Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-103355/2/Sch/Rd

Linz, 12.12.1995

VwSen-103355/2/Sch/Rd Linz, am 12. Dezember 1995 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch das Mitglied Dr. Schön über die Berufung des Dr. F H, vertreten durch RA Dr. Otto U, vom 21. November 1995 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 15. September 1995, VerkR96-12546-1995, wegen einer Übertretung des Kraftfahrgesetzes 1967 zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verfahren eingestellt.

II. Es entfällt die Verpflichtung zur Leistung jeglicher Verfahrenskostenbeiträge.

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 und 45 Abs.1 Z2 VStG.

zu II.: §§ 64ff VStG.

Entscheidungsgründe:

Zu I.:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck hat mit Straferkenntnis vom 15. September 1995, VerkR96-12546-1995, über Herrn Dr. F, wegen der Verwaltungsübertretung gemäß § 103 Abs.2 KFG 1967 eine Geldstrafe von 5.000 S und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 168 Stunden verhängt, weil er als Zulassungsbesitzer des Kombi mit dem Kennzeichen der Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung über Aufforderung vom 19. Mai 1995 (zugestellt am 24. Mai 1995) nicht binnen zwei Wochen ab Zustellung Auskunft darüber gegeben habe, wer den Kombi mit dem Kennzeichen am 23. Februar 1995 um 2.12 Uhr in Hallwang auf der A 1 bei Kilometer 285,816 in Richtung Salzburg gelenkt habe. Er habe der Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung mit Schreiben vom 7. Juni 1995 fälschlich mitgeteilt, daß die gewünschte Auskunft von Dr. O in G, erteilt werden könne.

Überdies wurde der Berufungswerber zu einem Kostenbeitrag zum Verfahren in der Höhe von 500 S verpflichtet.

2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Berufungswerber rechtzeitig Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht und die Berufung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung erwies sich als nicht erforderlich (§ 51e Abs.1 VStG).

3. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat folgendes erwogen:

Über entsprechende Aufforderung der Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung vom 19. April 1995 hat der Berufungswerber den der Aufforderung beigelegten Vordruck (Punkt 2.) in der Weise ausgefüllt, als Dr. O, als jene Person benannt wurde, die Auskunft darüber geben könne, wer das Fahrzeug zum angegebenen Zeitpunkt und am angegebenen Ort gelenkt, verwendet oder zuletzt dort abgestellt hat.

Daraufhin hat die Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung der genannten Person eine nahezu gleichlautende Aufforderung - lediglich anstelle des Wortes "Zulassungsbesitzer" ist das Wort "Auskunftsperson" getreten - übermittelt, welches (gleich dem erstgenannten) folgende Belehrung enthält:

"Sollte Ihnen dies nicht möglich sein, geben Sie bitte jene Person bekannt, welche die gewünschte Auskunft erteilen kann. Diese trifft dann die Auskunftspflicht". In der Folge hat Dr. O das beigegebene und ebenfalls mit der Beilage des ersten Auskunftsverlangens gleichlautende Formular in Punkt 2. ausgefüllt und seinerseits eine Person angegeben, die die gewünschte Auskunft erteilen könne.

Abgesehen davon, daß das verwendete Formular auf den zweiten Fall schon aus rechtlichen Gründen nicht angewendet werden kann, da in § 103 Abs.2 KFG 1967 eindeutig geregelt ist, daß die vom Zulassungsbesitzer genannte Person die Auskunft erteilen muß. Ein "Weiterverweisen", wie es dem Zulassungsbesitzer ermöglicht ist, kommt dieser Auskunftsperson nicht (mehr) zu. Auch ist zu bemerken, daß von einer solchen Auskunftsperson nicht erwartet werden darf, daß sie in Kenntnis der Gesetzwidrigkeit der Möglichkeit, eine weitere Person namhaft zu machen, dies auch tatsächlich unterläßt.

Mit anderen Worten: Wenn ein irreführendes Formular verwendet wird, so kann dies nur zu Lasten der Behörde gehen.

Im konkreten Fall kann es daher dem Berufungswerber nicht zum Nachteil gereichen, wenn die von ihm namhaft gemachte Auskunftsperson ihrerseits von der (scheinbaren) Möglichkeit Gebrauch gemacht hat, eine weitere Auskunftsperson namhaft zu machen. Daraus erhellt schließlich, daß es nicht mit der für eine Bestrafung notwendigen Sicherheit feststeht, daß die genannte Auskunftsperson die Auskunft nicht erteilen konnte, vielmehr lediglich feststeht, daß sie von einer Möglichkeit Gebrauch gemacht hat, die ihr die Behörde - wenn auch in gesetzwidriger Weise - eingeräumt hat. Schließlich ist dem Berufungswerber dahingehend beizupflichten, daß allein durch den Umstand, daß die von ihm namhaft gemachte Auskunftsperson die Auskunft nicht erteilt hat, nicht mit der für ein verurteilendes Erkenntnis nötigen Sicherheit feststeht, daß er hiezu auch nicht in der Lage gewesen wäre, also vom Berufungswerber nicht jene Person namhaft gemacht wurde, die die Auskunft erteilen konnte.

Zu II.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

S c h ö n

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