung für die Gruppe zulässig, in die das Kraftfahrzeug fällt.

Unbestritten handelt es sich beim vorgeworfenen Tatort um eine öffentliche Verkehrsfläche und es wird auch nicht bestritten, daß der Berufungswerber keine entsprechende Lenkerberechtigung zum Tatzeitpunkt besaß.

Das Ermittlungsverfahren hat eindeutig ergeben, daß der Berufungswerber das verfahrensgegenständliche Kraftfahrzeug auf einer öffentlichen Verkehrsfläche gelenkt hat, weshalb das vorgeworfene verwaltungsstrafrechtliche Verhalten als erwiesen anzusehen ist. Der Umstand, daß der Berufungswerber, seiner Behauptung nach, nur bis 10 km/h fahren würde, spielt in der Frage der Tatbestandsmäßigkeit keine Rolle, zumal das Lenken eines Kraftfahrzeuges auf Straßen mit öffentlichem Verkehr ohne eine von der Behörde entsprechend erteilte Lenkerberechtigung ausnahmslos untersagt ist.

Was das Verschulden anbelangt, so sind Gründe, welche ein Verschulden des Berufungswerbers an der Verletzung der gegenständlichen Verwaltungsvorschrift ausschließen würden, nicht hervorgekommen. Ein allfälliges Unrechtsbewußtsein kann im vorliegenden Falle nicht als schuldentlastend angesehen werden. Der Berufungswerber hat daher die vorgeworfene Verwaltungsübertretung auch in subjektiver Hinsicht zu vertreten.

Was die Argumentation hinsichtlich einer Verjährung anbelangt, so hat die belangte Behörde innerhalb der gemäß § 31 Abs. 2 VStG sechsmonatigen Verfolgungsverjährungsfrist eine taugliche Verfolgungshandlung (Ladung zur mündlichen Verhandlung) gesetzt. Die Verfolgung des Berufungswerbers wegen der gegenständlichen Verwaltungsübertretung war daher gemäß § 31 Abs. 1 VStG zulässig. Darüber hinaus sind seit der Begehung der Verwaltungsübertretung noch keine drei Jahre vergangen, weshalb auch weder eine Strafbarkeits- noch eine Vollstreckbarkeitsverjährung im Sinne des § 31 Abs.3 VStG vorliegt.

I.7. Was die Strafbemessung anbelangt, so ist gemäß § 19 Abs.1 VStG Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

Gemäß § 19 Abs.2 VStG sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Laut ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes handelt es sich bei der Strafzumessung innerhalb eines gesetzlichen Strafrahmens um eine Ermessensentscheidung, die von der Behörde nach den vom Gesetzgeber im § 19 VStG festgelegten Kriterien vorzunehmen ist. Eine Rechtswidrigkeit bei der Strafbemessung liegt dann nicht vor, wenn die Behörde von dem ihr eingeräumten Ermessen im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht hat. Demgemäß obliegt es der Behörde, in Befolgung des § 60 AVG (§ 24 VStG) in der Begründung des Bescheides die für die Ermessensübung maßgebenden Umstände und Erwägungen insoweit aufzuzeigen, als dies für die Rechtsverfolgung, durch die Parteien des Verwaltungsverfahrens und für die Nachprüfbarkeit des Ermessensaktes in Richtung auf seine Übereinstimmung mit dem Ziel des Gesetzes erforderlich ist.

Dazu ist festzustellen, daß der belangten Behörde bei der Straffestsetzung keine Rechtswidrigkeit vorgeworfen werden kann. Sie hat die Strafe entsprechend den Kriterien des § 19 VStG festgesetzt und die Umstände und Erwägungen in bezug auf die Strafbemessung ausreichend aufgezeigt.

Bei der verfahrensgegenständlichen Verwaltungsübertretung handelt es sich um einen besonders schwerwiegenden Verstoß gegen kraftfahrrechtliche Vorschriften. Dazu kommt, daß straferschwerend sechs rechtskräftige einschlägige Übertretungen nach § 64 Abs.1 KFG zu berücksichtigen waren.

Daß die Übertretung offensichtlich in der Schuldform eines Vorsatzes begangen wurde, war in die Strafbemessungsüberlegungen ebenfalls miteinzubeziehen. Es wird in diesem Zusammenhang auch auf ein Erkenntnis des VwGH vom 28.9.1988, 88/02/0109, hingewiesen, wonach ein Überschreiten des Ermessensspielraumes bei der Strafbemessung nicht zu erkennen ist, wenn über den Beschuldigten angesichts des erheblichen Unrechtsgehaltes von bereits drei einschlägigen Vorstrafen, sowie des Umstandes, daß als Schuldform allein Vorsatz in Betracht kommt, eine geradezu milde Strafe in Höhe von 20.000 S pro Tatbestandsverwirklichung verhängt wurde.

Auch ist darauf hinzuweisen, daß im § 134 Abs.1 KFG dann, wenn der Täter wegen der gleichen Zuwiderhandlung bereits zweimal bestraft wurde, Geld- und Primärfreiheitsstrafen auch nebeneinander verhängt werden könnten.

Nachdem der Berufungswerber bisher offensichtlich nicht gewillt war, sich in bezug auf die festgestellte Verwaltungsübertretung den rechtlichen Normen gemäß zu verhalten, kann nur durch eine entsprechend strenge Bestrafung versucht werden, ihm die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens spürbar vor Augen zu halten. Darüber hinaus ist im Hinblick darauf, daß, wie bereits dargelegt wurde, Verstöße gemäß § 64 Abs.1 KFG 1967 zu den schwerwiegendsten Übertretungen des KFG zählen, auch aus generalpräventiven Gründen eine entsprechend strenge Bestrafung vonnöten.

Es ist daher auch unter Berücksichtigung der Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Berufungswerbers im vorliegenden konkreten Falle eine Herabsetzung der verhängten Strafe nicht vertretbar.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

II. Der Kostenausspruch stützt sich auf die im Spruch angeführte gesetzliche Bestimmung.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Beilage Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. B l e i e r

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